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628_1992 AT

628. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 628. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde, BGBl. Nr. 536/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1992 wird wie folgt geändert

§ 1. Als weitere Eintrittstellen werden zugelassen: gegenüber

Italien und Slowenien: Villach-Süd (Bahn)

Slowenien

Lavamünd (Straße) Karawankentunnel (Straße)

Bundesrepublik Deutschland: Wolfurt (Bahn)

§ 2. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Kundmachung in Kraft.

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