628. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde, BGBl. Nr. 536/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1992 wird wie folgt geändert
§ 1. Als weitere Eintrittstellen werden zugelassen: gegenüber
Italien und Slowenien: Villach-Süd (Bahn)
Slowenien
Lavamünd (Straße) Karawankentunnel (Straße)
Bundesrepublik Deutschland: Wolfurt (Bahn)
§ 2. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Kundmachung in Kraft.