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628. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 628. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1990, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Fußpfleger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973)

ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen,

wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer

mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil

Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Fußpfleger erforderlichen Kenntnisse über Anatomie,

Somatologie, Dermatologie, Histologie, Physik,

Apparate- und Instrumentenkunde, Kräuterlehre,

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,

Veränderungen der Gefäße, Nageldeformationen

und diverse Nagelveränderungen, Hilfsmittel

und Druckschutzverbände, Badezusätze und Pflegemittel,

Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene

zu erstrecken. Der erste Teil der

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als

70 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über Fuß-,

Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hühneraugen,

Schwielen und Hornhaut, Behandlung

von Hornhautrissen, Behandlung bei normalem

Nagel und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenem

Nagel (ausgenommen Heilbehandlungen),

Anlegen von Druckschutzverbänden, Salbenverbänden,

Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern

(ausgenommen zu medizinischen

Zwecken), Bezeichnung und Verwendung diverser

Hilfsmittel, Anfertigen einer Orthese und einer

Spange, Anwendung der Nagelprothetik, Kräuterbäder,

Fuß- und Beinmassage, Behandlung des

Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut,

besondere Hygiene bei der Haut- und Nagelmykose,

individuelle Anwendung der Instrumente und

Instrumentenpflege (Schleifen und Abziehen sowie

Klingenwechsel), richtige Wahl und Anwendung

der Fräseransätze, Desinfektion und Sterilisation

der Fräseransätze und Instrumente, Hand- und

Nagelpflege (Maniküre), Handmassage, individuelle

Kundenberatung, Beratung für die Heimpflege

sowie Kunden- und Verkaufsgespräche zu erstrecken.

Der zweite Teil der Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten

dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über volks-

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung

und Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,

Kostenrechnung, Kalkulation, über

das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen

Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge und der

Organisation der Kammern für Arbeiter und

Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht

zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die

Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu

erstrecken

— Sicht- und Tastbefund, Hautbild (Fuß- und

Nageldeformationen und ihre Folgeerscheinungen).

— Fußbäder: Zusätze, Sprudelbad, Schlick,

Sauerstoff, Kräuter.

— Fußpflegebehandlungen (ausgenommen

Heilbehandlungen): komplette Behandlung,

im besonderen auch bei Mykosenägeln,

eingewachsenen Nägeln, Hühneraugen (Nagelbett

-, Zwischenzehen-, Fußsohlenhühneraugen

ua.), Behandlung von Fersenrissen,

Entfernung von Hornhaut und Schwielen,

besondere Behandlung des Schweißfußes

sowie bei Haut- und Nagelmykose.

— Spezialbereiche: Anfertigen einer Orthese,

Anfertigen einer Nagelspange, Durchführen

der Nagelprothetik.

— individuelles Anlegen von Druckschutzverbänden,

Salbenverbänden, Kompressen,

Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern

(ausgenommen zu medizinischen Zwecken).

— Fuß- und Beinmassage.

— Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Handmassage.

— Instrumentenhygiene und -pflege: Desinfektion,

Sterilisation und Fräserbad, Schleifen

und Abziehen der Instrumente sowie Klingenwechsel,

Erkennen und Anwenden verschiedener

Fräseransätze (mindestens zehn).

Der vierte Teil der Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs

Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.

(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt,

wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch

der Studienrichtung Medizin an einer inländischen

Universität durch Zeugnisse nachweist.

(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt,

wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5

letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das

andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Medizin an einer inländischen Universität und

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fußpfleger und eine

nachfolgende mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung

im Rahmen eines gewerberechtlich befugten

Fußpflegebetriebes zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) oder von

sonstigen Teilen der Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem

Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die

Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung

mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung

1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von

15 vH,

2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr

von 13 vH,

3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr

von 14 vH,

4. im Falle des Entfallens des ersten und des

dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6

und 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf

zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden

Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.

Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die

bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991

in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter

§ 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 18. Juli i965, BGBl. Nr. 246,

mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die

Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger

sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und

der Masseure eingeführt wird, soweit sie die

Erbringung des Befähigungsnachweises für das

gebundene Gewerbe der Hühneraugenschneider

und Fußpfleger zum Gegenstand hat, mit Ablauf des

28. Februar 1991 außer Kraft.

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