628. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B,
BGBl. Nr. 9/1979, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 7 werden die Worte „für den
Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für
die Verwaltungsdienste und den statistischen
Dienst" durch die Worte „für den Rechnungsdienst
und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste,
den Dienst mit audio-visuellen Medien und
den statistischen Dienst" ersetzt.
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand
hat auch allgemeine Grundkenntnisse über
Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche
Regelungsbereiche der Europäischen
Gemeinschaften (EG) zu umfassen."
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3 a der
Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu
diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch
Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete
sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese
Personen von den mit der Durchführung der
Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle
in Form einer einstündigen Klausurarbeit
durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten
Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen."
4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a
eingefügt
„(4 a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei
der mündlichen Prüfung der Gegenstand ‚Volksbibliothekswesen‘
durch die erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung
St. Wolfgang vom Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten
Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare
oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport, dem Büchereiverband
Österreichs und dem Österreichischen Städtebund
eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche
Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen
A oder B)
ersetzt."
5. Im § 9 Z 2 entfällt der Ausdruck „(Verordnung
BGBl. Nr. 377/1977)".
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 1 a ist erstmals anzuwenden
1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990
beginnen, und
2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in
Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden."
7. In der Anlage wird nach Z 3 folgende Z 3 a
eingefügt
„3 a AV-Medienkunde (audio-visuelle Medienkunde)".
8. In der Anlage wird nach Z 48 folgende Z 48 a
eingefügt
„48 a Volksbibliothekswesen."