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628_1989 AT

628. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 628. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B,

BGBl. Nr. 9/1979, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 7 werden die Worte „für den

Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für

die Verwaltungsdienste und den statistischen

Dienst" durch die Worte „für den Rechnungsdienst

und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste,

den Dienst mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst" ersetzt.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand

hat auch allgemeine Grundkenntnisse über

Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche

Regelungsbereiche der Europäischen

Gemeinschaften (EG) zu umfassen."

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3 a der

Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu

diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch

Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete

sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese

Personen von den mit der Durchführung der

Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle

in Form einer einstündigen Klausurarbeit

durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten

Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen."

4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a

eingefügt

„(4 a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei

der mündlichen Prüfung der Gegenstand ‚Volksbibliothekswesen‘

durch die erfolgreiche Absolvierung

1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung

St. Wolfgang vom Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten

Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare

oder

2. des vom Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport, dem Büchereiverband

Österreichs und dem Österreichischen Städtebund

eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche

Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen

A oder B)

ersetzt."

5. Im § 9 Z 2 entfällt der Ausdruck „(Verordnung

BGBl. Nr. 377/1977)".

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 1 a ist erstmals anzuwenden

1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990

beginnen, und

2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in

Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden."

7. In der Anlage wird nach Z 3 folgende Z 3 a

eingefügt

„3 a AV-Medienkunde (audio-visuelle Medienkunde)".

8. In der Anlage wird nach Z 48 folgende Z 48 a

eingefügt

„48 a Volksbibliothekswesen."

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