628. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines
Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß
geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird und
auch nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen,
die eine diesen Umständen entsprechende Ermittlung
der Bemessungsgrundlage erforderlich
machen, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer
für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage
wie folgt zu ermitteln
1. a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und
Getränken im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe
ist bei voller Verpflegung
von jenen Werten auszugehen, welche
nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für Zwecke des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972) als Sachbezug
für Speisen und Getränke (Kost)
anzusetzen sind. Werden auch Familienangehörige
des Unternehmers voll verpflegt,
so erhöht sich der anzusetzende
Wert
für den Ehegatten um 80 vH,
für jedes Kind bis zum
6. Lebensjahr um 30 vH,
für jedes Kind zwischen dem
6. und 16. Lebensjahr um 40 vH und
für jedes Kind ab dem
16. Lebensjahr und für sonstige
Personen um 80 vH.
Bei nur teilweiser Verpflegung können die
entsprechenden Anteile der so ermittelten
Sachbezugswerte angesetzt werden;
b) von den nach lit. a ermittelten Werten,
welche die Umsatzsteuer einschließen,
entfallen 85 vH auf Speisen und Getränke,
die dem ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 10 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 und 15 vH auf Getränke, die dem
Normalsteuersatz gemäß § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen.
Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben,
wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk
kein dem Normalsteuersatz
unterliegendes Getränk entnommen wird;
2. soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem
Unternehmen dienenden Gegenstand für
Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die
außerhalb des Unternehmens liegen, ist als
Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch
jener Wert heranzuziehen, der bei der
steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften als
Privatentnahme zu berücksichtigen ist.
§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den
Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die
Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2
des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den
Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der
für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes
abzugebenden Voranmeldung
zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des
Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im
Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1
Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden
Umsatzsteuer wird abweichend von der
gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf
den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres
bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972) tritt die Fälligkeit binnen
einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes
ein.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den
Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Die Verordnung
vom 15. Feber 1973, BGBl. Nr. 86, ist
letztmals auf den Veranlagungszeitraum 1983
anzuwenden.