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628_1983 AT

628. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 628. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines

Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß

geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird und

auch nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen,

die eine diesen Umständen entsprechende Ermittlung

der Bemessungsgrundlage erforderlich

machen, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer

für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage

wie folgt zu ermitteln

1. a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und

Getränken im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe

ist bei voller Verpflegung

von jenen Werten auszugehen, welche

nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften für Zwecke des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972) als Sachbezug

für Speisen und Getränke (Kost)

anzusetzen sind. Werden auch Familienangehörige

des Unternehmers voll verpflegt,

so erhöht sich der anzusetzende

Wert

für den Ehegatten um 80 vH,

für jedes Kind bis zum

6. Lebensjahr um 30 vH,

für jedes Kind zwischen dem

6. und 16. Lebensjahr um 40 vH und

für jedes Kind ab dem

16. Lebensjahr und für sonstige

Personen um 80 vH.

Bei nur teilweiser Verpflegung können die

entsprechenden Anteile der so ermittelten

Sachbezugswerte angesetzt werden;

b) von den nach lit. a ermittelten Werten,

welche die Umsatzsteuer einschließen,

entfallen 85 vH auf Speisen und Getränke,

die dem ermäßigten Steuersatz gemäß

§ 10 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 und 15 vH auf Getränke, die dem

Normalsteuersatz gemäß § 10 Abs. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen.

Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben,

wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk

kein dem Normalsteuersatz

unterliegendes Getränk entnommen wird;

2. soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem

Unternehmen dienenden Gegenstand für

Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die

außerhalb des Unternehmens liegen, ist als

Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch

jener Wert heranzuziehen, der bei der

steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften als

Privatentnahme zu berücksichtigen ist.

§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den

Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die

Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2

des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den

Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der

für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes

abzugebenden Voranmeldung

zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des

Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im

Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1

Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden

Umsatzsteuer wird abweichend von der

gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf

den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres

bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder

beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972) tritt die Fälligkeit binnen

einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes

ein.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den

Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Die Verordnung

vom 15. Feber 1973, BGBl. Nr. 86, ist

letztmals auf den Veranlagungszeitraum 1983

anzuwenden.

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