628. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten
und in der Bewährungshilfe mit Ausnahme
der Ärzte und Seelsorger an Justizanstalten.
Ausbildung
§ 2. Die Grundausbildung findet als Schulung
am Arbeitsplatz und im Selbststudium statt.
§ 3. (1) Die Schulung am Arbeitsplatz dauert ein
Jahr und ist als geschlossener Ausbildungszeitraum
zu gestalten, innerhalb dessen der Bedienstete
Justizanstalten (Geschäftsstellen für Bewährungshilfe)
zu Dienstleistungen zugewiesen wird. Die
Auswahl der Ausbildungsstellen ist so zu treffen
und die Zeit der Zuteilung jeweils so zu bemessen,
daß der Bedienstete möglichst viele Arbeitsbereiche
der für ihn vorgesehenen Verwendung gründlich
kennenlernt. Der Bedienstete soll dabei nicht nur
mit den Grundlagen der einzelnen Verwaltungstätigkeiten
vertraut gemacht, sondern auch so viel
wie möglich zur praktischen und weitgehend selbständigen
Arbeit in seinen künftigen Aufgabengebieten
herangezogen werden.
(2) Der Leiter der Ausbildungsanstalt (Geschäftsstelle)
hat dem Bundesministerium für Justiz jeweils
nach Beendigung der Zuteilung mit dem Bericht
über die Enthebung vom Dienst einen ausführlichen
Bericht über die Art und den Erfolg der Verwendung
des in Ausbildung stehenden Bediensteten
vorzulegen.
(3) Ergibt sich aus diesem Bericht, daß der
Bedienstete nicht mit wenigstens zufriedenstellendem
Arbeitserfolg an der Ausbildungsstelle tätig
war, gilt die Ausbildungszeit an dieser Ausbildungsstelle
als nicht erfolgreich zurückgelegt und ist wie
versäumte Ausbildungszeit zu weiten. Die Bestimmungen
des § 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Der Bedienstete ist auf seinen Antrag
vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung
zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit
zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung
Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist.
(2) Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes
durch Abwesenheit vom Dienst so
viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel
voraussichtlich nicht erreicht werden
kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen.
Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten
an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der
Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit
versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich
zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum
oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes
zugelassen werden.
Dienstprüfung
§ 5. (1) Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung
nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und
3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert
hat.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als acht
Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind
in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen
Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen
Verwendung des Prüfungskandidaten
entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten
setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im
Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl
der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern
fest.
Mündliche Prüfung
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden;
3. Dienst- und Besoldungrecht der Bundesbediensteten
einschließlich des Bundespersonalvertretungsrechts;
4. Verwaltungsverfahrensrecht;
5. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Jugendgerichtsgesetz,
die Vorschriften über den Straf-
und Maßnahmenvollzug, Bewährungshilfegesetz;
6. Grundzüge des Haushaltsrechts;
7. Grundzüge des öffentlichen Fürsorge- und
Wohlfahrtswesens, des Sozial- und Sozialversicherungsrechts;
8. Aufgaben und Ziele des Justiz-, Straf- und
Maßnahmenvollzuges und der Bewährungshilfe;
9. Geschichte des europäischen Strafvollzuges
im Überblick, Kriminalpolitik und Kriminologie;
10. Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Psychopathologie
und Tiefenpsychologie),
soweit sie für die Beurteilung der Anstaltsinsassen
und für die Erfüllung der Aufgaben
der Bewährungshilfe notwendig ist;
11. Grundzüge der Pädagogik und der Psychologie
einschließlich der Sozialpsychologie
und der gebräuchlichsten Testmethoden;
12. Aufgaben und Methoden der Sozialarbeit im
Straf- und Maßnahmenvollzug im Überblick.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe
A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe
im Bundesministerium für Justiz sein.
Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im
Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten
und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters
können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem
Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen
zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt
werden.
Prüfungssenate
§ 9. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die
Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so
zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete
Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein
Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen
Planstellenbereiches (Justizanstalten oder
Bewährungshilfe) anzugehören.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Justiz vom
20. April 1972 betreffend die Prüfung für den
höheren Dienst in Justizanstalten, BGBl. Nr. 137,
in der Fassung BGBl. Nr. 142/1973 mit Ablauf des
31. Dezember 1982 außer Kraft.
(3) Bedienstete, die bereits eine Grundausbildung
nach den bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
Bestimmungen begonnen haben, können bis zum
31. März 1984 die Dienstprüfung nach den bisherigen
Vorschriften — jedoch bereits vor einem Senat
der neuen Prüfungskommission — ablegen.