Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
628_1982 AT

628. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 628. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten

und in der Bewährungshilfe mit Ausnahme

der Ärzte und Seelsorger an Justizanstalten.

Ausbildung

§ 2. Die Grundausbildung findet als Schulung

am Arbeitsplatz und im Selbststudium statt.

§ 3. (1) Die Schulung am Arbeitsplatz dauert ein

Jahr und ist als geschlossener Ausbildungszeitraum

zu gestalten, innerhalb dessen der Bedienstete

Justizanstalten (Geschäftsstellen für Bewährungshilfe)

zu Dienstleistungen zugewiesen wird. Die

Auswahl der Ausbildungsstellen ist so zu treffen

und die Zeit der Zuteilung jeweils so zu bemessen,

daß der Bedienstete möglichst viele Arbeitsbereiche

der für ihn vorgesehenen Verwendung gründlich

kennenlernt. Der Bedienstete soll dabei nicht nur

mit den Grundlagen der einzelnen Verwaltungstätigkeiten

vertraut gemacht, sondern auch so viel

wie möglich zur praktischen und weitgehend selbständigen

Arbeit in seinen künftigen Aufgabengebieten

herangezogen werden.

(2) Der Leiter der Ausbildungsanstalt (Geschäftsstelle)

hat dem Bundesministerium für Justiz jeweils

nach Beendigung der Zuteilung mit dem Bericht

über die Enthebung vom Dienst einen ausführlichen

Bericht über die Art und den Erfolg der Verwendung

des in Ausbildung stehenden Bediensteten

vorzulegen.

(3) Ergibt sich aus diesem Bericht, daß der

Bedienstete nicht mit wenigstens zufriedenstellendem

Arbeitserfolg an der Ausbildungsstelle tätig

war, gilt die Ausbildungszeit an dieser Ausbildungsstelle

als nicht erfolgreich zurückgelegt und ist wie

versäumte Ausbildungszeit zu weiten. Die Bestimmungen

des § 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Der Bedienstete ist auf seinen Antrag

vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung

zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit

zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung

Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist.

(2) Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes

durch Abwesenheit vom Dienst so

viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel

voraussichtlich nicht erreicht werden

kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen.

Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten

an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der

Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit

versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich

zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum

oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes

zugelassen werden.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung

nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und

3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert

hat.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als acht

Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind

in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen

Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen

Verwendung des Prüfungskandidaten

entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten

setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im

Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl

der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern

fest.

Mündliche Prüfung

§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht;

2. Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden;

3. Dienst- und Besoldungrecht der Bundesbediensteten

einschließlich des Bundespersonalvertretungsrechts;

4. Verwaltungsverfahrensrecht;

5. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Jugendgerichtsgesetz,

die Vorschriften über den Straf-

und Maßnahmenvollzug, Bewährungshilfegesetz;

6. Grundzüge des Haushaltsrechts;

7. Grundzüge des öffentlichen Fürsorge- und

Wohlfahrtswesens, des Sozial- und Sozialversicherungsrechts;

8. Aufgaben und Ziele des Justiz-, Straf- und

Maßnahmenvollzuges und der Bewährungshilfe;

9. Geschichte des europäischen Strafvollzuges

im Überblick, Kriminalpolitik und Kriminologie;

10. Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Psychopathologie

und Tiefenpsychologie),

soweit sie für die Beurteilung der Anstaltsinsassen

und für die Erfüllung der Aufgaben

der Bewährungshilfe notwendig ist;

11. Grundzüge der Pädagogik und der Psychologie

einschließlich der Sozialpsychologie

und der gebräuchlichsten Testmethoden;

12. Aufgaben und Methoden der Sozialarbeit im

Straf- und Maßnahmenvollzug im Überblick.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe

A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe

im Bundesministerium für Justiz sein.

Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im

Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten

und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters

können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem

Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen

zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt

werden.

Prüfungssenate

§ 9. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die

Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so

zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete

Prüfer zur Verfügung stehen.

(2) Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein

Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen

Planstellenbereiches (Justizanstalten oder

Bewährungshilfe) anzugehören.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Justiz vom

20. April 1972 betreffend die Prüfung für den

höheren Dienst in Justizanstalten, BGBl. Nr. 137,

in der Fassung BGBl. Nr. 142/1973 mit Ablauf des

31. Dezember 1982 außer Kraft.

(3) Bedienstete, die bereits eine Grundausbildung

nach den bis zum 31. Dezember 1982 geltenden

Bestimmungen begonnen haben, können bis zum

31. März 1984 die Dienstprüfung nach den bisherigen

Vorschriften — jedoch bereits vor einem Senat

der neuen Prüfungskommission — ablegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →