628. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156
Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der
Gemeinde Nußdorf am Haunsberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 12,879, verläuft entlang des Haunsberges,
überquert die Nußdorfer Landesstraße und
bindet bei km 16,204 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B-156/15-
1975; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.