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627_2003 AT

627. Verordnung: Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004)

Gemäß § 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 wird verordnet

§ 1. Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen

bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten

von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten

ergibt.

§ 2. Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß § 1 verschieben sich wie folgt

1. Für Männer

a) des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre

Älteren maßgeblich,

b) des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,

c) des Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,

d) des Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,

e) des Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre

Jüngeren maßgeblich.

2. Für Frauen

a) des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre

Älteren maßgeblich,

b) des Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,

c) des Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,

d) des Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,

e) des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit

der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,

f) des Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre

Jüngeren maßgeblich.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.

(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur

anzuwenden, für

1. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente

zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,

2. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten

als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,

3. die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein

Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,

und überdies kein Antrag gemäß § 124b Z 80 lit b oder § 124b Z 82 jeweils des Einkommensteuergesetzes

1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.

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