627. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fasssung BGBl. Nr 1013/1994 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr 54/1995, wird verordnet
§ 1. Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt
1 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 alle Planstellen
A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P 1 bis P5 alle Planstellen C die Dienstklassen III und IV
§ 3. Den Landesgendarmeriekommandanten sowie dem Leiter der Gendarmeriezentralschule wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.
§ 4. Das Ernennungsrecht umfaßt
1 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 alle Planstellen
A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2c und E 2b alle Planstellen E 2a die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4
3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P 1 bis P5 alle Planstellen C die Dienstklassen III und IV
4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen W 3 alle Planstellen W 2 die Dienstklassen III und IV