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627_1995 AT

627. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fasssung BGBl. Nr 1013/1994 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr 54/1995, wird verordnet

§ 1. Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt

1 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P 1 bis P5 alle Planstellen C die Dienstklassen III und IV

§ 3. Den Landesgendarmeriekommandanten sowie dem Leiter der Gendarmeriezentralschule wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.

§ 4. Das Ernennungsrecht umfaßt

1 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2c und E 2b alle Planstellen E 2a die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P 1 bis P5 alle Planstellen C die Dienstklassen III und IV

4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen W 3 alle Planstellen W 2 die Dienstklassen III und IV

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