627. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Wettbewerbsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das EWR-Wettbewerbsgesetz/EWR-WBG, BGBl. Nr. 125/1993, wird wie folgt geändert
1. S 3 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Kapitel II Art. 13 und 14 des Protokolls 4,"
2. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Mit der Leitung der Sektion Industrie im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig."
3. § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die in Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, enthaltenen Wettbewerbsregeln hat das Kartellgericht auf Antrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Über die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichts allein im Verfahren außer Streitsachen; Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Durchsuchung ist vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorzunehmen.
(4) Handelt es sich um Unternehmen oder Unvernehmensverbände im Sinne des § 3 Abs. 3 erster Satz, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Hausdurchsuchungsbefehl ist der in Abs. 2 genannten Person sogleich bei der Hausdurchsuchung oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Die Hausdurchsuchung ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzunehmen, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann."
4. In § 6 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2" durch „§ 4 Abs. 2 und 3" ersetzt.
5. S 8 lautet
„Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. des § 6 ist der Bundesminister für Inneres,
2. des § 4 Abs. 3 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des § 3 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — betraut."