627. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992, wird — hinsichtlich der Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 35/1992, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift und die Einleitung des § 2 lauten
„Zu § 9 Abs. 1, 3 und 7 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 und 3 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei"
2. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„Zu § 11 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 2 a. Zollstraßen sind die im Anhang 3 bezeichneten Land- und Wasserstraßen."
3. Der § 17 wird aufgehoben.
4. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt
„Zu § 191 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 19 a. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt."
5. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 2 a und 19 a der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 627/1992, treten mit
1. Oktober 1992 in Kraft; der § 17 tritt mit Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft."