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627_1992 AT

627. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992, wird — hinsichtlich der Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 35/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift und die Einleitung des § 2 lauten

„Zu § 9 Abs. 1, 3 und 7 des Zollgesetzes 1988

§ 2. Der § 9 Abs. 1 und 3 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei"

2. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„Zu § 11 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988

§ 2 a. Zollstraßen sind die im Anhang 3 bezeichneten Land- und Wasserstraßen."

3. Der § 17 wird aufgehoben.

4. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt

„Zu § 191 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988

§ 19 a. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt."

5. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 2 a und 19 a der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 627/1992, treten mit

1. Oktober 1992 in Kraft; der § 17 tritt mit Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft."

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