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627_1991 AT

627. Bundesgesetz: Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Bundesgesetz: Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche

Altersgrenzen von männlichen und weiblichen

Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung

vorsehen, sind zulässig.

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt

geändert

1. § 236 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten

„a) wenn der Stichtag vor Vollendung des

55. Lebensjahres bei männlichen, vor Vollendung

des 50. Lebensjahres bei weiblichen

Versicherten liegt, 60 Monate;

b) wenn der Stichtag nach Vollendung des

55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung

des 50. Lebensjahres bei weiblichen

Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit

nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)

Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat

um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß

von 180 Monaten;"

2. § 236 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten

120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag

nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen

Versicherten bzw. nach Vollendung des

50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt,

je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für

jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei

Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von

360 Kalendermonaten;"

Artikel III

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert

1. § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet

„b) wenn der Stichtag nach Vollendung des

55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung

des 50. Lebensjahres bei weiblichen

Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit

nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)

Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat

um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß

von 180 Monaten;"

2. § 111 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten

120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag

nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen

Versicherten bzw. nach Vollendung des

50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt,

je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für

jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei

Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von

360 Kalendermonaten;"

Artikel IV

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit

1. Dezember 1991 in Kraft und mit Ablauf des

31. Dezember 1992 außer Kraft.

(2) Art. II und III treten mit 1. Dezember 1991 in

Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirksamkeitsbereich des Bundesministers

für Arbeit und Soziales betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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