627. Bundesgesetz: Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche
Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung
vorsehen, sind zulässig.
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt
geändert
1. § 236 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten
„a) wenn der Stichtag vor Vollendung des
55. Lebensjahres bei männlichen, vor Vollendung
des 50. Lebensjahres bei weiblichen
Versicherten liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des
55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung
des 50. Lebensjahres bei weiblichen
Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit
nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)
Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat
um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß
von 180 Monaten;"
2. § 236 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag
nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen
Versicherten bzw. nach Vollendung des
50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt,
je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für
jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei
Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von
360 Kalendermonaten;"
Artikel III
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert
1. § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet
„b) wenn der Stichtag nach Vollendung des
55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung
des 50. Lebensjahres bei weiblichen
Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit
nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)
Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat
um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß
von 180 Monaten;"
2. § 111 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag
nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen
Versicherten bzw. nach Vollendung des
50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt,
je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für
jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei
Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von
360 Kalendermonaten;"
Artikel IV
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit
1. Dezember 1991 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Art. II und III treten mit 1. Dezember 1991 in
Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirksamkeitsbereich des Bundesministers
für Arbeit und Soziales betreffen, dieser Bundesminister
betraut.