627. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A,
BGBl. Nr. 468/1980, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Z 7 werden die Worte „für die
rechtskundigen Dienste, den Sozial- und Wirtschaftsdienst
und den statistischen Dienst" durch
die Worte „für die rechtskundigen Dienste, den
Dienst mit audio-visuellen Medien, den Sozial- und
Wirtschaftsdienst, den statistischen Dienst und den
wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst" ersetzt.
2. Im § 2 Z 10 wird der Ausdruck „im Bereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,"
durch den Ausdruck „im Bereich des
Gesundheitswesens," ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände
haben auch allgemeine Grundkenntnisse
über Organisation, Wirkungsmechanismen und
hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen
Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber
hinaus sind
1. in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und
2. in den in der Anlage angeführten Gegenständen,
soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft
betreffen,
die entsprechenden Bezüge zu den EG zu
berücksichtigen."
4. An die Stelle des § 14 treten folgende
Bestimmungen
„Archivdienst
§ 14. (1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde
für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche
und hilfswissenschaftliche Kenntnisse
auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit
erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung
der Staatsprüfung des Institutes für
Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.
(2) Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des
Institutes für Österreichische Geschichtsforschung
erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche
Prüfung und von der mündlichen Prüfung die
Gegenstände österreichisches Verfassungsrecht
und Behördenorganisation' und ,Archivwesen'.
Dienst mit audio-visuellen Medien
§ 14 a. Veranstaltet der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in
Z 50 a bis 50 c der Anlage angeführten Gegenständen,
so kann er zu diesen Lehrgängen gegen
Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht
Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung
ist für diese Personen von den mit der Durchführung
der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine
Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit
durchzuführen. Über den erfolgreich
absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung eine schriftliche
Bestätigung auszustelllen."
5. An die Stelle des § 21 Abs. 3 treten folgende;
Bestimmungen
„(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die
Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B nur auf die im Abs. 1 angeführten
Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im
Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine
solche Zulassung kann auch schon vor der
Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
A erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst oder
eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe
B früher vorgeschriebene Dienstprüfung
abgelegt hat."
6. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der
Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die
erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung
St. Wolfgang vom Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten
Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare
oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport, dem Büchereiverband
Österreichs und dem Österreichischen Städtebund
eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche
Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe
A)
ersetzt."
7. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt
„Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst
§ 25 a. (1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst
hat sich die Grundausbildung auch auf
den Gegenstand ,Österreichische Staatsverrechnung
(Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung
der Länder und Gemeinden)' zu erstrecken.
Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem
Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst
nach der Verordnung über die Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu
erfolgen.
(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu
erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis
ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung
kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst
oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe
B früher vorgeschriebene Dienstprüfung
abgelegt hat."
8. An die Stelle des § 27 Abs. 3 und 4 tritt
folgende Bestimmung
„(3) § 2 a ist erstmals anzuwenden
1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990
beginnen, und
2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in
Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden."
9. In der Anlage wird nach lit. e folgende lit. f
eingefügt
„f) für den Dienst mit audio-visuellen Medien
50 a AV-Medien- und Gerätekunde (einschließlich
Medienproduktion)
50 b Organisation und Verwaltung von
AV-Medienstelllen
50 c AV-Medien-Dokumentation (einschließlich
Medienpädagogik)".
10. In der Anlage erhalten die bisherigen lit. f bis
h die Bezeichnung „g)" bis „i)".
11. In der Anlage wird nach lit. i folgende lit. j
eingefügt
„j) für den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst
57 a Wirtschaftlich-technische Verwaltungsangelegenheiten
des Ressorts und Ziviltechnikerwesen"
12. In der Anlage erhält die bisherige lit. i die
Bezeichnung „k)".