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627_1989 AT

627. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A,

BGBl. Nr. 468/1980, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 7 werden die Worte „für die

rechtskundigen Dienste, den Sozial- und Wirtschaftsdienst

und den statistischen Dienst" durch

die Worte „für die rechtskundigen Dienste, den

Dienst mit audio-visuellen Medien, den Sozial- und

Wirtschaftsdienst, den statistischen Dienst und den

wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst" ersetzt.

2. Im § 2 Z 10 wird der Ausdruck „im Bereich des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,"

durch den Ausdruck „im Bereich des

Gesundheitswesens," ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände

haben auch allgemeine Grundkenntnisse

über Organisation, Wirkungsmechanismen und

hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen

Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber

hinaus sind

1. in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und

2. in den in der Anlage angeführten Gegenständen,

soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft

betreffen,

die entsprechenden Bezüge zu den EG zu

berücksichtigen."

4. An die Stelle des § 14 treten folgende

Bestimmungen

„Archivdienst

§ 14. (1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde

für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche

und hilfswissenschaftliche Kenntnisse

auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit

erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung

der Staatsprüfung des Institutes für

Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(2) Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des

Institutes für Österreichische Geschichtsforschung

erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche

Prüfung und von der mündlichen Prüfung die

Gegenstände österreichisches Verfassungsrecht

und Behördenorganisation' und ,Archivwesen'.

Dienst mit audio-visuellen Medien

§ 14 a. Veranstaltet der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in

Z 50 a bis 50 c der Anlage angeführten Gegenständen,

so kann er zu diesen Lehrgängen gegen

Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht

Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung

ist für diese Personen von den mit der Durchführung

der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine

Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit

durchzuführen. Über den erfolgreich

absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung eine schriftliche

Bestätigung auszustelllen."

5. An die Stelle des § 21 Abs. 3 treten folgende;

Bestimmungen

„(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die

Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B nur auf die im Abs. 1 angeführten

Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im

Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine

solche Zulassung kann auch schon vor der

Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

A erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn

der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst oder

eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe

B früher vorgeschriebene Dienstprüfung

abgelegt hat."

6. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der

Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die

erfolgreiche Absolvierung

1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung

St. Wolfgang vom Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten

Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare

oder

2. des vom Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport, dem Büchereiverband

Österreichs und dem Österreichischen Städtebund

eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche

Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe

A)

ersetzt."

7. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt

„Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst

§ 25 a. (1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst

hat sich die Grundausbildung auch auf

den Gegenstand ,Österreichische Staatsverrechnung

(Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung

der Länder und Gemeinden)' zu erstrecken.

Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem

Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst

nach der Verordnung über die Grundausbildung für

die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu

erfolgen.

(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu

erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis

ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung

kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst

oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe

B früher vorgeschriebene Dienstprüfung

abgelegt hat."

8. An die Stelle des § 27 Abs. 3 und 4 tritt

folgende Bestimmung

„(3) § 2 a ist erstmals anzuwenden

1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990

beginnen, und

2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in

Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden."

9. In der Anlage wird nach lit. e folgende lit. f

eingefügt

„f) für den Dienst mit audio-visuellen Medien

50 a AV-Medien- und Gerätekunde (einschließlich

Medienproduktion)

50 b Organisation und Verwaltung von

AV-Medienstelllen

50 c AV-Medien-Dokumentation (einschließlich

Medienpädagogik)".

10. In der Anlage erhalten die bisherigen lit. f bis

h die Bezeichnung „g)" bis „i)".

11. In der Anlage wird nach lit. i folgende lit. j

eingefügt

„j) für den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst

57 a Wirtschaftlich-technische Verwaltungsangelegenheiten

des Ressorts und Ziviltechnikerwesen"

12. In der Anlage erhält die bisherige lit. i die

Bezeichnung „k)".

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