627. Verordnung: Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und 325/1986
wird verordnet
§ 1. (1) Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist
gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung
zu erstellen.
(2) Sobald von der Oesterreichischen Nationalbank
einheitliche Formulare zur automationsunterstützten
Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes
erstellt werden, sind diese zu verwenden.
§ 2. (1) Negative Feststellungen in Teil I der
Anlage sind in Teil II gesondert darzustellen und
zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen
auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen
des Kreditwesengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung
oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für
eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht
anwendbar" oder „keine Geschäftsfälle" zu beantworten.
Die Antwort „nicht anwendbar" ist in
Teil II der Anlage zu erläutern.
(3) Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel
sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen
anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine
vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung
des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken
bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird.
Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in
Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von
offenen Aufträgen gemäß § 24 Abs. 8 KWG hinzuweisen.
(4) Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers
bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige
kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls
nicht zu melden.
(5) Mängel gemäß Abs. 3 und 4 sind jedoch zu
melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten
sind.
§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG
zu übermitteln.
§ 4. Erstmals im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
über das im Jahre 1988 endende Geschäftsjahr
sind aufzunehmen
1. Die Punkte IV.12 und IV.13;
2. Angaben über das Vorjahr in Teil IV.