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627_1987 AT

627. Verordnung: Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

Auf Grund des § 24 Abs. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und 325/1986

wird verordnet

§ 1. (1) Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist

gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß

nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung

zu erstellen.

(2) Sobald von der Oesterreichischen Nationalbank

einheitliche Formulare zur automationsunterstützten

Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes

erstellt werden, sind diese zu verwenden.

§ 2. (1) Negative Feststellungen in Teil I der

Anlage sind in Teil II gesondert darzustellen und

zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen

auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen

des Kreditwesengesetzes in der jeweils

geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung

oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für

eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht

anwendbar" oder „keine Geschäftsfälle" zu beantworten.

Die Antwort „nicht anwendbar" ist in

Teil II der Anlage zu erläutern.

(3) Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel

sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen

anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine

vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung

des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken

bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird.

Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in

Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von

offenen Aufträgen gemäß § 24 Abs. 8 KWG hinzuweisen.

(4) Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers

bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige

kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls

nicht zu melden.

(5) Mängel gemäß Abs. 3 und 4 sind jedoch zu

melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten

sind.

§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG

zu übermitteln.

§ 4. Erstmals im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

über das im Jahre 1988 endende Geschäftsjahr

sind aufzunehmen

1. Die Punkte IV.12 und IV.13;

2. Angaben über das Vorjahr in Teil IV.

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