627. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/
1984, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 296/1985, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 4868 S und erhöht sich für
den Ehegatten, der bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
2105 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 519 S;
b) für den überlebenden Ehegatten 4868 S und
erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Haushaltszulage
gebührt, um 519 S;
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1805 S und nach diesem
Zeitpunkt 3206 S;
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2712 S und nach diesem
Zeitpunkt 4835 S;
e) für einen früheren Ehegatten 4868 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in
Kraft.