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627. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden

Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im

Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der

Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und

b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der

Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der

Geschäftsveräußerungen.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen

Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling

betragen hat.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

a) die von anderen Unternehmern gesondert in

Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und deren

Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr

der Anschaffung nicht in voller Höhe als

Betriebsausgaben abgesetzt werden können;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren,

die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen

entsprechen;

c) die den im § 3 unter Z 8 genannten Unternehmern

von Rechenzentren für sonstige Leistungen

im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen

in Rechnung gestellte

Steuer.

2. ABSCHNITT

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer

der im § 6 dieser Verordnung angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden

Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im

Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1

dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich

Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr,

der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften

einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt

Sektion Gewerbe

Sektion Fremdenverkehr

Sektion Industrie

(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten

Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf den

Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1979). Die

in Klammern angeführten Ziffern der Fachverbände

(Bundesinnungen, Bundesgremien) ergeben

sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.

§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen

oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben den nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen

mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-

und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar

in die gewerbliche Leistung eingehen,

sowie für Lieferungen von Gegenständen

einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Hilfsstoffe und Zutaten, die der

Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung

— sei es in derselben Beschaffenheit,

sei es nach vorheriger Bearbeitung

oder Verarbeitung — erwirbt;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen

und deren Anschaffungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können. Das gleiche gilt

sinngemäß für jene Steuern, die von anderen

Unternehmern für sonstige Leistungen

im Zusammenhang mit der Herstellung

eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des

Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten

nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der

Herstellung nicht in voller Höhe als

Betriebsausgabe abgesetzt werden können,

gesondert in Rechnung gestellt wird;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen.

§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und

Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der

Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,

deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5

Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch

berechtigt, bei entsprechender Trennung der

Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen

Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen;

die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer

Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend

in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe

bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz

grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen

die Umsätze in einer im § 6 angeführten

Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes

insoweit möglich, als die Umsätze

auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen.

Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen

Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer

Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu

einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe

zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann

ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel

sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht

angeführten Handelszweigen überwiegen.

3. ABSCHNITT

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis

38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten,

Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche,

Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und

Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem

Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit

der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972)

berechnen, wenn sie für keine der in den genannten

Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im

Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern

im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,

eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem

im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt

werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im

Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1

bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern

für Bauleistungen) zusammenhängen.

4. ABSCHNITT

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem

Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer

insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 befreit.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge

anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen.

Die Verordnung vom 3. Dezember 1980,

BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung

vom 4. Dezember 1981, BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge,

die nach dem 31. Dezember 1983

anfallen, nicht mehr anzuwenden.

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