627. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden
Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im
Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der
Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und
b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der
Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,
deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling
betragen hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
a) die von anderen Unternehmern gesondert in
Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und deren
Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr
der Anschaffung nicht in voller Höhe als
Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren,
die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen
entsprechen;
c) die den im § 3 unter Z 8 genannten Unternehmern
von Rechenzentren für sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen
in Rechnung gestellte
Steuer.
2. ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer
der im § 6 dieser Verordnung angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden
Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im
Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1
dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich
Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr,
der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt
Sektion Gewerbe
Sektion Fremdenverkehr
Sektion Industrie
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten
Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf den
Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1979). Die
in Klammern angeführten Ziffern der Fachverbände
(Bundesinnungen, Bundesgremien) ergeben
sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben den nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen
mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-
und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar
in die gewerbliche Leistung eingehen,
sowie für Lieferungen von Gegenständen
einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten, die der
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung
— sei es in derselben Beschaffenheit,
sei es nach vorheriger Bearbeitung
oder Verarbeitung — erwirbt;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen
und deren Anschaffungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können. Das gleiche gilt
sinngemäß für jene Steuern, die von anderen
Unternehmern für sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit der Herstellung
eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten
nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der
Herstellung nicht in voller Höhe als
Betriebsausgabe abgesetzt werden können,
gesondert in Rechnung gestellt wird;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und
Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der
Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,
deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5
Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch
berechtigt, bei entsprechender Trennung der
Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen
Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen;
die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer
Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend
in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe
bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen
die Umsätze in einer im § 6 angeführten
Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes
insoweit möglich, als die Umsätze
auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen.
Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen
Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer
Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu
einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe
zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann
ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel
sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht
angeführten Handelszweigen überwiegen.
3. ABSCHNITT
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis
38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten,
Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche,
Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und
Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem
Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit
der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972)
berechnen, wenn sie für keine der in den genannten
Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im
Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern
im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem
im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt
werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im
Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1
bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern
für Bauleistungen) zusammenhängen.
4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem
Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer
insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 befreit.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge
anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen.
Die Verordnung vom 3. Dezember 1980,
BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung
vom 4. Dezember 1981, BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge,
die nach dem 31. Dezember 1983
anfallen, nicht mehr anzuwenden.