627. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf von Abschnitten der B 39
Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Weinburg, Obergrafendorf und Grünau wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 4,240, verläuft in gestreckter Linienführung
rechtsseitig der Pielach, quert dieselbe bei
km 10,430 und bindet bei km 11,500 wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Weinburg,
Obergrafendorf und Grünau aufliegenden Planunterlagen
(Planzeichen B 39/22-75 und B 39/
23-75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.