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627_1977 AT

627. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf von Abschnitten der B 39

Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Weinburg, Obergrafendorf und Grünau wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 4,240, verläuft in gestreckter Linienführung

rechtsseitig der Pielach, quert dieselbe bei

km 10,430 und bindet bei km 11,500 wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Weinburg,

Obergrafendorf und Grünau aufliegenden Planunterlagen

(Planzeichen B 39/22-75 und B 39/

23-75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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