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627_1976 AT

627. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 627. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 397/1976, wird wie folgt geändert

§ 21 erhält folgende Fassung

„Dienstpostenplan und Dienstposten für Beamte

§ 21. (1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil

des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch

die Festlegung von Dienstposten die zulässige

Anzahl der Beamten für das betreffende Jahr bestimmt.

Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten

nach Verwaltungsbereichen (Dienstpostenständen)

und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen

Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten

für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen

werden, die zur Bewältigung der Aufgaben

des Bundes zwingend notwendig sind."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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