627. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 397/1976, wird wie folgt geändert
§ 21 erhält folgende Fassung
„Dienstpostenplan und Dienstposten für Beamte
§ 21. (1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch
die Festlegung von Dienstposten die zulässige
Anzahl der Beamten für das betreffende Jahr bestimmt.
Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten
nach Verwaltungsbereichen (Dienstpostenständen)
und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen
Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten
für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben
des Bundes zwingend notwendig sind."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.