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626_2003 AT

626. Verordnung: VfGH-Grundausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Verordnung: VfGH-Grundausbildungsverordnung

In Durchführung des § 26 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, idF

BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs,

die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I

Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren,

oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs-

oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. Mit der Grundausbildung sollen den Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale

und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich

erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat die Ausbildung zu organisieren, die

dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung

zu beraten.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht

1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie

2. aus einer praktischen Verwendung.

(2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen werden jeweils einheitliche

Ausbildungsmodule festgelegt

1. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;

2. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;

3. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;

4. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.

Theoretische Ausbildung

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche

1. Recht;

2. Organisation, Arbeitsbehelfe.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen,

die vom Verfassungsgerichtshof angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen

außerhalb des Bundes organisiert werden.

(3) Die Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung

von Wissen zur Steigerung der Qualifikation nutzen. Sie werden zum Beispiel als Seminar, Einzelunterricht,

elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium oder aus einer

Kombination dieser Ausbildungsformen gestaltet.

(4) Als Vortragende in den vom Verfassungsgerichtshof angebotenen Modulen sind grundsätzlich

Mitglieder, qualifizierte Bedienstete oder ehemalige qualifizierte Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs

heranzuziehen. Sie werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs bestellt.

(5) Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden

für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu

absolvieren

1. A, A1, v1: mindestens 240 Stunden;

2. B, A2, v2: mindestens 200 Stunden;

3. C, A3, v3: mindestens 160 Stunden;

4. D, A4, A5, v4: mindestens 100 Stunden.

Für alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 320 Stunden.

(6) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Fächern sind

in der Anlage geregelt.

(7) Die einzelnen Ausbildungsmodule werden von der Personalabteilung laufend auf ihre Sinnhaftigkeit

und Effizienz hin überprüft. Allfällige Defizite werden im abschließenden Fachgespräch vor dem

Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission ausgeglichen und bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung

vermieden.

Praktische Verwendung

§ 6. (1) Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen

A, B, A1, A2, v1, v2 mindestens 9 Monate und in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, D, A3, A4,

A5, v3, v4 mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung sowie deren Dauer sind im Ausbildungsplan

(§ 7) festzulegen.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung erfolgt eine aufgabenbezogene Fachausbildung. Die

Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 haben überdies eine

Hausarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs nach Befassung

des Dienstvorgesetzten des Auszubildenden bestimmt wird. Die Hausarbeit ist dem Prüfungssenat

der Dienstprüfungskommission vorzulegen und wird im Rahmen des abschließenden Fachgesprächs

beurteilt.

(3) Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1 sollen überdies eine

Abteilung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder eines ausgegliederten Rechtsträgers oder

den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die Europäische Kommission oder den Gerichtshof

der Europäischen Gemeinschaften besucht haben. Eine Vereinbarung zwischen dem Verfassungsgerichtshof

und der in Frage kommenden Institution wird im Einzelfall getroffen werden.

(4) Die Tätigkeit während der praktischen Verwendung ist verpflichtend und gilt als Dienst.

(5) Die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen

und selbstständigen Arbeiten hat die Dienstbehörde nach den Grundsätzen des § 30

BDG 1979 vorzunehmen.

Ausbildungsplan

§ 7. (1) Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat für jeden Auszubildenden unter Einbeziehung

dessen Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf

die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen

1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;

2. allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);

3. der Arbeitsplatz bzw. Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;

4. das Thema der Hausarbeit.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der

Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung

abzulegen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt eines jeden Ausbildungs-

moduls sowie aus einem abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission.

Das Fachgespräch ist in den Grenzen bestimmter, dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor

dem Gesprächstermin bekannt zu gebender Themenbereiche durchzuführen.

(2) Eine Teilprüfung findet als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer

abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Der Einzelprüfer wird vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis deren

Mitglieder bestimmt.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen,

das dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem zu Prüfenden

gestellten Fragen und Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“,

„mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Eine Teilprüfung kann entfallen, wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Ablegung

einer Prüfung nachgewiesen wird. Hiezu bedarf es eines Beschlusses des Prüfungssenats.

(6) Die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsmodulen,

die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert

werden, obliegt in sinngemäßer Anwendung des § 30 BDG 1979 dem Prüfungssenat.

(7) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.

(8) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden

wurden und das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat erfolgreich absolviert wurde.

(9) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis

auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Entfall einer Teilprüfung (Abs. 5), die Anrechnung des erfolgreichen

Besuchs eines außerhalb des Verfassungsgerichtshofs organisierten Ausbildungsmoduls (Abs. 6)

samt Prüfungserfolg sowie die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen,

Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten (§ 6 Abs. 5) zu vermerken. Wurde ein

Ausbildungsmodul mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(10) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist

beträgt jeweils mindestens fünf Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat

abzulegen. Der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören. Die Voraussetzungen

für die zweite Wiederholungsprüfung gelten sinngemäß auch für das abschließende Fachgespräch vor

dem Prüfungssenat.

(11) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Dienstprüfungskommission

§ 9. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder

als Einzelprüfer gemäß § 8 Abs. 2 oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß § 8 Abs. 8

und 10 tätig werden.

(2) Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Seine

Stellvertreter sind der Vizepräsident und der Generalsekretär. Der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder

der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren

Stellvertreter sind entweder Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder Bedienstete, die Erfahrungen

auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof

verfügen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die

Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Bundes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.

(5) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des

Verfassungsgerichtshofs für den Rest der Funktionsperiode nach Abs. 3 ein neues Mitglied.

(6) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der

Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

(7) Der Generalsekretär und die als weitere Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren

Stellvertreter bestellten Bediensteten sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Die Grundausbildungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die Anerkennung der Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Jänner 2004 begonnen

wurden, bestimmt sich nach § 6 Abs. 5. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Jänner 2004 gültigen

Bestimmungen abzuschließen.

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