626. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis
zum 14. April 1997 bis zu 2435 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer
Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt
aufgeteilt
Burgenland.............................................. 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe,
Kärnten ................................................... 80,
Niederösterreich...................................... 60, davon 15 für Schaustellerbetriebe,
Oberösterreich ........................................ 70,
Salzburg .................................................. 700,
Steiermark............................................... 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe,
Tirol ........................................................ 1050,
Vorarlberg............................................... 100,
Wien........................................................ 175, davon 35 für Schaustellerbetriebe.
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt
werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1997 außer Kraft.