626. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1994)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/ 1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert
1 § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und den Budgetbericht;"
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist bei der Haushaltsführung das Budgetprogramm (§ 12) zu beachten."
3. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes (§ 31);
4. die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen;
5. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
6. die Überwachung der Inanspruchnahme der Voranschlagsbeträge;
7. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98).
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß 2 1 bis 7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen."
4. § 5 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben;"
5. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 2 1 bis 6 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen."
6. § 7 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13) sowie an der Voranschlagserstellung."
7 Die Überschrift des III. Abschnittes lautet
„Budgetprogramm und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger* grundsätzlicher Regelungen"
8. § 12 lautet
„Budgetprogramm
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die 2iele der Haushaltsführung (§ 2 Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen.
(2) Das Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten
1. Darlegung der Ausgangsposition für die Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes;
2. die haushaltspolitischen Zielsetzungen;
3. finanzielle Perspektiven der in Aussicht genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog), wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen
nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können;
4. die in Aussicht genommenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen;
5. finanzielle Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund;
6. Erläuterungen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen."
9. § 13 lautet
„Budgetbericht
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuß des Nationalrates diesem Ausschuß einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
(2) Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlußfassung über das erste Budgetprogramm folgt."
10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt
„Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes — jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 2 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen — zu erstellen und der Bundesregierung rechtzeitig zur Beschlußfassung vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln."
11. S 14 Abs. 1 läutet
„(1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen für den Bund verursachen wird;
2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
3. aus welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
4. welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen."
12. § 16 Abs. 2 Z 11 lautet
„11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65 b Abs. 3 Z 1 lit. c;"
13. Dem § 16 Abs. 2 wird folgende Z12 angefügt
„12. Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen."
14. S 30 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln."
15. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln."
16. § 35 Z 7 lautet
„7 Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5;"
17 § 37 Abs. 4 lautet
„(4) Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen."
18. Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt."
19. Im S 48 Abs. 2 entfällt die Z 1. Die nachfolgenden Z 2 und 3 erhalten nunmehr die Bezeichnung „Z 1 und 2"
20. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat jedoch zu entfallen, wenn
1 es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens handelt, es sei denn, die Übertragung erfolgt von einem oder an einen Bundesbetrieb;
2. es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4 handelt;
3. eine sonstige Leistung nach den bestehenden Rechtsvorschriften gegenüber einem anderen Organ des Bundes zu erbringen ist, oder
4. weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.
21. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt: „Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
§ 49 a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB)
zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1Z3 und 4 sowie Abs. 3, zweiter Satz, sinngemäß Anwendung zu finden hat. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt."
22. In § 52 Abs. 5 lautet der 2. Satz.
„Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65 a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen."
23. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden."
24. In § 65 b Abs. 3 Z 1 lit. a. lautet der 1. Halbsatz.
„durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren,"
25. In § 65 b Abs. 3 Z 1 lit. b lautet der 1. Halbsatz.
„jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter
Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren,"
26. S 65 b Abs. 3 Z 1 lit. c lautet
,,c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;"
27 § 80 Abs. 4 lautet
„(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10, 11 und 12 verrechnet werden."
28. Im § 100 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."