626. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Telfs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Telfs
wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der
in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten
mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen
des Personenstandsgesetzes und der
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
besonders über die Übermittlung von Daten aus
den Personenstandsbüchern und über die Auswahl
der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
sowie über die Ausstellung von
Abschriften aus den Personenstandsbüchern undvon Personenstandsurkunden, anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft.