626. Verordnung: Generalstabsausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 sowie
der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt
durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).
(2) Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie
abzuhalten und hat sechs Semester
(zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste
Studienabschnitt schließt mit dem dritten Semester,
der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten
Semester ab.
(3) Die für die Generalstabsausbildung vorgesehene
Stundenzahl sowie deren Aufgliederung nach
Ausbildungsgruppen sind in der Anlage angeführt.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
1. die Grundlagen der internationalen und
nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere
die der umfassenden Landesverteidigung,
kennen sowie deren Zusammenhänge beurteilen
können;
2. die Grundsätze der allgemeinen Führung
beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen
Methoden und Techniken, insbesondere
zur Erstellung militärischer Strukturen,
anwenden können;
3. die Grundsätze der operativen Führung kennen
und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten
durchführen können;
4. die taktische Führung von Truppen beherrschen
sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen
und Führungsverfahren einschließlich der
Methodik der Ausbildung anwenden zu können;
5. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere
die für die Heeresverwaltung, erforderlichen
Kenntnisse anwenden können;
6. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit
sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung
von Menschen im Frieden und im Einsatzfall
gefördert werden.
§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere
zugelassen werden, die
1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule
erfolgreich abgelegt haben,
2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung
als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 aufweisen,
3. die Eignung zum Einheitskommandanten
besitzen und
4. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich
abgelegt haben.
(2) Die Zulassung zur Generalstabsausbildung ist
im Dienstweg spätestens zwei Monate vor Beginn
des Generalstabskurses zu beantragen.
§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus
1. der Vorprüfung (§ 5),
2. der Auswahlprüfung (§ 6) und
3. der Aufnahmsprüfung (§ 7).
§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei
Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf
Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten.
Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über
Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich
der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein
Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen
Wissens abzuhalten.
(2) Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden
durchzuführen.
§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf
Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden
Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten
über Themen aus dem Bereich der Taktik
einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit
über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens
und über Themen des allgemeinen
militärischen Wissens sowie über Themen aus dem
Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens
je fünf Stunden abzuhalten.
(2) Die Auswahlprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie
durchzuführen.
§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von
fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden
Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten
über Themen aus dem Bereich der Taktik
einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit
über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik
und über Themen der Wehrpolitik in der
Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.
In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei
Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer lebenden
Fremdsprache zu prüfen.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie
durchzuführen.
§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im
Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando
eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,
seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
der Kommission sind vom Bundesminister für
Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren
zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur
Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1
bestellt werden.
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat
der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden,
die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als
Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei und
höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der
Senat faßt seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen
der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung
ist bei der Landesverteidigungsakademie eine
Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine
Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
§ 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
daß für die Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter
Satz angeführten Klausurarbeit auch sonstige entsprechend
qualifizierte Personen zu Mitgliedern
der Kommission bestellt werden können.
§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf
die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können
Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten
sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die
Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der
Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt,
so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang
zu widerrufen.
§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten
Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er
bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche
Arbeit als Hausarbeit vorzulegen
hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen,
daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema
mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt
absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände
positiv abgeschlossen, so ist er von Amts
wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung
erfolgreich abgelegt sowie den zweiten Studienabschnitt
absolviert, die einzelnen Lehrgegenstände
positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche
Arbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese
Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen
der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung
zuzuweisen.
(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31
Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Dienstprüfung
§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzuhalten.
§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des
dritten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch
abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der
ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten,
die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen
sind und jeweils höchstens sechs Stunden
dauern dürfen, sowie einer Hausarbeit.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je
ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln
1. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich
fliegertaktischer Führung);
2. Truppenführung II (Versorgung einschließlich
militärisches Personalwesen);
3. allgemeine Führungs- und Organisationslehre.
(4) Das Thema der Hausarbeit, das von der
Dienstbehörde festgelegt wird, ist dem Kandidaten
während des zweiten Semesters des Ausbildungslehrganges
bekanntzugeben. Mit der Hausarbeit
hat der Kandidat im Rahmen der ersten Teilprüfung
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel
bzw. eine Geländebesprechung auf der Ebene
der mittleren Führung auszuarbeiten.
(5) Die mündliche Prüfung im Rahmen der
ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, Behördenorganisation;
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
einschließlich des Vertre-
tungsrechtes; Verfahrensrecht; Völkerrecht,
insbesondere Kriegsrecht und Neutralitätsrecht;
Wehrrecht);
2. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich
fliegertaktischer Führung);
3. Truppenführung II (Versorgung einschließlich
militärisches Personalwesen);
4. allgemeine Führungs- und Organisationslehre;
5. Militär- und Kriegsgeschichte.
(6) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der
ersten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen,
daß er in der Lage ist, das von ihm als Hausarbeit
ausgearbeitete und positiv beurteilte Planspiel bzw.
die Geländebesprechung zu leiten. Die praktische
Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des
sechsten Semesters schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der
zweiten Teilprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten,
die an vier aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen
sind und jeweils höchstens sechs Stunden
dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je
ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln
1. Operative Führung I (operative Führung von
Erdstreitkräften);
2. operative Führung II (operative Luftkriegsführung);
3. Stabsdienst, angewandte Führungs- und
Organisationslehre;
4. umfassende Landesverteidigung.
(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten
Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Operative Führung I (operative Führung von
Erdstreitkräften);
2. operative Führung II (operative Luftkriegsführung);
3. Stabsdienst, angewandte Führungs- und
Organisationslehre;
4. Grundlagen der Wehrtechnik;
5. österreichische Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik,
Wehrpolitik.
§ 17. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in
ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige
Personen bestellt werden.
§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach
den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten
ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten
zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus
einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren
Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Hausarbeit und die praktische Prüfung
sind als Einzelprüfungen abzuhalten und vom selben
Prüfer zu bewerten.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich
vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es
jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen
abgehalten werden.
(4) Der im § 15 Abs. 5 Z 1 angeführte Gegenstand
ist von einem rechtskundigen Mitglied zu
prüfen.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Landesverteidigung vom 21. Jänner
1981, BGBl. Nr. 42, über die Generalstabsausbildung
außer Kraft.