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626_1982 AT

626. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/1975 und

261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975 und

262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 4173 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1816 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 448 S,

b) für die Witwe 4173 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 448 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1558 S und nach diesem

Zeitpunkt 2767 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2341 S und nach diesem

Zeitpunkt 4173 S,

e) für eine frühere Ehefrau 4173 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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