626. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/1975 und
261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975 und
262/1978 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 4173 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 1816 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 448 S,
b) für die Witwe 4173 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 448 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1558 S und nach diesem
Zeitpunkt 2767 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2341 S und nach diesem
Zeitpunkt 4173 S,
e) für eine frühere Ehefrau 4173 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in
Kraft.