626. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 252/1973 und 429/1975 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat die Z. 6 zu lauten
„6. Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung."
2. Im § 2 hat die Z. 8 zu entfallen. Die bisherigen
Z. 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen
„8." und „9.".
3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes mit Ausnahme des § 7
Abs. 2 sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie Angelegenheiten der Abteilungen
regeln, auf die Sonder-Abteilung „Orff-
Institut" anzuwenden."
4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung
und Auflassung von Studieneinrichtungen
in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des
§ 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie
Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen.
Dabei ist insbesondere auf jene Begabten
Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbeding-
ten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit
zum ordentlichen Studium an einer Hochschule
für Musik und darstellende Kunst oder
zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben."
5. § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende
der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter
der Expositur Oberschützen". Er hat an den
Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender
Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern
Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur
Oberschützen betreffen, behandelt werden,
hat er beschließende Stimme."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.