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626_1978 AT

626. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 252/1973 und 429/1975 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat die Z. 6 zu lauten

„6. Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung."

2. Im § 2 hat die Z. 8 zu entfallen. Die bisherigen

Z. 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen

„8." und „9.".

3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes mit Ausnahme des § 7

Abs. 2 sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind, soweit sie Angelegenheiten der Abteilungen

regeln, auf die Sonder-Abteilung „Orff-

Institut" anzuwenden."

4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung

und Auflassung von Studieneinrichtungen

in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des

§ 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie

Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen.

Dabei ist insbesondere auf jene Begabten

Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbeding-

ten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit

zum ordentlichen Studium an einer Hochschule

für Musik und darstellende Kunst oder

zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben."

5. § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende

der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter

der Expositur Oberschützen". Er hat an den

Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender

Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern

Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur

Oberschützen betreffen, behandelt werden,

hat er beschließende Stimme."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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