626. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 407/1974, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 bis 4 haben zu lauten
„§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall
abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung bestimmte Spiele
als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei
denen der Unternehmer (Veranstalter) den
Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung
eine Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates
liegt vor, wenn die Entscheidung über
Gewinn und Verlust durch eine mechanische
oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt
wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat,
der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken
die Entscheidung über Gewinn und Verlust
selbsttätig herbeiführt oder der den Gewinn
selbsttätig ausfolgt.
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen,
insbesondere aller Arten von Ausspie-
lungen, wie Lotto und Toto, Klassenlotterie,
sonstige Lotterien, Roulette und rouletteähnliche
Spiele, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen,
sowie das Recht zum Betrieb von
Spielbanken ist, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten
(Glücksspielmonopol).
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen
nicht dem Glücksspielmonopol, wenn weder ein
Bankhalter mitwirkt noch der Einsatz 2 S übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn der Einwurf den Betrag oder
den Gegenwert von 2 S und der Gewinn den
Betrag oder den Gegenwert von 20 S nicht übersteigen.
Andere Ausspielungen mittels eines
Glücksspielautomaten dürfen nicht durchgeführt
werden.
(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
mit Ausnahme von Ausspielungen
mittels eines Glücksspielautomaten und Glücksspiele,
die nicht in Form einer Ausspielung
durchgeführt werden, dürfen, soweit sie dem
Glücksspielmonopol unterliegen, nur in einer
Spielbank durchgeführt werden."
2. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die
Entgegennahme der Wettscheine und der Wetteinsätze
einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge
kann natürlichen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechtes und juristischen
Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland
überlassen werden (Lottokollektanten)."
3. Der § 22 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. Die Spielzeit in den Spielbanken und der
Preis der Eintrittskarten."
4. Der § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Spielbankenabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert zu berechnen. Unter Jahresbruttospieleinnahmen
sind die im Kalenderjahr
dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze
und die dem Spielbankbetrieb für die
Überlassung von Spieleinrichtungen von den
Spielern geleisteten Vergütungen abzüglich der
vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne
und jener Spieleinsätze, in Form besonders gekennzeichneter,
in Geld nicht einlösbarer Spielmarken
des Spielbankbetriebes (Propagandajetons)
geleistet werden, zu verstehen. Die Ausgabe
von Propagandajetons bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Finanzen."
5. Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe
ist das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Geschäftsleitung der Spielbankunternehmung
gelegen ist.
(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der
Spieleinnahme folgenden Kalendermonats fällig.
Bis zum selben Zeitpunkt hat die Spielbankunternehmung
über die abzuführenden Beträge
an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung eine
nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen.
Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen,
wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der
Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese
als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen
in fremder Währung findet § 9 des
Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60, in der
geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung."
6. Die Z. 1 des § 35 hat zu lauten
„1. die Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis einschließlich 20000 S an
physische und bis einschließlich 100000 S an
juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz)
im Inland, wenn mit der Veranstaltung nicht
persönliche Interessen der Veranstalter oder
Erwerbszwecke verfolgt werden;"
7. Der Abs. 1 des § 45 hat zu lauten
„(1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter
hat die Bewilligungsbehörde für jede
Ausspielung, deren Spielkapital 10000 S übersteigt,
eine Aufsicht zu bestellen."
8. Der Abs. 2 des § 45 hat zu lauten
„(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital
von über 4000 S bis einschließlich 10000 S kann
die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)
bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung für notwendig
erachtet."
9. Der § 48 hat zu lauten
„§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen,
deren Spielkapital 30000 S übersteigt, sowie
Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich
zu überwachen. Die notwendigen
Kosten der Überwachung hat der Veranstalter
zu tragen."
10. Der Abschnitt F hat zu lauten
„F. Behörden und Verfahren
§ 49. (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
hat auf Antrag festzustellen,
ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel
ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.
(2) Gegen die Entscheidung der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(3) Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4
AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als
zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen
14 Tagen erlegt wird.
(4) Für das Strafverfahren wegen der Durchführung
von Ausspielungen im Sinne des § 4
Abs. 3 außerhalb von Spielbanken ist die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung zuständig.
Sie kann sich dabei der Mitwirkung der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.
(5) Im Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 hat
die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
das AVG 1950 und VStG 1950 anzuwenden.
Für ihre Organe gilt die Bestimmung des § 39
Abs. 2 VStG 1950."
11. Der § 50 hat zu lauten
„§ 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
macht sich schuldig, wer
1. den Vonschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel durchführt,
die Bewilligungsbedingungen eines
genehmigten Glücksspieles nicht einhält oder
ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach
Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile
eines dem Glücksspielmonopol des Bundes
unterliegenden Glücksspieles oder Urkunden,
durch welche solche Spielanteile
zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen
werden, veräußert oder an andere
überläßt.
(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol werden
bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe
bis zu 60000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe
bis zu 20000 S geahndet.
(3) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol
eingegriffen wurde, unterliegen dem
Verfall."
12. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten
„(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen
Glücksspiel wird bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S,
ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S
geahndet."
Artikel II
Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/
1965 tritt mit 1. Jänner 1979 außer Kraft.
Artikel III
Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn der Einsatz 2 S nicht übersteigt
und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte
des „Fadenziehens", „Stoppelziehens",
„Glücksrades" und „Blinkers" handelt.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes
bestimmt wird, mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Die
in Art. I Z. 1 enthaltene Bestimmung des § 4
Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich
des Art. I Z. 10 Abs. 4 letzter Satz
gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres.