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626. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 407/1974, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 4 haben zu lauten

„§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust

ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall

abhängen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung bestimmte Spiele

als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei

denen der Unternehmer (Veranstalter) den

Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung

eine Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates

liegt vor, wenn die Entscheidung über

Gewinn und Verlust durch eine mechanische

oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt

wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat,

der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken

die Entscheidung über Gewinn und Verlust

selbsttätig herbeiführt oder der den Gewinn

selbsttätig ausfolgt.

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen,

insbesondere aller Arten von Ausspie-

lungen, wie Lotto und Toto, Klassenlotterie,

sonstige Lotterien, Roulette und rouletteähnliche

Spiele, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen,

sowie das Recht zum Betrieb von

Spielbanken ist, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten

(Glücksspielmonopol).

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen

nicht dem Glücksspielmonopol, wenn weder ein

Bankhalter mitwirkt noch der Einsatz 2 S übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn der Einwurf den Betrag oder

den Gegenwert von 2 S und der Gewinn den

Betrag oder den Gegenwert von 20 S nicht übersteigen.

Andere Ausspielungen mittels eines

Glücksspielautomaten dürfen nicht durchgeführt

werden.

(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

mit Ausnahme von Ausspielungen

mittels eines Glücksspielautomaten und Glücksspiele,

die nicht in Form einer Ausspielung

durchgeführt werden, dürfen, soweit sie dem

Glücksspielmonopol unterliegen, nur in einer

Spielbank durchgeführt werden."

2. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die

Entgegennahme der Wettscheine und der Wetteinsätze

einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge

kann natürlichen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechtes und juristischen

Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland

überlassen werden (Lottokollektanten)."

3. Der § 22 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. Die Spielzeit in den Spielbanken und der

Preis der Eintrittskarten."

4. Der § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Spielbankenabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert zu berechnen. Unter Jahresbruttospieleinnahmen

sind die im Kalenderjahr

dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze

und die dem Spielbankbetrieb für die

Überlassung von Spieleinrichtungen von den

Spielern geleisteten Vergütungen abzüglich der

vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne

und jener Spieleinsätze, in Form besonders gekennzeichneter,

in Geld nicht einlösbarer Spielmarken

des Spielbankbetriebes (Propagandajetons)

geleistet werden, zu verstehen. Die Ausgabe

von Propagandajetons bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Finanzen."

5. Der § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe

ist das Finanzamt für Gebühren und

Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Geschäftsleitung der Spielbankunternehmung

gelegen ist.

(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der

Spieleinnahme folgenden Kalendermonats fällig.

Bis zum selben Zeitpunkt hat die Spielbankunternehmung

über die abzuführenden Beträge

an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung eine

nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen.

Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.

(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen,

wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der

Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese

als unvollständig oder unrichtig befunden wird.

(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen

in fremder Währung findet § 9 des

Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60, in der

geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung."

6. Die Z. 1 des § 35 hat zu lauten

„1. die Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis einschließlich 20000 S an

physische und bis einschließlich 100000 S an

juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz)

im Inland, wenn mit der Veranstaltung nicht

persönliche Interessen der Veranstalter oder

Erwerbszwecke verfolgt werden;"

7. Der Abs. 1 des § 45 hat zu lauten

„(1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter

hat die Bewilligungsbehörde für jede

Ausspielung, deren Spielkapital 10000 S übersteigt,

eine Aufsicht zu bestellen."

8. Der Abs. 2 des § 45 hat zu lauten

„(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital

von über 4000 S bis einschließlich 10000 S kann

die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)

bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße

Abwicklung der Veranstaltung für notwendig

erachtet."

9. Der § 48 hat zu lauten

„§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen,

deren Spielkapital 30000 S übersteigt, sowie

Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich

zu überwachen. Die notwendigen

Kosten der Überwachung hat der Veranstalter

zu tragen."

10. Der Abschnitt F hat zu lauten

„F. Behörden und Verfahren

§ 49. (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

hat auf Antrag festzustellen,

ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel

ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.

(2) Gegen die Entscheidung der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(3) Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4

AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als

zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen

14 Tagen erlegt wird.

(4) Für das Strafverfahren wegen der Durchführung

von Ausspielungen im Sinne des § 4

Abs. 3 außerhalb von Spielbanken ist die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung zuständig.

Sie kann sich dabei der Mitwirkung der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.

(5) Im Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 hat

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

das AVG 1950 und VStG 1950 anzuwenden.

Für ihre Organe gilt die Bestimmung des § 39

Abs. 2 VStG 1950."

11. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol

macht sich schuldig, wer

1. den Vonschriften über das Glücksspielmonopol

zuwider ein Glücksspiel durchführt,

die Bewilligungsbedingungen eines

genehmigten Glücksspieles nicht einhält oder

ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach

Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile

eines dem Glücksspielmonopol des Bundes

unterliegenden Glücksspieles oder Urkunden,

durch welche solche Spielanteile

zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen

werden, veräußert oder an andere

überläßt.

(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol werden

bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe

bis zu 60000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe

bis zu 20000 S geahndet.

(3) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol

eingegriffen wurde, unterliegen dem

Verfall."

12. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten

„(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen

Glücksspiel wird bei vorsätzlicher Begehung

mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S,

ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S

geahndet."

Artikel II

Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/

1965 tritt mit 1. Jänner 1979 außer Kraft.

Artikel III

Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn der Einsatz 2 S nicht übersteigt

und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte

des „Fadenziehens", „Stoppelziehens",

„Glücksrades" und „Blinkers" handelt.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes

bestimmt wird, mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Die

in Art. I Z. 1 enthaltene Bestimmung des § 4

Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich

des Art. I Z. 10 Abs. 4 letzter Satz

gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres.

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