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626_1974 AT

626. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie

oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der

Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Für die in der Anlage A genannten handwerklich

hergestellten Waren sind unter den im

§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten

Bedingungen die Einfuhrzölle nicht

zu erheben.

§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten

handwerklich hergestellten Waren werden unter

den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/

1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle

auf 50 v. H. der Ausgangszollsätze ermäßigt.

(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind

die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere

Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich

im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/

1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.

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