626. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie
oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der
Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Für die in der Anlage A genannten handwerklich
hergestellten Waren sind unter den im
§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten
Bedingungen die Einfuhrzölle nicht
zu erheben.
§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten
handwerklich hergestellten Waren werden unter
den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/
1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle
auf 50 v. H. der Ausgangszollsätze ermäßigt.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind
die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere
Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich
im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/
1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.