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626_1973 AT

626. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 626. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung

mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie folgt

ermäßigt

Zolltarifnummer Warenbezeichnung fester Teilbetrag

in v. H. des

Zollwertes

ex 20.05 Konfitüren und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz 15

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 30. Juni 1974.

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