626_1973
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626. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 626. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1973_626_0 626. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung
mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird
für die nachstehend angeführten Waren wie folgt
ermäßigt
Zolltarifnummer Warenbezeichnung fester Teilbetrag
in v. H. des
Zollwertes
ex 20.05 Konfitüren und Marmeladen,
mit Zuckerzusatz 15
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 30. Juni 1974.