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625_1995 AT

625. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 107/1994 und BGBl. Nr 1105/1994, wird verordnet

Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 232/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr 555/1994, wird wie folgt geändert

1 § 2 lautet

„§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um 1 Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder 2. Arzneispezialitäten zur oralen oder rektalen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten."

2. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt

„§ 10. Arzneimittel, die Paraffinum liquidum enthalten und zur lokalen Anwendung in der Nase bestimmt sind, dürfen ab 1. November 1995 nicht mehr in Verkehr gebracht werden."

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