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625_1994 AT

625. Bundesgesetz: Novellierung des Bundesrechenamtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Bundesgesetz: Novellierung des Bundesrechenamtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 123, über das Bundesrechenamt (Bundesrechenamtsgesetz), wird wie folgt geändert

Nach § 2 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt. 5 2 Abs. 4 lautet

„Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben — ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten — und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen."

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