625_1994
AT
625. Bundesgesetz: Novellierung des Bundesrechenamtsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 625. Bundesgesetz: Novellierung des Bundesrechenamtsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 123, über das Bundesrechenamt (Bundesrechenamtsgesetz), wird wie folgt geändert
Nach § 2 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt. 5 2 Abs. 4 lautet
„Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben — ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten — und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen."