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625_1991 AT

625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz — KMG, Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Kapitalmarktgesetz

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an

bestimmte Personen wendende, auf die Veräußerung

von Wertpapieren oder Veranlagungen

gerichtete Willenserklärung;

2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder

Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen

Angebotes sind;

3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die

keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus

der direkten oder indirekten Investition von

Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame

Rechnung und gemeinsames Risiko oder

auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames

Risiko mit dem Emittenten, sofern die

Verwaltung des investierten Kapitals nicht

durch die Anleger selbst erfolgt;

4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,

Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,

Kommunalschuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate,

Partizipationsscheine und

sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar

sind;

5. Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das

Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots

war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand

eines prospektpflichtigen Angebots war,

erwirbt;

6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im

fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot

stellt.

(2) Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist

eine sich nicht an bestimmte Personen wendende

Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren

oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen,

gleichzuhalten.

(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die

sich an den Anbieter richten, gelten auch für den

Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige

Angebot im Inland selbst vornimmt.

Prospektpflichtiges Angebot

§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im

Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag

davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht

wurde. Dem erstmaligen öffentlichen

Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im

Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und

kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht

für

1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder;

2. Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen

Organisation öffentlichen Rechts,

der Österreich angehört;

3. Schuldverschreibungen einer inländischen

Bank, die als Daueremissionen ausgegeben

werden;

4. Anteilscheine gemäß § 5 Investmentfondsgesetz;

5. Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;

6. Aktien, die den Aktionären nach einer

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

zugeteilt werden;

7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch-

oder Bezugsrechten aus anderen

Wertpapieren ausgegeben werden, wenn

anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots

dieser Wertpapiere ein Prospekt nach

diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;

8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen

Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung

von Kapitalgesellschaften angeboten

werden;

9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in

Stückelungen (Anteilen) zu mindestens

600000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert

in einer ausländischen Währung

oder in einer Rechnungseinheit angeboten

werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen,

die nicht unter diesem Werf oder

Gegenwert von einem einzelnen Anleger

erworben werden können;

10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen

der Nominalwert der Gesamtemission oder

der Verkaufspreis der Gesamtemission oder

das gesamte Veranlagungskapital 600000 S

oder den entsprechenden Schillinggegenwert

in einer ausländischen Währung oder in einer

Rechnungseinheit nicht überschreitet;

11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten

Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher

oder gewerblicher Tätigkeit angeboten

werden;

12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich

an Arbeitnehmer des Emittenten

oder an Arbeitnehmer eines mit dem

Emittenten verbundenen Unternehmens im

Sinne des § 228 HGB angeboten werden

a) Aktien oder

b) Partizipationsscheine nach KWG oder

VAG oder

c) Wertpapiere über Ergänzungskapital

nach KWG oder VAG oder

d) Wertpapiere über Genußrechte oder

e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten

auf Wertpapiere nach lit. a bis d

desselben Emittenten;

13. Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium,

von dem mindestens ein Mitglied seinen

Sitz im Ausland hat, fest übernommen und

vertrieben werden, wenn

a) mindestens 50 vH der Gesamtemission

außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb

angeboten werden und

b) der Erwerb ausschließlich über Banken

erfolgen kann;

14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein

Jahr nicht überschreitet;

15. Schuldverschreibungen der Oesterreichischen

Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz;

16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse

zum amtlichen Handel zugelassen sind,

soweit sie gemäß § 75 BörseG von der

Prospektpflicht ausgenommen sind oder

gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch

die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen

der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung)

enthalten.

(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben

Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate

Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes

waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages

nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.

(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11

ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten

wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises

gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so

gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür

nicht.

(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die

Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige

Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in

der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt

berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.

Werbung

§ 4. (1) Die Werbung für der Prospektpflicht

unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen

darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den

veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen

nach den §§ 6 und 10 erfolgen.

(2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder

Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1

erforderlich.

Verbrauchergeschäfte

§ 5. (1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot

ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts

oder der Angaben nach § 6, so können

Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1

Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom

Vertrag zurücktreten.

(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach

Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag

zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer

Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3

bestätigt wurde.

(3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es

genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das

seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers

enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten,

der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat,

mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt,

daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die

Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht

aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der

Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.

(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit

Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der

Prospekt oder die Angaben nach § 6 veröffentlicht

wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit

Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem

Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt

wurde.

(5) Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen

zum Nachteil von Verbrauchern sind

unwirksam.

(6) Weitergehende Rechte der Anleger nach

sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Sonstige Veröffentlichungen

§ 6. (1) Änderungen der Verhältnisse, die

geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich

angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im

Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind

unverzüglich zu veröffentlichen, solange das

prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.

(2) Liegt die Veröffentlichung eines diesem

Bundesgesetz entprechenden Prospektes nicht länger

als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem

prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer

gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen

desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit

der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen

Änderungen im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Angaben über die Änderungen im Sinne

der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der

vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu

kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung

von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum

sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der

bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu

veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen

samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig

zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der

Veröffentlichung vorliegen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte

öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter

Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter

deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen

gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere

die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener

Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten

oder internationalen Organisationen öffentlichen

Rechts über die gegenseitige Anerkennung von

Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden

Prospektvorschriften des ausländischen

Staates oder der internationalen Organisation

öffentlichen Rechts den österreichischen Prospektvorschriften

hinsichtlich des Informationsgehaltes

im wesentlichen gleichwertig sind.

Inhalt des Prospekts

§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu

erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es

den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil

über die Vermögenslage, insbesondere über die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten

und dessen Entwicklungsaussichten und über

die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen

verbundenen Rechte zu bilden.

(2) Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes

für die Zulassung von Wertpapieren zum

amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne

des Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent

spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes

einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot

erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der

Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche

Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel

an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch

gemäß § 8 zu kontrollieren.

(3) Wird der Prospekt nicht gemäß Abs. 2 erstellt,

so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.

Prüfung des Prospekts

§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der

Beifügung „als Emittent" zu unterfertigen. Diese

Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung,

daß der Prospekt von ihm oder für ihn

erstellt worden ist.

(2) Der Prospekt ist

1. von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband

für Kreditgenossenschaften oder

2. von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes

oder

3. von einer Bank mit einer Konzession gemäß

§ 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 KWG und mit einem

Haftkapital von mehr als 250 Millionen

Schilling

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu

kontrollieren und bei deren Vorliegen vom

Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der

Beifügung „als Prospektkontrollor" zu unterfertigen.

Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche

Vermutung, daß der Unterfertigte den

Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig

befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor

sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie

Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit

der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor

hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschluß-

prüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB,

sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und

der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit

berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der

Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält

und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten

beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben

auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren.

Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit

oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der

Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner

Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen;

bestätigt sich der Verdacht, so hat er die

erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im

Prospekt zu veranlassen. Ist der Emittent eine Bank

so kann die Prospektkontrolle durch ein Gutachten

eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers

oder einer entsprechend versicherten

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das

nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle

entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung

„als Prospektkontrollor" die Beifügung „als Prospektgutachter

gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes"

zu verwenden. Die Beifügung „als

Prospektgutachter gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes"

ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen

der Beifügung „als Prospektkontrollor" gleichzuhalten.

Der Gutachter hat eine Haftpflichtversicherung,

die das aus seiner Tätigkeit resultierende

Risiko abdeckt, abzuschließen, wobei darüber die

Regeln des § 14 Z 2 anzuwenden sind, mit der

Maßgabe, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages

die Deckungssumme mindestens 100 Millionen

Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu

betragen hat.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission

oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder

das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen

Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert

in einer ausländischen Währung oder in einer

Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende

Prospekt kein solcher über das Angebot

von Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14 ist

oder der Emittent nicht selbst eine Bank ist, hat die

Prospektkontrolle gemäß Abs. 2 jedenfalls durch

eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu erfolgen. § 3

Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den

Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe

vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß

die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch eine Bank im

Sinne des Abs. 2 Z 3, bei der ein Ausschließungsgrund

im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen

Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch

von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2

Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt,

kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle

durch die befangene Bank und ihrem

Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen

wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt

festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes

die Prospektkontfolie und ihr Ergebnis

richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor

haben dem Gutachter alle von ihm

gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen,

die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des

Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und

ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er

den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der

Beifügung „als Gutachter" zu unterfertigen. Diese

Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung,

daß der Gutachter festgestellt hat, daß

trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim

Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr .

Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter

ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das

aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt,

mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen

Schilling pro Emission abzuschließen; der

Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb

zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die

Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung

zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser

Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat

der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung

schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter

dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor

keine Ausschließungsgründe gemäß

§ 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der

Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor

nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines

Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank

im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie

dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur

dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem

befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein

unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis

3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter

gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für die kontrollierende

Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt

die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.

(6) Ist der Prospektkontrollor eine Bank, darf

unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß

Abs. 4 der Emittent an ihr weder direkt noch

indirekt Anteile, die den zehnten Teil des

Nennkapitals der Bank erreichen oder übersteigen,

besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder

unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten

werden.

(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen

versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig

zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der

Veröffentlichung vorliegt.

Beschränkung der Emission von Schuldverschreibungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, wenn dies zur Abwehr schwerer

Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des

Kapitalmarktes erforderlich ist, nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

für die Dauer von längstens sechs Monaten zu

bestimmen, daß

1. das erstmalige öffentliche Angebot von auf

Geld lautenden Schuldverschreibungen oder

von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen

nur mit seiner schriftlichen Bewilligung

zulässig ist und/oder

2. vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von

auf Geld lautenden Schuldverschreibungen

oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen

eine nach international anerkannten

Kriterien vorgenommene Risikobeurteilung

über den Emittenten und die Emission

gemäß § 10 Abs. 1 zu veröffentlichen und der

Meldestelle zu übermitteln ist.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur zu

erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des

Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.

(3) Zur Durchführung einer Risikobeurteilung

gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur Unternehmen geeignet,

die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige

Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften,

die über mindestens ein Geschäftsführungs-

und Vertretungsorgan verfügen, das eine

mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige

Tätigkeit nachweisen kann.

(4) Abs. 1 gilt nicht für die Oesterreichische

Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank

hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen

und Feststellungen auf dem Gebiete des

Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder

besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen

die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich

scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben

und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie

Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem

Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen

automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante

Daten, basierend auf

1. Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener

Verordnungen und

2. in aggregierter Form verarbeiteten Daten auf

Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz,

die für die Erfüllung der Aufgaben des

Bundesministers für Finanzen nach Abs. 1

erforderlich sind,

zu ermöglichen.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 10. (1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen

durch vollständigen Abdruck

1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder

2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im

gesamten Bundesgebiet oder

3. in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten

und der Bank(en), die die Aufgabe der

Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den

Interessenten in ausreichender Zahl und

kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst

dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan

und Erscheinungsdatum des Prospekts

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Abs. 1

Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n)

des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundgemacht wurden.

(3) Solange das prospektpflichtige Angebot

aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den

Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die

veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem

Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu gewährleisten.

(4) Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst

kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so

wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen,

wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht

wird und im Prospekt auf diesen Umstand

sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden

Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst

veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben

feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der

Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu

veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses

oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens

einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist

erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden

Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan

und Veröffentlichungsdatum, so

rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am

Tag der Veröffentlichung vorliegen.

Prospekthaftung

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden,

der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder

Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der

sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der

Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind,

entstanden ist,

1. der Emittent für durch eigenes Verschulden

oder durch Verschulden seiner Leute oder

sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur

Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte

unrichtige oder unvollständige Angaben,

2. der Prospektkontrollor für durch eigenes

grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden

seiner Leute oder sonstiger Personen,

deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen

wurde, erfolgte unrichtige oder

unvollständige Kontrollen,

3. derjenige, der im eigenen oder im fremden

Namen die Vertragserklärung des Anlegers

entgegengenommen hat und der Vermittler

des Vertrages, sofern die in Anspruch

genommene Person den Handel oder die

Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen

gewerbsmäßig betreibt und sie oder

ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

der Angaben im Sinne der Z 1 oder der

Kontrolle gekannt haben oder infolge grober

Fahrlässigkeit nicht gekannt haben,

4. der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der

Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis,

daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine

Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt,

einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk

versehen hat, und

5. der Gutachter im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 5

oder des § 14 Z 2 für durch eigenes grobes

Verschulden oder durch grobes Verschulden

seiner Leute oder sonstiger Personen, deren

Tätigkeit zur Erstellung des Gutachtens

herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder

unvollständige Begutachtungen.

Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei dem

Prospektkontrollor oder dem Gutachter braucht der

Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 oder 5

genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die

Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem

Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger

entgegengenommen oder dessen Erwerb

von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt

hat. Der Prospektkontrollor haftet nicht für

Verschulden des Gutachters nach § 8 Abs. 5.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen

ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht

gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das

prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie

zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht

dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz

desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil

von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt

werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem

Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger

oder unvollständiger Prospektangaben die im

Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen

nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem

einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende

Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt

durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis,

zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des

Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der

letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und

Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz

müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen

fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen

Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung

anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der

Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Meldestelle

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz

ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

Sie hat die eingelangten Prospekte und

sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf

das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen

(Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich

der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14

Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle

darf die eingelangten Prospekte und sonstigen

Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens

sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7

vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre

Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze

zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei

Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob

für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand

der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige

Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht

und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der

Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem

Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig

sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der

Veröffentlichung und Abholstelle und der Versicherer

eines allfälligen Gutachters anzugeben. Zu

diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle,

sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder

aus den eingelangten Angaben über die Änderungen

oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über

Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung

und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle

Abschriften des Prospektes oder der sonstigen

Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu

übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1. aus den Prospekten die Angaben über die

Wertpapiere, die Veranlagungen und die

Emittenten statistisch und automationsunterstützt

auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung

ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

erforderlich ist;

2. das Bundesministerium für Finanzen und die

Oesterreichische Nationalbank regelmäßig

über die wahrgenommenen Entwicklungen

auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus

besonderem Anlaß zu unterrichten;

3. dem Bundesminister für Finanzen und der

Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen

automationsunterstützten Zugriff auf

Daten basierend auf Meldungen gemäß

diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu

ermöglichen.

Emissionskalender

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen

im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die

Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den

voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das

Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und

die sonstigen Konditionen in Kenntnis zu setzen;

einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist

festgelegt werden können, dürfen nachgereicht

werden.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1

Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4 gelten

sinngemäß.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1

erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer

Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die

Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und

jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von

Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert

zu beantworten.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in

Immobilien

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien

liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen

von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem

investierten Kapital direkt oder indirekt nach

Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend

Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von

Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten

die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und

auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen

Handel an der Wiener Börse beantragt ist

1. Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D

enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2. die Prospektkontrolle hat durch eine Bank

gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen; die

Kontrolle kann durch das Gutachten eines

entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers

oder einer entsprechend versicherten

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt

werden, das nach Art und Umfang einer

Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter

hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor"

die Beifügung „als Prospektgutachter

gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes" zu

verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter

gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes"

ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der

Beifügung „als Prospektkontrollor" gleichzuhalten;

der Gutachter ist verpflichtet, eine

Haftpflichtversicherung, die das aus seiner

Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit

einer Deckungssumme von mindestens

250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode,

abzuschließen; der Versicherer

muß eine im Inland zum Betrieb

zugelassene Versicherungsunternehmung

sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung

zur Gänze zu bezahlen;

das Bestehen dieser Versicherung sowie den

Empfang der Prämie hat der Versicherer der

Meldestelle vor Prospektveröffentlichung

schriftlich bekanntzugeben;

3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung,

über die keine Wertpapiere ausgestellt werden,

bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu

bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen

Merkmale der Veranlagung, insbesondere

deren Gegenwert und die Rechtsstellung

des Anlegers sowie das Publikationsorgan und

das Datum der Veröffentlichung des Prospekts

sowie allfälliger sonstiger Angaben nach

diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung

ist vom Emittenten auszustellen; ist der

Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter

auszustellen; sind Emittent und Anbieter

Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft

jährlich einen Rechenschaftsbericht

gemäß Anlage E zu erstellen; innerhalb

jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien

hat die Methode der Wertermittlung der

Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht

ist von einem Abschlußprüfer unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276

HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit

zu prüfen; sind nach dem abschließenden

Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu

erheben, so hat der Prüfer dies durch

folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die

Buchführung und der Rechenschaftsbericht

entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen

Prüfung den gesetzlichen Vorschriften.

Die Bewertung der Immobilien entspricht den

im Prospekt und im Rechenschaftsbericht

angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht

vermittelt unter Beachtung der

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

ein möglichst getreues Bild der Lage der

Veranlagungsgemeinschaft.";

5. der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht

mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb

von sechs Monaten nach Abschluß des

Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen

bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den.

Vorschriften über die Veröffentlichung des

Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;

6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet

den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem

öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder

Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz

prospektpflichtig ist,

1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet,

ohne daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt

oder die kontrollierten nach den §§ 6

und 10 vorgeschriebenen ändernden oder

ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden,

oder

2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer

veröffentlichten ändernden oder ergänzenden

Angabe nach den §§ 6 und 10 hinsichtlich der

für die Entscheidung über den Erwerb

erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige

vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige

Tatsachen verschweigt oder

3. entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen

Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder

4. in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht

über erhebliche Verhältnisse im

Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben

macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen,

wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche

Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der

Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert.

Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die

Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er

sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und

ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.

(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den

Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue

aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung

auf die gesamte für den Erwerb erforderliche

Leistung einschließlich der damit verbundenen

Nebenkosten bezieht.

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertetung

und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu

300000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit

einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder

Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz

prospektpflichtig ist,

1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet

oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der

Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10

ändernden oder ergänzenden Angaben oder

deren Veröffentlichung den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als

Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem

Bundesgesetz widersprechend erstellt oder

veröffentlicht oder

2. als Prospektkontrollor oder als Gutachter

oder als Emittent in einem Prospekt oder in

einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder

ändernden Angabe oder als Emittent oder als

Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht

falsche Angaben macht oder als Gutachter

gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen

Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene

Versicherung abzuschließen oder

3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für

die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist,

kein Rating veröffentlicht oder es nicht

rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als

Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle

in Kenntnis setzt oder

6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt

oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder

ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz

der Meldestelle übersendet oder

7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9

Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen anbietet oder

8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes

einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10

ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor

(außer im Falle der gleichzeitigen

Unterfertigung durch einen unbefangenen

Kontrollor oder Gutachter gemäß § 8

Abs. 5) oder als Gutachter unterfertigt oder

einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer

prüft oder eine derartige Prüfung, Begutachtung

oder Kontrolle durch einen Prüfer,

Gutachter oder Kontrollor, veranlaßt, bei dem

ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere

oder Veranlagungen anbietet, ohne

daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende

Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung

bekanntgegeben wurde.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Für nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige

Angebote, die nach dem 30. September

1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist

ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist,

spätestens aber binnen sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene

Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse

zum amtlichen Handel zugelassen sind.

(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß

§ 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte

erstmals binnen sechs Monaten nach

Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung

eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni

1993 zu veröffentlichen.

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl.

Nr. 65/1979, außer Kraft.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das

Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an

dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses

Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Vollzugsklausel

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Aktiengesetz 1965

Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie

folgt geändert

1. § 174 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 262 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 174 Abs. 2 tritt am 31. Dezember 1991

außer Kraft."

Artikel III

Genossenschaftsgesetz

Das Gesetz vom 9. April 1873 Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/

1991, wird wie folgt geändert

1. § 93 wird aufgehoben.

2. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt

„§ 94 a. § 93 tritt am 31. Dezember 1991 außer

Kraft."

Artikel IV

Nationalbankgesetz 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987, wird

wie folgt geändert

1. § 43 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme

fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der

Emission von Wertpapieren, soweit diese keine

Anteilsrechte verkörpern."

2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt

»§ 87. § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992

in Kraft."

Artikel V

Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird wie

folgt geändert

1. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Über eingezahltes Partizipationskapital dürfen

Wertpapiere ausgegeben werden."

2. § 12 Abs. 8 fünfter und sechster Satz werden

aufgehoben.

3. In § 24 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge

„. . . . eine andere Tätigkeit als die Beratung und

Depotprüfung . . ." durch „. . . eine andere Tätigkeit

als die Beratung, Depotprüfung oder Prospektprüfung

nach dem KMG . . ." ersetzt.

4. § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft."

Artikel VI

Versicherungsaufsichtsgesetz

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991,

wird wie folgt geändert

1. § 73 c Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.

2. § 73 c Abs. 4 wird aufgehoben.

3. § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 73 c Abs. 3 zweiter Satz und § 73 c Abs. 4

treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft."

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