625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Kapitalmarktgesetz
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an
bestimmte Personen wendende, auf die Veräußerung
von Wertpapieren oder Veranlagungen
gerichtete Willenserklärung;
2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder
Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen
Angebotes sind;
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die
keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus
der direkten oder indirekten Investition von
Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame
Rechnung und gemeinsames Risiko oder
auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames
Risiko mit dem Emittenten, sofern die
Verwaltung des investierten Kapitals nicht
durch die Anleger selbst erfolgt;
4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate,
Partizipationsscheine und
sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar
sind;
5. Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das
Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots
war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand
eines prospektpflichtigen Angebots war,
erwirbt;
6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im
fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot
stellt.
(2) Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist
eine sich nicht an bestimmte Personen wendende
Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren
oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen,
gleichzuhalten.
(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die
sich an den Anbieter richten, gelten auch für den
Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige
Angebot im Inland selbst vornimmt.
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im
Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht
wurde. Dem erstmaligen öffentlichen
Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im
Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und
kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht
für
1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
2. Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen
Organisation öffentlichen Rechts,
der Österreich angehört;
3. Schuldverschreibungen einer inländischen
Bank, die als Daueremissionen ausgegeben
werden;
4. Anteilscheine gemäß § 5 Investmentfondsgesetz;
5. Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
6. Aktien, die den Aktionären nach einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zugeteilt werden;
7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch-
oder Bezugsrechten aus anderen
Wertpapieren ausgegeben werden, wenn
anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots
dieser Wertpapiere ein Prospekt nach
diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen
Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften angeboten
werden;
9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in
Stückelungen (Anteilen) zu mindestens
600000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert
in einer ausländischen Währung
oder in einer Rechnungseinheit angeboten
werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen,
die nicht unter diesem Werf oder
Gegenwert von einem einzelnen Anleger
erworben werden können;
10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen
der Nominalwert der Gesamtemission oder
der Verkaufspreis der Gesamtemission oder
das gesamte Veranlagungskapital 600000 S
oder den entsprechenden Schillinggegenwert
in einer ausländischen Währung oder in einer
Rechnungseinheit nicht überschreitet;
11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten
Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher
oder gewerblicher Tätigkeit angeboten
werden;
12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich
an Arbeitnehmer des Emittenten
oder an Arbeitnehmer eines mit dem
Emittenten verbundenen Unternehmens im
Sinne des § 228 HGB angeboten werden
a) Aktien oder
b) Partizipationsscheine nach KWG oder
VAG oder
c) Wertpapiere über Ergänzungskapital
nach KWG oder VAG oder
d) Wertpapiere über Genußrechte oder
e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten
auf Wertpapiere nach lit. a bis d
desselben Emittenten;
13. Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium,
von dem mindestens ein Mitglied seinen
Sitz im Ausland hat, fest übernommen und
vertrieben werden, wenn
a) mindestens 50 vH der Gesamtemission
außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb
angeboten werden und
b) der Erwerb ausschließlich über Banken
erfolgen kann;
14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein
Jahr nicht überschreitet;
15. Schuldverschreibungen der Oesterreichischen
Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz;
16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse
zum amtlichen Handel zugelassen sind,
soweit sie gemäß § 75 BörseG von der
Prospektpflicht ausgenommen sind oder
gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch
die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen
der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung)
enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben
Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate
Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes
waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages
nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11
ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten
wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises
gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so
gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür
nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die
Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige
Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in
der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt
berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Werbung
§ 4. (1) Die Werbung für der Prospektpflicht
unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen
darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den
veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen
nach den §§ 6 und 10 erfolgen.
(2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder
Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1
erforderlich.
Verbrauchergeschäfte
§ 5. (1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot
ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts
oder der Angaben nach § 6, so können
Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach
Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag
zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer
Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3
bestätigt wurde.
(3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das
seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers
enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten,
der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat,
mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt,
daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die
Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht
aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der
Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.
(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit
Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der
Prospekt oder die Angaben nach § 6 veröffentlicht
wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit
Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem
Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt
wurde.
(5) Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen
zum Nachteil von Verbrauchern sind
unwirksam.
(6) Weitergehende Rechte der Anleger nach
sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
Sonstige Veröffentlichungen
§ 6. (1) Änderungen der Verhältnisse, die
geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich
angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im
Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind
unverzüglich zu veröffentlichen, solange das
prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.
(2) Liegt die Veröffentlichung eines diesem
Bundesgesetz entprechenden Prospektes nicht länger
als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem
prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer
gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen
desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit
der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen
Änderungen im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Angaben über die Änderungen im Sinne
der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der
vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu
kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung
von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum
sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der
bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu
veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen
samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig
zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte
öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter
Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter
deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen
gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere
die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener
Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.
(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten
oder internationalen Organisationen öffentlichen
Rechts über die gegenseitige Anerkennung von
Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden
Prospektvorschriften des ausländischen
Staates oder der internationalen Organisation
öffentlichen Rechts den österreichischen Prospektvorschriften
hinsichtlich des Informationsgehaltes
im wesentlichen gleichwertig sind.
Inhalt des Prospekts
§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu
erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es
den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil
über die Vermögenslage, insbesondere über die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
und dessen Entwicklungsaussichten und über
die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen
verbundenen Rechte zu bilden.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes
für die Zulassung von Wertpapieren zum
amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne
des Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent
spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes
einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot
erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der
Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche
Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel
an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch
gemäß § 8 zu kontrollieren.
(3) Wird der Prospekt nicht gemäß Abs. 2 erstellt,
so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der
Beifügung „als Emittent" zu unterfertigen. Diese
Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung,
daß der Prospekt von ihm oder für ihn
erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
1. von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
für Kreditgenossenschaften oder
2. von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes
oder
3. von einer Bank mit einer Konzession gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 KWG und mit einem
Haftkapital von mehr als 250 Millionen
Schilling
auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu
kontrollieren und bei deren Vorliegen vom
Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der
Beifügung „als Prospektkontrollor" zu unterfertigen.
Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche
Vermutung, daß der Unterfertigte den
Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig
befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor
sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie
Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor
hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschluß-
prüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB,
sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und
der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit
berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der
Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält
und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten
beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren.
Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der
Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner
Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen;
bestätigt sich der Verdacht, so hat er die
erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im
Prospekt zu veranlassen. Ist der Emittent eine Bank
so kann die Prospektkontrolle durch ein Gutachten
eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers
oder einer entsprechend versicherten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das
nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle
entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung
„als Prospektkontrollor" die Beifügung „als Prospektgutachter
gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes"
zu verwenden. Die Beifügung „als
Prospektgutachter gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes"
ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen
der Beifügung „als Prospektkontrollor" gleichzuhalten.
Der Gutachter hat eine Haftpflichtversicherung,
die das aus seiner Tätigkeit resultierende
Risiko abdeckt, abzuschließen, wobei darüber die
Regeln des § 14 Z 2 anzuwenden sind, mit der
Maßgabe, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages
die Deckungssumme mindestens 100 Millionen
Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu
betragen hat.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission
oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder
das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen
Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert
in einer ausländischen Währung oder in einer
Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende
Prospekt kein solcher über das Angebot
von Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14 ist
oder der Emittent nicht selbst eine Bank ist, hat die
Prospektkontrolle gemäß Abs. 2 jedenfalls durch
eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu erfolgen. § 3
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den
Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe
vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß
die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch eine Bank im
Sinne des Abs. 2 Z 3, bei der ein Ausschließungsgrund
im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen
Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch
von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2
Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt,
kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle
durch die befangene Bank und ihrem
Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen
wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt
festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes
die Prospektkontfolie und ihr Ergebnis
richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor
haben dem Gutachter alle von ihm
gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen,
die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.
Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des
Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und
ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er
den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der
Beifügung „als Gutachter" zu unterfertigen. Diese
Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung,
daß der Gutachter festgestellt hat, daß
trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim
Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr .
Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter
ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das
aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt,
mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen
Schilling pro Emission abzuschließen; der
Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb
zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die
Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung
zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser
Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat
der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung
schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter
dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor
keine Ausschließungsgründe gemäß
§ 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der
Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor
nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank
im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie
dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur
dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem
befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein
unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis
3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter
gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für die kontrollierende
Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt
die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.
(6) Ist der Prospektkontrollor eine Bank, darf
unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß
Abs. 4 der Emittent an ihr weder direkt noch
indirekt Anteile, die den zehnten Teil des
Nennkapitals der Bank erreichen oder übersteigen,
besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder
unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten
werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen
versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig
zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegt.
Beschränkung der Emission von Schuldverschreibungen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, wenn dies zur Abwehr schwerer
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des
Kapitalmarktes erforderlich ist, nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
für die Dauer von längstens sechs Monaten zu
bestimmen, daß
1. das erstmalige öffentliche Angebot von auf
Geld lautenden Schuldverschreibungen oder
von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen
nur mit seiner schriftlichen Bewilligung
zulässig ist und/oder
2. vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von
auf Geld lautenden Schuldverschreibungen
oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen
eine nach international anerkannten
Kriterien vorgenommene Risikobeurteilung
über den Emittenten und die Emission
gemäß § 10 Abs. 1 zu veröffentlichen und der
Meldestelle zu übermitteln ist.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur zu
erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des
Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.
(3) Zur Durchführung einer Risikobeurteilung
gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur Unternehmen geeignet,
die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige
Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften,
die über mindestens ein Geschäftsführungs-
und Vertretungsorgan verfügen, das eine
mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige
Tätigkeit nachweisen kann.
(4) Abs. 1 gilt nicht für die Oesterreichische
Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank
hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen
und Feststellungen auf dem Gebiete des
Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder
besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen
die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich
scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie
Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem
Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen
automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante
Daten, basierend auf
1. Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener
Verordnungen und
2. in aggregierter Form verarbeiteten Daten auf
Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz,
die für die Erfüllung der Aufgaben des
Bundesministers für Finanzen nach Abs. 1
erforderlich sind,
zu ermöglichen.
Veröffentlichung des Prospekts
§ 10. (1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
durch vollständigen Abdruck
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet oder
3. in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten
und der Bank(en), die die Aufgabe der
Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den
Interessenten in ausreichender Zahl und
kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst
dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan
und Erscheinungsdatum des Prospekts
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Abs. 1
Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n)
des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundgemacht wurden.
(3) Solange das prospektpflichtige Angebot
aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den
Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die
veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem
Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu gewährleisten.
(4) Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst
kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so
wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen,
wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht
wird und im Prospekt auf diesen Umstand
sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden
Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst
veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben
feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der
Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses
oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens
einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist
erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden
Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan
und Veröffentlichungsdatum, so
rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am
Tag der Veröffentlichung vorliegen.
Prospekthaftung
§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden,
der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der
sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der
Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind,
entstanden ist,
1. der Emittent für durch eigenes Verschulden
oder durch Verschulden seiner Leute oder
sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur
Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte
unrichtige oder unvollständige Angaben,
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes
grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden
seiner Leute oder sonstiger Personen,
deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen
wurde, erfolgte unrichtige oder
unvollständige Kontrollen,
3. derjenige, der im eigenen oder im fremden
Namen die Vertragserklärung des Anlegers
entgegengenommen hat und der Vermittler
des Vertrages, sofern die in Anspruch
genommene Person den Handel oder die
Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen
gewerbsmäßig betreibt und sie oder
ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben im Sinne der Z 1 oder der
Kontrolle gekannt haben oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht gekannt haben,
4. der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis,
daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine
Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt,
einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk
versehen hat, und
5. der Gutachter im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 5
oder des § 14 Z 2 für durch eigenes grobes
Verschulden oder durch grobes Verschulden
seiner Leute oder sonstiger Personen, deren
Tätigkeit zur Erstellung des Gutachtens
herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder
unvollständige Begutachtungen.
Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei dem
Prospektkontrollor oder dem Gutachter braucht der
Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 oder 5
genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die
Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem
Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger
entgegengenommen oder dessen Erwerb
von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt
hat. Der Prospektkontrollor haftet nicht für
Verschulden des Gutachters nach § 8 Abs. 5.
(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen
ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht
gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das
prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie
zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht
dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz
desselben Schadens haften.
(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil
von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden.
(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem
Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger
oder unvollständiger Prospektangaben die im
Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen
nicht erworben wurden.
(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem
einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende
Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt
durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis,
zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des
Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der
letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und
Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz
müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen
fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen
Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung
anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der
Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.
Meldestelle
§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz
ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
Sie hat die eingelangten Prospekte und
sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf
das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen
(Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich
der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14
Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle
darf die eingelangten Prospekte und sonstigen
Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens
sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7
vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre
Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze
zu verrechnen.
(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei
Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob
für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand
der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige
Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht
und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der
Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem
Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig
sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der
Veröffentlichung und Abholstelle und der Versicherer
eines allfälligen Gutachters anzugeben. Zu
diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle,
sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder
aus den eingelangten Angaben über die Änderungen
oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über
Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung
und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle
Abschriften des Prospektes oder der sonstigen
Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu
übermitteln.
(3) Die Meldestelle hat ferner
1. aus den Prospekten die Angaben über die
Wertpapiere, die Veranlagungen und die
Emittenten statistisch und automationsunterstützt
auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
erforderlich ist;
2. das Bundesministerium für Finanzen und die
Oesterreichische Nationalbank regelmäßig
über die wahrgenommenen Entwicklungen
auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus
besonderem Anlaß zu unterrichten;
3. dem Bundesminister für Finanzen und der
Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen
automationsunterstützten Zugriff auf
Daten basierend auf Meldungen gemäß
diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu
ermöglichen.
Emissionskalender
§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen
im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die
Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das
Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und
die sonstigen Konditionen in Kenntnis zu setzen;
einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist
festgelegt werden können, dürfen nachgereicht
werden.
(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1
Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4 gelten
sinngemäß.
(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1
erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer
Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die
Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und
jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von
Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert
zu beantworten.
Sonderbestimmungen für Veranlagungen in
Immobilien
§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien
liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen
von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem
investierten Kapital direkt oder indirekt nach
Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend
Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von
Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten
die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und
auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen
Handel an der Wiener Börse beantragt ist
1. Der Prospekt (§ 7) ist um die im Schema D
enthaltenen Angaben zu ergänzen;
2. die Prospektkontrolle hat durch eine Bank
gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen; die
Kontrolle kann durch das Gutachten eines
entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers
oder einer entsprechend versicherten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt
werden, das nach Art und Umfang einer
Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter
hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor"
die Beifügung „als Prospektgutachter
gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes" zu
verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter
gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes"
ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der
Beifügung „als Prospektkontrollor" gleichzuhalten;
der Gutachter ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung, die das aus seiner
Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit
einer Deckungssumme von mindestens
250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode,
abzuschließen; der Versicherer
muß eine im Inland zum Betrieb
zugelassene Versicherungsunternehmung
sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung
zur Gänze zu bezahlen;
das Bestehen dieser Versicherung sowie den
Empfang der Prämie hat der Versicherer der
Meldestelle vor Prospektveröffentlichung
schriftlich bekanntzugeben;
3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung,
über die keine Wertpapiere ausgestellt werden,
bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu
bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen
Merkmale der Veranlagung, insbesondere
deren Gegenwert und die Rechtsstellung
des Anlegers sowie das Publikationsorgan und
das Datum der Veröffentlichung des Prospekts
sowie allfälliger sonstiger Angaben nach
diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung
ist vom Emittenten auszustellen; ist der
Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter
auszustellen; sind Emittent und Anbieter
Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;
4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft
jährlich einen Rechenschaftsbericht
gemäß Anlage E zu erstellen; innerhalb
jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien
hat die Methode der Wertermittlung der
Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht
ist von einem Abschlußprüfer unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276
HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit
zu prüfen; sind nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu
erheben, so hat der Prüfer dies durch
folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die
Buchführung und der Rechenschaftsbericht
entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen
Prüfung den gesetzlichen Vorschriften.
Die Bewertung der Immobilien entspricht den
im Prospekt und im Rechenschaftsbericht
angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht
vermittelt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein möglichst getreues Bild der Lage der
Veranlagungsgemeinschaft.";
5. der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht
mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den.
Vorschriften über die Veröffentlichung des
Prospektes nach § 10 zu veröffentlichen;
6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet
den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz
prospektpflichtig ist,
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet,
ohne daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt
oder die kontrollierten nach den §§ 6
und 10 vorgeschriebenen ändernden oder
ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden,
oder
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden
Angabe nach den §§ 6 und 10 hinsichtlich der
für die Entscheidung über den Erwerb
erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige
vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige
Tatsachen verschweigt oder
3. entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen
Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
4. in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht
über erhebliche Verhältnisse im
Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben
macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen,
wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche
Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der
Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert.
Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die
Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er
sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.
(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den
Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue
aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung
auf die gesamte für den Erwerb erforderliche
Leistung einschließlich der damit verbundenen
Nebenkosten bezieht.
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertetung
und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu
300000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit
einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz
prospektpflichtig ist,
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet
oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der
Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10
ändernden oder ergänzenden Angaben oder
deren Veröffentlichung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als
Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem
Bundesgesetz widersprechend erstellt oder
veröffentlicht oder
2. als Prospektkontrollor oder als Gutachter
oder als Emittent in einem Prospekt oder in
einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder
ändernden Angabe oder als Emittent oder als
Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht
falsche Angaben macht oder als Gutachter
gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen
Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene
Versicherung abzuschließen oder
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder
4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für
die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist,
kein Rating veröffentlicht oder es nicht
rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als
Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle
in Kenntnis setzt oder
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder
ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz
der Meldestelle übersendet oder
7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9
Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen anbietet oder
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10
ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor
(außer im Falle der gleichzeitigen
Unterfertigung durch einen unbefangenen
Kontrollor oder Gutachter gemäß § 8
Abs. 5) oder als Gutachter unterfertigt oder
einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer
prüft oder eine derartige Prüfung, Begutachtung
oder Kontrolle durch einen Prüfer,
Gutachter oder Kontrollor, veranlaßt, bei dem
ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere
oder Veranlagungen anbietet, ohne
daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende
Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung
bekanntgegeben wurde.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Für nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige
Angebote, die nach dem 30. September
1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist
ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist,
spätestens aber binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene
Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse
zum amtlichen Handel zugelassen sind.
(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß
§ 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte
erstmals binnen sechs Monaten nach
Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung
eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni
1993 zu veröffentlichen.
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl.
Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das
Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an
dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses
Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Vollzugsklausel
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
Aktiengesetz 1965
Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie
folgt geändert
1. § 174 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 262 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 174 Abs. 2 tritt am 31. Dezember 1991
außer Kraft."
Artikel III
Genossenschaftsgesetz
Das Gesetz vom 9. April 1873 Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/
1991, wird wie folgt geändert
1. § 93 wird aufgehoben.
2. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt
„§ 94 a. § 93 tritt am 31. Dezember 1991 außer
Kraft."
Artikel IV
Nationalbankgesetz 1984
Das Nationalbankgesetz 1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987, wird
wie folgt geändert
1. § 43 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme
fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der
Emission von Wertpapieren, soweit diese keine
Anteilsrechte verkörpern."
2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt
»§ 87. § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992
in Kraft."
Artikel V
Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird wie
folgt geändert
1. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet
„Über eingezahltes Partizipationskapital dürfen
Wertpapiere ausgegeben werden."
2. § 12 Abs. 8 fünfter und sechster Satz werden
aufgehoben.
3. In § 24 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge
„. . . . eine andere Tätigkeit als die Beratung und
Depotprüfung . . ." durch „. . . eine andere Tätigkeit
als die Beratung, Depotprüfung oder Prospektprüfung
nach dem KMG . . ." ersetzt.
4. § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft."
Artikel VI
Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991,
wird wie folgt geändert
1. § 73 c Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.
2. § 73 c Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 73 c Abs. 3 zweiter Satz und § 73 c Abs. 4
treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft."