Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625_1988 AT

625. Verordnung: Künstliche Süßstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Künstliche Süßstoffe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Künstliche Süßstoffe (Zusatzstoffe) im Sinne

dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt

sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten als

Süßungsmittel hinzugefügt zu werden, und die eine

höhere Süßkraft als Saccharose, jedoch im Verhältnis

zu ihrer Süßkraft keinen oder nur geringen

Nährwert besitzen.

§ 2. (1) Es ist verboten, andere als die nachstehend

genannten künstlichen Süßstoffe, die den in

der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen

zu entsprechen haben, in Verkehr zu bringen

1. Saccharin (Benzoesäuresulfimid sowie dessen

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze);

2. Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure sowie

deren Natrium- und Calciumsalze);

3. Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-methylester);

4. Acesulfam (Acesulfam-Kaliumsalz).

(2) Der Zusatz der gemäß Abs. 1 zugelassenen

künstlichen Süßstoffe ist ausschließlich bei folgenden

Produkten zulässig

1. Limonaden, Limonaden kohlensäurefrei,

Kunstlimonaden und Kunstlimonaden kohlensäurefrei;

ebenso Grundstoffe für diese

Lebensmittel;

2. Essig und Essigsäure;

3. Kaugummi;

4. diätetische Lebensmittel für Diabetiker;

5. diätetische Lebensmittel für ernährungsbedingt

Übergewichtige (Reduktionskost).

§ 3. (1) Zum Schutz der Verbraucher vor

Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen

von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder

Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis

anzubringen: „Enthält Phenylalanin"; erfolgt

das Inverkehrbringen in verpacktem Zustand, so ist

dieser Hinweis auf der Verpackung deutlich sicht-

und lesbar sowie dauerhaft anzubringen.

(2) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung

(Kontrolle der aufgenommenen

Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die

künstliche Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) enthalten, mit

einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft

angebrachten Hinweis zu versehen, der

1. die Bezeichnung der verwendeten künstlichen

Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) und

2. deren Gehalte in Milligramm pro Kilogramm

(mg/kg) oder in Milligramm pro Liter (mg/l)

— bei Saccharin berechnet als Benzoesäuresulfimid;

bei Cyclamat berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure

— des verzehrsfertigen

Produktes

enthält.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Z 2

genannten sowie die in Gegenwart des Käufers

abgepackten Produkte.

§ 4. Der Gehalt an künstlichen Süßstoffen darf in

den in § 2 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 genannten Produkten

folgende Höchstwerte nicht überschreiten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in

Kraft.

§ 6. Künstliche Süßstoffe und künstlich gesüßte

Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

in Verkehr gebracht worden sind und der

Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom

27. Februar 1939, dRGBl. I S 336, entsprechen,

dürfen bis 31. Dezember 1991 im Verkehr belassen

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →