625. Verordnung: Künstliche Süßstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Künstliche Süßstoffe (Zusatzstoffe) im Sinne
dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt
sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten als
Süßungsmittel hinzugefügt zu werden, und die eine
höhere Süßkraft als Saccharose, jedoch im Verhältnis
zu ihrer Süßkraft keinen oder nur geringen
Nährwert besitzen.
§ 2. (1) Es ist verboten, andere als die nachstehend
genannten künstlichen Süßstoffe, die den in
der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen
zu entsprechen haben, in Verkehr zu bringen
1. Saccharin (Benzoesäuresulfimid sowie dessen
Natrium-, Kalium- und Calciumsalze);
2. Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure sowie
deren Natrium- und Calciumsalze);
3. Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-methylester);
4. Acesulfam (Acesulfam-Kaliumsalz).
(2) Der Zusatz der gemäß Abs. 1 zugelassenen
künstlichen Süßstoffe ist ausschließlich bei folgenden
Produkten zulässig
1. Limonaden, Limonaden kohlensäurefrei,
Kunstlimonaden und Kunstlimonaden kohlensäurefrei;
ebenso Grundstoffe für diese
Lebensmittel;
2. Essig und Essigsäure;
3. Kaugummi;
4. diätetische Lebensmittel für Diabetiker;
5. diätetische Lebensmittel für ernährungsbedingt
Übergewichtige (Reduktionskost).
§ 3. (1) Zum Schutz der Verbraucher vor
Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen
von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder
Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis
anzubringen: „Enthält Phenylalanin"; erfolgt
das Inverkehrbringen in verpacktem Zustand, so ist
dieser Hinweis auf der Verpackung deutlich sicht-
und lesbar sowie dauerhaft anzubringen.
(2) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung
(Kontrolle der aufgenommenen
Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die
künstliche Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) enthalten, mit
einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft
angebrachten Hinweis zu versehen, der
1. die Bezeichnung der verwendeten künstlichen
Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) und
2. deren Gehalte in Milligramm pro Kilogramm
(mg/kg) oder in Milligramm pro Liter (mg/l)
— bei Saccharin berechnet als Benzoesäuresulfimid;
bei Cyclamat berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure
— des verzehrsfertigen
Produktes
enthält.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Z 2
genannten sowie die in Gegenwart des Käufers
abgepackten Produkte.
§ 4. Der Gehalt an künstlichen Süßstoffen darf in
den in § 2 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 genannten Produkten
folgende Höchstwerte nicht überschreiten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in
Kraft.
§ 6. Künstliche Süßstoffe und künstlich gesüßte
Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
in Verkehr gebracht worden sind und der
Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
27. Februar 1939, dRGBl. I S 336, entsprechen,
dürfen bis 31. Dezember 1991 im Verkehr belassen
werden.