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625_1987 AT

625. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften gewährt, die

— die Produktion von Milch und Molke,

— die Be- und Verarbeitung von Milch und

Molke,

— die Produktion von Erzeugnissen aus Milch

und Molke sowie

— den Handel mit Milch und Molke und den

Erzeugnissen aus diesen Produkten

erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung,

daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil

durch die Landeshauptmänner gem. § 38 a

Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und

festgestellt wird.

§ 2. Die Schadenserhebungen haben Milch und

Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten

zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden

und die auf Grund behördlicher Anordnungen

gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in

Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet

oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Es

sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die

gemäß den Weisungen des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden.

Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind

jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug

zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,

sind die allfälligen Erlöse exklusive der

Umsatzsteuer anzurechnen.

§ 3. Schäden in der Babymilchproduktion werden

mit 0,57 S pro Liter für eine Milchmenge pauschaliert,

die in dem Zeitraum, in dem diese nicht

zur Herstellung von Babymilch verwendet werden

konnte, weniger als im Vergleichszeitraum des Jahres

1985 als „pasteurisierte Frischmilch Baby" abgesetzt

wurde, sofern die Babymilchproduktion

bereits vor dem 1. Mai 1986 betrieben wurde. Hat

die Babymilchproduktion im Vergleichszeitraum

des Jahres 1985 noch nicht bestanden, sind die

Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde

zu legen.

§ 4. (1) Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-

Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet

haben, ist der dadurch entstandene Schaden,

daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr

gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann

mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich

für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein

Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S

zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach

dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren

Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung

von Durchschnittswerten der letzten drei

Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst

zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde,

sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe

zugrunde zu legen.

(2) Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von

Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 9 erfaßt.

§ 5. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß

Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem

Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden

mußten, sind vom Landeshauptmann nach

Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der

Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel

nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren.

In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann

kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen

wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern

von den Molkereien selbst — basierend auf Empfehlungen

des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds

— ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt

wurde.

§ 6. (1) Für Erzeugnisse aus Milch und Molke,

die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger

Milch und Molke entstanden sind,

werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen

Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie

folgt pauschaliert

a) ab dem Tag der Herstellung

Vollmilchpulver ... 0,367 S je kg und Monat

Magermilch- und

Buttermilchpulver . 0,294 S je kg und Monat

Molkepulver 0,094 S je kg und Monat

Sonstiger Käse aus

Kuhmilch 1,200 S je kg und Monat

b) ab dem dritten Monat nach dem Tag der

Herstellung

Hartkäse 1,800 S je kg und Monat

(2) Die Wertminderung bei Hartkäse durch

Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen

Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die

Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden

ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden

konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft

werden mußte, ergibt sich aus der Differenz

zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils

festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe

an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.

§ 7. Vermögensnachteile, die dadurch entstanden

sind, daß laufend Untersuchungen von Milch und

Molke und Erzeugnissen aus diesen Produkten zur

Feststellung des Ausmaßes ab radioaktiver Kontamination

entstanden sind, werden mit den tatsächlich

entstandenen Kosten erfaßt. Die Kosten für die

Anschaffung von Untersuchungsgeräten sind mit

den tatsächlichen Ausgaben zu berücksichtigen.

§ 8. Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile

als entschädigungsfähig anzuerkennen

1. Transportkosten, die im Zusammenhang mit

Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen

Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier

Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung

oder Entsorgung (Vernichtung)

von Milch und Molke oder Erzeugnissen

aus diesen Produkten erforderlich waren,

sowie Kosten, die dadurch entstanden sind,

daß in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur

Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevöl-

kerung mit einwandfreier Milch die Produktion

reduziert oder erweitert werden mußte.

Kosten für Überstunden, die dadurch entstanden

sind, daß Untersuchungsergebnisse nicht

rechtzeitig im Betrieb eingelangt sind, werden

in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juni 1986

unter der Voraussetzung anerkannt, daß die

unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahmen

von der jeweiligen Landesstelle des

Milchwirtschaftsfonds bestätigt wird.

2. Aufwendungen bei der Entsorgung von kontaminierter

Milch und Molke sowie kontaminierten

Erzeugnissen aus diesen Produkten,

die dadurch entstanden sind, daß bei Einleitung

in Kläranlagen oder Vorfluter von den

Betreibern die daraus auflaufenden Kosten

angelastet werden. Die sonstigen Entsorgungskosten

sind nach dem tatsächlichen Aufwand

zu erfassen.

§ 9. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung

der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben

oder — sofern keine Pauschalregelung nach den

§§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt — die jeweils bei

Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung

der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der

Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen

Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch

(siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des

Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds

durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise

zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der

Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der

nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels-

oder Einzelhandels-Verkaufspreis.

§ 10. (1) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,

gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der

Umsatzsteuer.

(2) Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze

stellen Nettobeträge exklusive der

Umsatzsteuer dar.

§ 11. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen

wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin

wird grundsätzlich mit drei Monaten nach

Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die

Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver

und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung

bleibt die Fixierung eines Endtermines für die

Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung

vorbehalten.

§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze

durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen

im Sinne dieser Verordnung.

§ 13. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH

der festgestellten Schäden unter Berücksichtigung

einer allenfalls bereits gewährten Akontierung

bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von

dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung

anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist

unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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