625. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften gewährt, die
— die Produktion von Milch und Molke,
— die Be- und Verarbeitung von Milch und
Molke,
— die Produktion von Erzeugnissen aus Milch
und Molke sowie
— den Handel mit Milch und Molke und den
Erzeugnissen aus diesen Produkten
erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung,
daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil
durch die Landeshauptmänner gem. § 38 a
Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und
festgestellt wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben Milch und
Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten
zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden
und die auf Grund behördlicher Anordnungen
gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in
Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet
oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Es
sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die
gemäß den Weisungen des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden.
Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind
jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug
zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,
sind die allfälligen Erlöse exklusive der
Umsatzsteuer anzurechnen.
§ 3. Schäden in der Babymilchproduktion werden
mit 0,57 S pro Liter für eine Milchmenge pauschaliert,
die in dem Zeitraum, in dem diese nicht
zur Herstellung von Babymilch verwendet werden
konnte, weniger als im Vergleichszeitraum des Jahres
1985 als „pasteurisierte Frischmilch Baby" abgesetzt
wurde, sofern die Babymilchproduktion
bereits vor dem 1. Mai 1986 betrieben wurde. Hat
die Babymilchproduktion im Vergleichszeitraum
des Jahres 1985 noch nicht bestanden, sind die
Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde
zu legen.
§ 4. (1) Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-
Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet
haben, ist der dadurch entstandene Schaden,
daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr
gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann
mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich
für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein
Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S
zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren
Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung
von Durchschnittswerten der letzten drei
Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst
zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde,
sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe
zugrunde zu legen.
(2) Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von
Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 9 erfaßt.
§ 5. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß
Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem
Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden
mußten, sind vom Landeshauptmann nach
Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der
Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel
nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren.
In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann
kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen
wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern
von den Molkereien selbst — basierend auf Empfehlungen
des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds
— ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt
wurde.
§ 6. (1) Für Erzeugnisse aus Milch und Molke,
die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger
Milch und Molke entstanden sind,
werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen
Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie
folgt pauschaliert
a) ab dem Tag der Herstellung
Vollmilchpulver ... 0,367 S je kg und Monat
Magermilch- und
Buttermilchpulver . 0,294 S je kg und Monat
Molkepulver 0,094 S je kg und Monat
Sonstiger Käse aus
Kuhmilch 1,200 S je kg und Monat
b) ab dem dritten Monat nach dem Tag der
Herstellung
Hartkäse 1,800 S je kg und Monat
(2) Die Wertminderung bei Hartkäse durch
Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen
Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die
Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden
ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden
konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft
werden mußte, ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils
festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe
an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.
§ 7. Vermögensnachteile, die dadurch entstanden
sind, daß laufend Untersuchungen von Milch und
Molke und Erzeugnissen aus diesen Produkten zur
Feststellung des Ausmaßes ab radioaktiver Kontamination
entstanden sind, werden mit den tatsächlich
entstandenen Kosten erfaßt. Die Kosten für die
Anschaffung von Untersuchungsgeräten sind mit
den tatsächlichen Ausgaben zu berücksichtigen.
§ 8. Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile
als entschädigungsfähig anzuerkennen
1. Transportkosten, die im Zusammenhang mit
Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen
Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier
Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung
oder Entsorgung (Vernichtung)
von Milch und Molke oder Erzeugnissen
aus diesen Produkten erforderlich waren,
sowie Kosten, die dadurch entstanden sind,
daß in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur
Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevöl-
kerung mit einwandfreier Milch die Produktion
reduziert oder erweitert werden mußte.
Kosten für Überstunden, die dadurch entstanden
sind, daß Untersuchungsergebnisse nicht
rechtzeitig im Betrieb eingelangt sind, werden
in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juni 1986
unter der Voraussetzung anerkannt, daß die
unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahmen
von der jeweiligen Landesstelle des
Milchwirtschaftsfonds bestätigt wird.
2. Aufwendungen bei der Entsorgung von kontaminierter
Milch und Molke sowie kontaminierten
Erzeugnissen aus diesen Produkten,
die dadurch entstanden sind, daß bei Einleitung
in Kläranlagen oder Vorfluter von den
Betreibern die daraus auflaufenden Kosten
angelastet werden. Die sonstigen Entsorgungskosten
sind nach dem tatsächlichen Aufwand
zu erfassen.
§ 9. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben
oder — sofern keine Pauschalregelung nach den
§§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt — die jeweils bei
Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung
der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der
Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen
Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch
(siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des
Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds
durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise
zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der
Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der
nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels-
oder Einzelhandels-Verkaufspreis.
§ 10. (1) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,
gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der
Umsatzsteuer.
(2) Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze
stellen Nettobeträge exklusive der
Umsatzsteuer dar.
§ 11. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen
wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin
wird grundsätzlich mit drei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die
Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver
und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung
bleibt die Fixierung eines Endtermines für die
Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung
vorbehalten.
§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze
durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen
im Sinne dieser Verordnung.
§ 13. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH
der festgestellten Schäden unter Berücksichtigung
einer allenfalls bereits gewährten Akontierung
bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von
dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung
anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist
unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.