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625_1982 AT

625. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1983, 1984 und 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1983, 1984 und 1985

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981 wird verordnet

In den Kalenderjahren 1983, 1984 und 1985

beginnt die Sommerzeit jeweils am letzten Sonntag

im März um 2.00 Uhr MEZ und endet jeweils am

letzten Sonntag im September um 3.00 Uhr Sommerzeit.

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