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625_1981 AT

625. Befristetes Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Befristetes Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

(Übersetzung)

BEFRISTETES ABKOMMEN

ZWISCHEN ÖSTERREICH UND DER

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

ÜBER EINE GEMEINSAME

DISZIPLIN BETREFFEND DEN

GEGENSEITIGEN HANDEL MIT KÄSE

I. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

Österreich haben Konsultationen über Zollzugeständnisse,

die von beiden Seiten auf dem Käsesektor

gewährt werden, abgehalten.

Im Laufe dieser Konsultationen haben die beiden

Vertragsteile jede für sich festgestellt, daß die Entwicklung

der gegenseitigen Einfuhren und Ausfuhren

von Käse nicht zufriedenstellend gewesen ist

und daß bestimmte vereinbarte Einfuhrregelungen

nicht mehr der aktuellen Situation auf dem Käsemarkt

entsprechen.

Sie sind übereingekommen, daß es ratsam wäre,

die Handelsregelungen für Käse dem Bedarf der

jeweiligen Märkte anzupassen und dabei auch den

Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Sie sind der Auffassung, daß es unter den gegebenen

Umständen besser wäre, eine praktische

Lösung von begrenzter Dauer zu suchen, als diese

Regelungen definitiv abzuändern.

II. Österreich und die Gemeinschaft sind übereingekommen,

ein befristetes Abkommen mit folgenden

Bestimmungen abzuschließen

1. Österreich und die Gemeinschaft setzen vorübergehend

für einen Anfangszeitraum von drei

Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1982 bis

31. Dezember 1984, die folgenden Bestimmungen

aus, die sich aus ihren jeweiligen Zugeständnissen

ableiten

a) hinsichtlich der Einfuhrregelung in Österreich

für Käse aus der Gemeinschaft

i) Aus Anhang II des „Abkommens zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gemäß Artikel

XXVIII des GATT betreffend bestimmte

Käse" vom 20. September 1977

— im Absatz 2, erster Unterabsatz, die

folgenden Satzteile: „ , die von einer

anerkannten Ausfuhrbescheinigung

begleitet sind," und „unter der Voraussetzung,

daß ein Preis frei österreichischer

Grenze (Mindestpreise)

eingehalten wird,",

— im Absatz 2, zweiter Unterabsatz,

den folgenden Satzteil: „von der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einzuhaltenden",

— den Absatz 3;

ii) Aus dem „Abkommen in Form eines

Notenwechsels zwischen Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Änderung des Abkommens über

die Einhaltung von Preisen und die Regelung

der Einfuhr bestimmter Käse nach

Österreich" vom 6. April 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1981

— im Absatz 1 den folgenden Satzteil

„von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einzuhaltenden",

— im Absatz 3 den folgenden Satzteil

„Um die Einhaltung der Preise frei

österreichische Grenze zu ermöglichen,".

b) hinsichtlich der Einfuhrregelung in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft für Käse

aus Österreich

— die Wertgrenzen gemäß der Konsolidierung

im GATT (Liste LXXII-EWG) der

folgenden Zoll-Linien des Gemeinsamen

Zolltarif es

• 04.04 A I a) ex 1,

• 04.04 A I b) 1 ex aa),

— die Wertgrenzen gemäß der autonomen

Konzession der Gemeinschaft betreffend

Tilsiter und Butterkäse der Unterposition

04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifes,

— die Wertgrenzen gemäß der autonomen

Konzession der Gemeinschaft betreffend

Schmelzkäse der Unterposition 04.04 D I

des Gemeinsamen Zolltarifes.

2. Österreich und die Gemeinschaft treffen parallel

zu den oben angeführten Aussetzungen für den

gleichen Zeitraum eine Handelsregelung, deren

Ziele sind

— die Stabilisierung ihres Handels auf einem

mengenmäßigen Ausmaß, das dem traditionellen

Handel entspricht,

— die Schaffung und Aufrechterhaltung einer

zufriedenstellenden Wettbewerbssituation

hinsichtlich der Preise.

3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984 für die

nachstehend genannten Käse die Jahresmengen

sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden

Höchstgrenzen überschreiten dürfen

4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen

zu treffen, um zu gewährleisten, daß die

vereinbarten Mengen, sei es bei der Einfuhr nach

Österreich aus der Gemeinschaft (Absatz 3 lit. a),

sei es bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft

(Absatz 3 lit. b), nicht überschritten werden.

Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge

dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile

nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr

gefährdet werden.

5. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten

sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren

Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten

auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes

hervorrufen.

In diesem Zusammenhang kommen sie überein,

Vorkehrungen für die gegenseitige Information

und Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im

Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten

sind.

Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten

ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles

umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden,

entsprechende Verbesserungsmaßnahmen

zu treffen.

6. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich

des Funktionierens des vorliegenden

Abkommens in Konsultationen eintreten.

7. Konsultationen können auch dann stattfinden,

wenn die Ziele des Abkommens durch Einfuhren

nach Österreich, von nicht vom Abkommen erfaßten

Käse, die bezüglich der traditionellen Handelsmenge

nicht angemessen sind, gefährdet werden

oder gefährdet zu werden drohen.

8. Um eine ständige Zusammenarbeit bezüglich

der täglichen Abwicklung der Ausfuhr- und Einfuhrtätigkeit

sicherzustellen, nominieren die Behörden

Österreichs und der Gemeinschaft je einen

Delegierten. Diese Delegierten informieren einander

über die Entwicklung des Handels hinsichtlich

der Preise und der vermarkteten Mengen.

9. Im Lauf des ersten Halbjahres 1984 werden

Konsultationen stattfinden, um darüber zu entscheiden,

ob und unter welchen Bedingungen das

vorliegende Abkommen verlängert wird.

10. Alle in diesem Abkommen getroffenen Regelungen

werden zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.

Das vorliegende Abkommen wird von den Vertragsteilen

entsprechend ihren jeweiligen Verfahren

genehmigt werden.

Geschehen zu Brüssel, am 21. Oktober 1981

Für die Österreichische

Bundesregierung

G. Seyffertitz

Botschafter

Im Namen des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

H. von Verschuer

Stellvertretender Generaldirektor

ANHANG

Um zu verhindern, daß die von den Ausführern

angewandten Preise Schwierigkeiten auf dem

Markt des Einfuhrlandes hervorrufen, werden folgende

Mechanismen für die Information und

Zusammenarbeit festgelegt

1. Gegenseitige Information

a) Österreich gibt den Dienststellen der Kommission

folgende Informationen hinsichtlich

jeder Käsekategorie, wie sie im Abkommen

vorgesehen ist

— zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres,

die voraussichtlichen österreichischen

Ausfuhren in die Gemeinschaft

im nächsten Vierteljahr (voraussichtliche

Menge, voraussichtliche Preise

frei österreichische Grenze, voraussichtliche

Bestimmungsmärkte),

— zwei Wochen nach dem Ende eines jeden

Kalendervierteljahres, die tatsächlich

getätigten österreichischen Ausfuhren in

die Gemeinschaft im vergangenen Vierteljahr

(Ausfuhrmenge, tatsächliche

Preise frei österreichische Grenze,

Bestimmungsländer der Gemeinschaft).

b) Die Dienststellen der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften geben periodisch

die Notierungen sowie alle anderen nützlichen

Informationen betreffend den inländischen

Käsemarkt und die eingeführten Käse

bekannt.

2. Modalitäten bei der Einfuhr nach Österreich

Im Rahmen der vorgesehenen Mengen (Absatz 3

lit. a des vorliegenden Abkommens) werden die

Einfuhrgenehmigungen auf Basis von Richtmengen

erteilt, wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt,

daß der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit

dem Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen

den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft

vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer

Warenrechnung zu belegen).

Anläßlich der Einfuhrabfertigung ist eine anerkannte

Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,

ausgestellt von den zuständigen Behörden der

Gemeinschaft, vorzulegen.

Die Ermächtigung zur Abgabe der Mitteilung über den Abschluß des in Österreich vorgesehenen Verfahrens

gemäß Abschnitt II Absatz 10 des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vorn

Vizekanzler gegengezeichnet.

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