625. Befristetes Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BEFRISTETES ABKOMMEN
ZWISCHEN ÖSTERREICH UND DER
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
ÜBER EINE GEMEINSAME
DISZIPLIN BETREFFEND DEN
GEGENSEITIGEN HANDEL MIT KÄSE
I. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich haben Konsultationen über Zollzugeständnisse,
die von beiden Seiten auf dem Käsesektor
gewährt werden, abgehalten.
Im Laufe dieser Konsultationen haben die beiden
Vertragsteile jede für sich festgestellt, daß die Entwicklung
der gegenseitigen Einfuhren und Ausfuhren
von Käse nicht zufriedenstellend gewesen ist
und daß bestimmte vereinbarte Einfuhrregelungen
nicht mehr der aktuellen Situation auf dem Käsemarkt
entsprechen.
Sie sind übereingekommen, daß es ratsam wäre,
die Handelsregelungen für Käse dem Bedarf der
jeweiligen Märkte anzupassen und dabei auch den
Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft zu berücksichtigen.
Sie sind der Auffassung, daß es unter den gegebenen
Umständen besser wäre, eine praktische
Lösung von begrenzter Dauer zu suchen, als diese
Regelungen definitiv abzuändern.
II. Österreich und die Gemeinschaft sind übereingekommen,
ein befristetes Abkommen mit folgenden
Bestimmungen abzuschließen
1. Österreich und die Gemeinschaft setzen vorübergehend
für einen Anfangszeitraum von drei
Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1982 bis
31. Dezember 1984, die folgenden Bestimmungen
aus, die sich aus ihren jeweiligen Zugeständnissen
ableiten
a) hinsichtlich der Einfuhrregelung in Österreich
für Käse aus der Gemeinschaft
i) Aus Anhang II des „Abkommens zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß Artikel
XXVIII des GATT betreffend bestimmte
Käse" vom 20. September 1977
— im Absatz 2, erster Unterabsatz, die
folgenden Satzteile: „ , die von einer
anerkannten Ausfuhrbescheinigung
begleitet sind," und „unter der Voraussetzung,
daß ein Preis frei österreichischer
Grenze (Mindestpreise)
eingehalten wird,",
— im Absatz 2, zweiter Unterabsatz,
den folgenden Satzteil: „von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einzuhaltenden",
— den Absatz 3;
ii) Aus dem „Abkommen in Form eines
Notenwechsels zwischen Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Änderung des Abkommens über
die Einhaltung von Preisen und die Regelung
der Einfuhr bestimmter Käse nach
Österreich" vom 6. April 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1981
— im Absatz 1 den folgenden Satzteil
„von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einzuhaltenden",
— im Absatz 3 den folgenden Satzteil
„Um die Einhaltung der Preise frei
österreichische Grenze zu ermöglichen,".
b) hinsichtlich der Einfuhrregelung in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für Käse
aus Österreich
— die Wertgrenzen gemäß der Konsolidierung
im GATT (Liste LXXII-EWG) der
folgenden Zoll-Linien des Gemeinsamen
Zolltarif es
• 04.04 A I a) ex 1,
• 04.04 A I b) 1 ex aa),
— die Wertgrenzen gemäß der autonomen
Konzession der Gemeinschaft betreffend
Tilsiter und Butterkäse der Unterposition
04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifes,
— die Wertgrenzen gemäß der autonomen
Konzession der Gemeinschaft betreffend
Schmelzkäse der Unterposition 04.04 D I
des Gemeinsamen Zolltarifes.
2. Österreich und die Gemeinschaft treffen parallel
zu den oben angeführten Aussetzungen für den
gleichen Zeitraum eine Handelsregelung, deren
Ziele sind
— die Stabilisierung ihres Handels auf einem
mengenmäßigen Ausmaß, das dem traditionellen
Handel entspricht,
— die Schaffung und Aufrechterhaltung einer
zufriedenstellenden Wettbewerbssituation
hinsichtlich der Preise.
3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984 für die
nachstehend genannten Käse die Jahresmengen
sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden
Höchstgrenzen überschreiten dürfen
4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen
zu treffen, um zu gewährleisten, daß die
vereinbarten Mengen, sei es bei der Einfuhr nach
Österreich aus der Gemeinschaft (Absatz 3 lit. a),
sei es bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft
(Absatz 3 lit. b), nicht überschritten werden.
Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge
dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile
nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr
gefährdet werden.
5. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten
sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren
Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten
auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes
hervorrufen.
In diesem Zusammenhang kommen sie überein,
Vorkehrungen für die gegenseitige Information
und Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im
Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten
sind.
Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten
ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles
umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden,
entsprechende Verbesserungsmaßnahmen
zu treffen.
6. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich
des Funktionierens des vorliegenden
Abkommens in Konsultationen eintreten.
7. Konsultationen können auch dann stattfinden,
wenn die Ziele des Abkommens durch Einfuhren
nach Österreich, von nicht vom Abkommen erfaßten
Käse, die bezüglich der traditionellen Handelsmenge
nicht angemessen sind, gefährdet werden
oder gefährdet zu werden drohen.
8. Um eine ständige Zusammenarbeit bezüglich
der täglichen Abwicklung der Ausfuhr- und Einfuhrtätigkeit
sicherzustellen, nominieren die Behörden
Österreichs und der Gemeinschaft je einen
Delegierten. Diese Delegierten informieren einander
über die Entwicklung des Handels hinsichtlich
der Preise und der vermarkteten Mengen.
9. Im Lauf des ersten Halbjahres 1984 werden
Konsultationen stattfinden, um darüber zu entscheiden,
ob und unter welchen Bedingungen das
vorliegende Abkommen verlängert wird.
10. Alle in diesem Abkommen getroffenen Regelungen
werden zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.
Das vorliegende Abkommen wird von den Vertragsteilen
entsprechend ihren jeweiligen Verfahren
genehmigt werden.
Geschehen zu Brüssel, am 21. Oktober 1981
Für die Österreichische
Bundesregierung
G. Seyffertitz
Botschafter
Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
H. von Verschuer
Stellvertretender Generaldirektor
ANHANG
Um zu verhindern, daß die von den Ausführern
angewandten Preise Schwierigkeiten auf dem
Markt des Einfuhrlandes hervorrufen, werden folgende
Mechanismen für die Information und
Zusammenarbeit festgelegt
1. Gegenseitige Information
a) Österreich gibt den Dienststellen der Kommission
folgende Informationen hinsichtlich
jeder Käsekategorie, wie sie im Abkommen
vorgesehen ist
— zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres,
die voraussichtlichen österreichischen
Ausfuhren in die Gemeinschaft
im nächsten Vierteljahr (voraussichtliche
Menge, voraussichtliche Preise
frei österreichische Grenze, voraussichtliche
Bestimmungsmärkte),
— zwei Wochen nach dem Ende eines jeden
Kalendervierteljahres, die tatsächlich
getätigten österreichischen Ausfuhren in
die Gemeinschaft im vergangenen Vierteljahr
(Ausfuhrmenge, tatsächliche
Preise frei österreichische Grenze,
Bestimmungsländer der Gemeinschaft).
b) Die Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geben periodisch
die Notierungen sowie alle anderen nützlichen
Informationen betreffend den inländischen
Käsemarkt und die eingeführten Käse
bekannt.
2. Modalitäten bei der Einfuhr nach Österreich
Im Rahmen der vorgesehenen Mengen (Absatz 3
lit. a des vorliegenden Abkommens) werden die
Einfuhrgenehmigungen auf Basis von Richtmengen
erteilt, wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt,
daß der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit
dem Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen
den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft
vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer
Warenrechnung zu belegen).
Anläßlich der Einfuhrabfertigung ist eine anerkannte
Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,
ausgestellt von den zuständigen Behörden der
Gemeinschaft, vorzulegen.
Die Ermächtigung zur Abgabe der Mitteilung über den Abschluß des in Österreich vorgesehenen Verfahrens
gemäß Abschnitt II Absatz 10 des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vorn
Vizekanzler gegengezeichnet.