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625_1977 AT

625. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich

der Zentralleitung des Bundesministeriums

für Inneres verhängt worden sind, hat

der Bundesminister für Inneres zur Linderung

von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus

diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten

sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich

der Bundesgendarmerie verhängt worden

sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem

Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zu. Sie sind

zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in

die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet

geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich

der Bundespolizei verhängt worden sind,

fließen nach ihrer Hereinbringung dem Wohlfahrtsfonds

der Bundespolizei zu. Sie sind zur

Linderung von Notlagen zu verwenden, in die

Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet

geraten sind.

§ 4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen

nach den §§ 1 bis 3.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verlieren die Verordnungen des Bundesministers

für Inneres vom 31. Oktober 1958, BGBl.

Nr. 244, und vom 4. August 1970, BGBl.

Nr. 263, betreffend die Verwendung der nach

§ 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten

Geldbußen ihre Wirksamkeit.

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