625. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich
der Zentralleitung des Bundesministeriums
für Inneres verhängt worden sind, hat
der Bundesminister für Inneres zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus
diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten
sind.
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich
der Bundesgendarmerie verhängt worden
sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zu. Sie sind
zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in
die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet
geraten sind.
§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich
der Bundespolizei verhängt worden sind,
fließen nach ihrer Hereinbringung dem Wohlfahrtsfonds
der Bundespolizei zu. Sie sind zur
Linderung von Notlagen zu verwenden, in die
Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet
geraten sind.
§ 4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen
nach den §§ 1 bis 3.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verlieren die Verordnungen des Bundesministers
für Inneres vom 31. Oktober 1958, BGBl.
Nr. 244, und vom 4. August 1970, BGBl.
Nr. 263, betreffend die Verwendung der nach
§ 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten
Geldbußen ihre Wirksamkeit.