625. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 113/1973, wird wie folgt geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, betreffend
die Finanzierung von Teilstrecken der Arlberg
Schnellstraße (Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz)"
2. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl Nr. 286, angeführten Arlberg
Schnellstraße (S 16)
a) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der Teilstrecke St. Anton am Arlberg
bis Langen am Arlberg (Arlberg
Schnellstraße Tunnelstrecke) sowie
b) die Herstellung und Finanzierung der Teilstrecken
Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg
und Danöfen bis Dalaas-West
einer Aktiengesellschaft zu übertragen."
3. Im § 1 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die für die Herstellung und Erhaltung der in
Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen
Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf
deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
zu erwerben."
4. Im § 1 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Der Bundesminister für Bauten und Technik
ist berechtigt, der Aktiengesellschaft nach Maßgabe
des Abs. 1 Anweisungen über die Herstellung
und Erhaltung der dort genannten Teilstrecken
zu erteilen und Auskünfte über die
Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen,
soweit dies unter Bedachtnahme auf technische
und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich
anderer Bundesstraßen bestehen, geboten
erscheint."
5. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten
„(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den
in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen
der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen
und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße
haben (wie Tankstellen, Raststätten,
Motels, Werkstätten und dergleichen), weder
errichten noch selbst oder für Dritte betreiben.
Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe
ist dem Bund vorbehalten."
6. Im § 2 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist
nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auch auf die Kosten
der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der
dort genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu
nehmen."
7. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1
sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4
gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so
weit zu überlassen, als dies nach Maßgabe des § 1
Abs. 1 zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen,
Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der dort genannten Teilstrecken, der
Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes
sowie der angemessenen Verwaltungskosten der
Aktiengesellschaft notwendig ist."
8. Im § 4 haben lit. a und c zu lauten
„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 300 Millionen
Schilling bestimmt ist,
c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber
der Aktiengesellschaft verpflichten,
dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich
1977 jährlich zusammen je 32 Millionen
Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich
1982 jährlich zusammen je
16 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu leisten,"
9. Im § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 4500 Millionen
Schilling an Kapital und 4500 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"
10. Im § 5 Abs. 2 hat lit. f zu entfallen.
Die bisherigen lit. g und h erhalten die
Bezeichnungen lit. f und g.
Im § 5 Abs. 7 lit. d hat die Zitierung zu
lauten
„Abs. 2 lit. c und g".
11. Im § 5 Abs. 9 hat der erste Satz zu lauten
„Der Bundesminister für Bauten und Technik
wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge
aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die
Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen
der Gesellschaft für den Schuldendienst
der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken,
die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke
sowie für angemessene Verwaltungskosten
decken."
12. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft
gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes
nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben
gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens
mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der
Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft
für Grundeinlösungen, Herstellung,
Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1
genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der
Einhebung des Benützungsentgeltes und zur
Deckung der angemessenen Verwaltungskosten
der Aktiengesellschaft aufgewendet hat."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 5 und 11 der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich
des Art. I Z. 6 und 7 der Bundesminister für
Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
Art. I Z. 8 bis 10 und 12 der Bundesminister für
Finanzen betraut.