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625_1976 AT

625. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 113/1973, wird wie folgt geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, betreffend

die Finanzierung von Teilstrecken der Arlberg

Schnellstraße (Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz)"

2. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl Nr. 286, angeführten Arlberg

Schnellstraße (S 16)

a) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

der Teilstrecke St. Anton am Arlberg

bis Langen am Arlberg (Arlberg

Schnellstraße Tunnelstrecke) sowie

b) die Herstellung und Finanzierung der Teilstrecken

Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg

und Danöfen bis Dalaas-West

einer Aktiengesellschaft zu übertragen."

3. Im § 1 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die für die Herstellung und Erhaltung der in

Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen

Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf

deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben."

4. Im § 1 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Der Bundesminister für Bauten und Technik

ist berechtigt, der Aktiengesellschaft nach Maßgabe

des Abs. 1 Anweisungen über die Herstellung

und Erhaltung der dort genannten Teilstrecken

zu erteilen und Auskünfte über die

Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen,

soweit dies unter Bedachtnahme auf technische

und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich

anderer Bundesstraßen bestehen, geboten

erscheint."

5. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten

„(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den

in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen

der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen

und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße

haben (wie Tankstellen, Raststätten,

Motels, Werkstätten und dergleichen), weder

errichten noch selbst oder für Dritte betreiben.

Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe

ist dem Bund vorbehalten."

6. Im § 2 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist

nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auch auf die Kosten

der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der

dort genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung

vergleichbarer Straßen Bedacht zu

nehmen."

7. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1

sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4

gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so

weit zu überlassen, als dies nach Maßgabe des § 1

Abs. 1 zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen,

Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

der dort genannten Teilstrecken, der

Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes

sowie der angemessenen Verwaltungskosten der

Aktiengesellschaft notwendig ist."

8. Im § 4 haben lit. a und c zu lauten

„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 300 Millionen

Schilling bestimmt ist,

c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber

der Aktiengesellschaft verpflichten,

dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich

1977 jährlich zusammen je 32 Millionen

Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich

1982 jährlich zusammen je

16 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare

Zuschüsse zu leisten,"

9. Im § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 4500 Millionen

Schilling an Kapital und 4500 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

10. Im § 5 Abs. 2 hat lit. f zu entfallen.

Die bisherigen lit. g und h erhalten die

Bezeichnungen lit. f und g.

Im § 5 Abs. 7 lit. d hat die Zitierung zu

lauten

„Abs. 2 lit. c und g".

11. Im § 5 Abs. 9 hat der erste Satz zu lauten

„Der Bundesminister für Bauten und Technik

wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge

aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die

Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen

der Gesellschaft für den Schuldendienst

der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken,

die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke

sowie für angemessene Verwaltungskosten

decken."

12. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft

gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes

nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben

gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens

mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der

Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft

für Grundeinlösungen, Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1

genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der

Einhebung des Benützungsentgeltes und zur

Deckung der angemessenen Verwaltungskosten

der Aktiengesellschaft aufgewendet hat."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 5 und 11 der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich

des Art. I Z. 6 und 7 der Bundesminister für

Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des

Art. I Z. 8 bis 10 und 12 der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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