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625_1973 AT

625. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 625. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes zur

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens

von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens

auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See sowie des Internationalen

Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.

Nr. 382/1972, (im folgenden kurz Erfüllungsgesetz

genannt) wird verordnet

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe,

die das Recht zur Führung der Flagge der

Republik Österreich zur See erhalten haben (im

folgenden kurz Schiffe genannt).

(2) Für Fischereifahrzeuge gilt die Verordnung

nur hinsichtlich der Ausrüstung mit nautischen

Geräten, Instrumenten und Drucksachen (§§ 13

bis 16).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als

12 Fahrgäste befördert oder das für die

Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen

zugelassen ist;

2. Küstenfahrt: die Fahrt zwischen nahegelegenen

Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt

erstreckt sich jedoch nur auf einen

Bereich von 20 Seemeilen, gemessen vom

Festland bzw. von Inseln, die dem Festland

vorgelagert und die nicht weiter als 20 Seemeilen

vom Festland bzw. einer anderen

Insel entfernt sind.

3. Küstennahe Fahrt: die Fahrt in küstennahen

Gewässern bis höchstens 200 Seemeilen Entfernung

von der Küste, soweit der Standort

des Schiffes mit Methoden der terrestrischen

Navigation bestimmt werden kann.

4. Weltweite Fahrt: die Fahrt, die über die

Grenzen der Küstennahen Fahrt hinausgeht.

5. Küstennahe Fischerei: die Fischerei, die in

einer Entfernung von höchstens 200 Seemeilen

von der Küste ausgeübt wird und

soweit der Standort des Schiffes mit Methoden

der terrestrischen Navigation bestimmt

werden kann.

6. Weltweite Fischerei: die Fischerei, die über

die Grenzen der Küstennahen Fischerei hinausgeht.

7. Beschränkte Fahrt: ein Fahrtbereich gemäß

Z. 2, 3 und 5 oder ein davon abweichender,

der besonders festgesetzt wurde.

8. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften

eine gemäß § 2 Abs. 1 des Erfüllungsgesetzes

(BGBl. Nr. 382/1972) durch Bescheid

des Bundesministers für Verkehr anerkannte

Klassifikationsgesellschaft.

Es sind dies

9. Klassifikationsgesellschaft: — soweit ausdrücklich

nichts anderes bestimmt ist — eine

anerkannte Klassifikationsgesellschaft, der

Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 des Erfüllungsgesetzes

übertragen worden sind.

Antrieb der Schiffe

§ 3. (1) Schiffe müssen mit einer für die

Seefahrt ausreichenden Maschinenleistung oder

Segelfläche versehen sein. Dies gilt nicht für

Schiffe ohne Antrieb.

(2) Als ausreichende Maschinenantriebsleistung

gilt bei Schiffen bis

(3) Segelschiffe (mit oder ohne Maschinenantrieb)

müssen eine Segelfläche haben, die größer

als 1,5 L (Schiffslänge) X B (Schiffsbreite) ist.

(4) Als Schiffe ohne Antrieb gelten Schiffe ohne

Maschinenantrieb oder solche mit Maschinenantrieb,

jedoch einer Maschinenantriebsleistung, die

kleiner ist als die nach Abs. 2 erforderliche,

sowie Segelschiffe, deren Segelfläche der Forderung

des Abs. 3 nicht entspricht.

Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

§ 4. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten

des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai

1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieser Verordnung den Anforderungen dieser

Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden

Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist.

(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten

des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist

(vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei

Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den

Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und

dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne

Umbau möglich ist.

(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen

und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und

Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden,

müssen den Vorschriften dieser Verordnung

entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene

Gegenstände oder Anlagen dürfen

nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von

Bord gegeben werden.

(4) Die Behörde kann auf Antrag des Reeders

a) neue Schiffe von der Einhaltung einzelner

Bestimmungen der Verordnung befreien,

sofern die Einhaltung der Bestimmungen

mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten

verbunden wäre und nach dem Gutachten

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

der in Frage stehende Bau- oder Ausrüstungsteil

dem internationalen Standard

entspricht,

b) aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine

Verlängerung der in Abs. 1 und 2 genannten

Zeiträume zulassen.

Gleichwertiger Ersatz

§ 5. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages

über die Zulassung eines gleichwertigen

Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe,

Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen

findet sinngemäß Anwendung.

Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart

§ 6. Die Behörde kann für ein Schiff technisch

neuer Bauart Ausnahmen von den Vorschriften

des Schiffssicherheitsvertrages zulassen, sofern dies

mit dem Schiffssicherheitsvertrag vereinbar ist.

Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen

dieser Verordnung zulassen, wenn deren

Anwendung die technische Entwicklung behindern

würde.

Auflagen

§ 7. (1) Die Behörde hat bei

1. einer Ausnahme für ein Schiff technisch

neuer Bauart (§ 6),

2. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen

Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des

Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 18 dieser

Verordnung),

3. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten

in Landnähe und von geringer Gefahr

(Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel

III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages

bzw. § 18 dieser Verordnung),

4. einer Ausnahme für ein Schiff geringer

Größe oder besonderer Bauart (§ 29),

besondere Auflagen für die Bauausführung, die

Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des

Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der

an Bord befindlichen Personen und die Seeschifffahrt

erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das

in der Bauausführung, der Ausrüstung oder

seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen

sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu

verbindenden Anhang einzutragen.

Zulassung von Geräten, Anlagen usw.

§ 8. (1) Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im

Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung

vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen,

Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel

oder Aussetzvorrichtungen zugelassen

sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand

als zugelassen, wenn er den Anforderungen

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht

oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes

genehmigt wurde oder als genehmigt

gilt.

Besichtigungen

§ 9. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und

die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß

Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages

zu besichtigen

1. bei Fertigstellung;

2. danach mindestens alle fünf Jahre;

3. beim Erwerb des Rechtes zur Führung der

Flagge der Republik Österreich, es sei denn,

es werden gültige Klassenbescheinigungen

und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;

4. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden

Unfall, bei Feststellung von Mängeln

sowie bei größeren Instandsetzungen oder

Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen

der Regel 7 lit. b Z. iii des Kapitels I

des Schiffssicherheitsvertrages;

5. im Einzelfall nach Anordnung der Behörde,

wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit

des Schiffes besteht.

(2) Für die Besichtigung der Frachtschiffe und

Sonderfahrzeuge, auf die Kapitel I bis III des

Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden,

gelten die Vorschriften des Kapitels I

Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages,

insbesondere die dort festgelegten Fristen

sowie der vorstehende Abs. 1, sinngemäß.

(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2

sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des

Schiffsicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen

bereitzustellen, und zwar

1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,

2. in allen anderen Fällen in einem Hafen,

in dem ein Besichtiger einer Klassifikationsgesellschaft

herangezogen werden kann.

(4) Die Besichtigungen sind bei der Klassifikationsgesellschaft

unter Beifügung der erforderlichen

Unterlagen zu beantragen, und zwar

1. bei Neubauten vor Baubeginn,

2. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines

Zeugnisses,

3. in allen anderen Fällen unverzüglich.

(5) Nach einer auf Grund dieser Verordnung

durchgeführten Besichtigung dürfen am Schiffskörper,

den Maschinen oder der Ausrüstung mit

Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz,

Feueranzeige oder Feuerlöschung ohne Genehmigung

der Behörde keine Änderungen vorgenommen

werden.

Zeugnisse

§ 10. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag

erhalten die nach diesem Vertrag

höchstzulässige Geltungsdauer.

(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe

(Kapitel I Regel 12 lit. a Z. ii des Schiffssicherheitsvertrages)

erhält jedoch eine Geltungsdauer

von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt.

Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur

für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist

dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu

verbindenden Beilage einzutragen.

(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT

sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-

Sicherheitszeugnis nach dem Muster der

Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu

erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen,

für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die

Ausrüstung ausreichen.

(4) Die Behörde hat, abweichend von den

Abs. 1 bis 3, sofern besondere Umstände, insbesondere

hinsichtlich des Erhaltungszustandes

des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend

kürzere Geltungsdauer festzusetzen.

(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis

ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung

in sinngemäßer Anwendung der Regeln 7

bis 10 des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages

auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung

ist durch eine Klassifikationsgesellschaft

im Auftrag und auf Kosten des Reeders (Schiffseigentümers)

vorzunehmen. Das der Behörde

vorzulegende Besichtigungsgutachten hat den

Fahrtbereich anzugeben, für den das Schiff als

seetüchtig anzusehen ist.

(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von der

Klassifikationsgesellschaft auszustellen.

(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das

Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 9

Abs. 3 zur Besichtigung bereitgestellt werden,

so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit

des Zeugnisses um höchstens fünf Monate

verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen,

dem Schiff die Fortsetzung der Reise

nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es

besichtigt werden kann. Kapitel I Regel 14 lit. e

des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches

Zeugnis sinngemäß.

(8) Die Behörde hat ein Zeugnis gemäß Abs. 3

einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel

in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder

in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.

(9) Die von der zuständigen Stelle eines

anderen Staates ausgestellten Zeugnisse über die

Seetüchtigkeit von Schiffen, wie sie in Abs. 3

genannt sind, können von der Behörde im Einzelfall

als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen anerkannt werden.

(10) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden

die Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des

Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.

Fahrtantritt

§ 11. Ein Schiff darf eine Reise erst dann

antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag

und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeugnisse gültig sind und sich an Bord

befinden.

Zulässige Fahrgastzahl

§ 12. (1) Bei Fahrgastschiffen ergibt sich die

zulässige Fahrgastzahl aus der im Sicherheitszeugnis

für Fahrgastschiffe unter Nr. III angegebenen

Gesamtzahl von Personen, für welche

die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der

Besatzungszahl.

(2) Für Sonderfahrzeuge setzt die Behörde die

zulässige Anzahl der Fahrgäste unter Berücksichtigung

deren Sicherheit und Bequemlichkeit

sowie des Fahrabereiches fest.

(3) Fahrgastschiffe und Sonderfahrzeuge dürfen

nicht mehr als die zugelassene Zahl von Fahrgästen

befördern.

Kapitel II

Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen;

Ausrüstung

§ 13. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe

der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten

und Drucksachen- ausgerüstet sein; die

nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen

müssen ständig an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen

Geräte und Instrumente müssen entsprechend

§ 14 geprüft und zugelassen sein sowie

entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten nautischen

Geräte müssen, wenn sie an Bord mitgeführt

werden, entsprechend der Anlage 3 zugelassen

sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen

Zeiträumen nachgeprüft werden.

(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2

müssen laufend an Hand der Nachrichten für

Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden

Nachträge vom Kapitän oder den von ihm

Beauftragten berichtigt werden.

Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente

§ 14. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen

1. Baumusterprüfung (Typengenehmigung) neu

entwickelter Geräte und Instrumente;

2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente,

deren Baumuster (Type) zugelassen worden

sind, vor ihrer Verwendung an Bord;

3. ordentliche Wiederholungsprüfung;

4. außerordentliche Wiederholungsprüfung

nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.

(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller

des Gerätes oder Instrumentes sowie der

Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind

verpflichtet, die Geräte und Instrumente der

Behörde oder einem von ihr Beauftragten zur

Prüfung vorzuführen.

(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster

zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit

dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der

Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede

Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf

der Genehmigung der Behörde.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der

zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem

Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen

wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

gelten als Prüfungen im Sinne

dieser Verordnung.

Prüfungszeugnisse

§ 15. (1) Über die Prüfungen der Geräte und

Instrumente nach § 14 Abs. 1 sind Zeugnisse

auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 14

Abs. 1 Z. 2 bis 4 muß enthalten

1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart,

den Hersteller und die laufende

Herstellungsnummer ;

2. das Prüfungsergebnis;

3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;

4. Ort und Datum der Prüfung;

5. Name des Prüfers.

(2) Zeugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 2 bis 4

werden ungültig, wenn Änderungen an dem

Gerät oder Instrument eingetreten sind oder

vorgenommen werden.

(3) Zeugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind

an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das

Gerät oder Instrument verwendet wird.

(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen

kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14

lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert

werden.

(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit

eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar

beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich

für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei

Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen

ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung

unverzüglich zu beantragen.

Einbau und Regulierung

§ 16. (1) Die richtige Aufstellung und Regulierung

der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen

sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen

an Bord müssen von der Behörde

oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen

Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört,

genehmigt werden.

(2) Der Auftraggeber eines Neubaues und der

Eigentümer eines Schiffes sind verpflichtet, die

Unterlagen zur Aufstellung der Magnetkompasse

und der Ortungsfunkanlagen sowie zur Anbringung

der Positionslaternen der Klassifikationsgesellschaft

vorzulegen.

Teil B

Zusatzvorschriften für Schiffe,

auf die der Schiffssicherheitsvertrag

Anwendung findet

Anwendungsbereich

§ 17. Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend

zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten

Regeln für

1. Fahrgastschiffe und für

2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.

Befreiungen

§ 18. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4

(Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt),

von Kapitel II Regel 1 lit. c und d sowie von

Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahrten

in Landnähe und von geringer Gefahr) des

Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften

dieses Teils sinngemäß Anwendung.

Zu Kapitel II Teil A des Schiffssicherheitsvertrages

Allgemeines

§ 19. (1) Zu Regel 1 lit. a Z. 1 (Anwendung)

Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler

Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von

1000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung,

deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages

gelegt worden ist.

(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen)

Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und

Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine

notwendig sind.

Zu Kapitel II Teil B des Schiffssicherheitsvertrages

Unterteilung und Stabilität

§ 20. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die

Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer

als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden

Schiffsteil, so kann die Behörde die Berechnung

der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit

verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit

erforderlich ist.

(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für

die Unterteilung) : Falls unter einem Hauptquerschott

eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden

ist, ist der Einfluß des unter dem Schott

liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.

(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)

Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt

worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen

1. zu lit. b Z. iii

Zum Nachweis ausreichender Stabilität im

Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle

die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme

berechnet werden.

2. zu lit. c

Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit

von 60% nur eingesetzt werden,

wenn diese Räume normalerweise entsprechend

ausgenutzt werden. Andernfalls ist mit

einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen.

3. zu lit. f

Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive

metazentrische Höhe von mindestens

0,05 m auch für den theoretischen aufrechten

Zustand nachgewiesen werden.

Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist

auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich

zu untersuchen. Ferner ist für den

Endzustand der Überflutung nachzuweisen,

daß bei einer unsymmetrischen Belastung

durch ein krängendes Moment, gebildet aus

Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von

0,1 B, noch ein positives Stabilitätsmoment

vorhanden ist und das Schiff nicht durch

ungeschützte Öffnungen flutet.

4. lit. h

Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar

ist, muß mit dem Flutbarkeitswert

100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet

werden. Eine Verminderung — jedoch nicht

unter die in der Z. 2 angegebenen Werte —

kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen

ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht

werden kann.

(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet

auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,

Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser

Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe

Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes

vom vorderen Lot nicht größer

als 10 m zu sein braucht und daß in dem

Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und

unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher

oder Zugangsöffnungen vorhanden sein

dürfen.

(6) Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und

Eintragung der Schottenladelinien) : In Frischwasser

darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche

Frischwasserabzug in Anspruch genommen

werden.

(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige

Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei

kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung

der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.

(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten

Schotten)

1. zu lit. a

Türen sind so hoch wie möglich über dem

Doppelboden anzuordnen.

2. zu lit. i Z. i

Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb

muß mindestens 20 Sekunden betragen.

Das Schallsignal muß spätestens

5 Sekunden vor Beginn des Schließvorganges

ertönen.

3. Die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren

von Frachtschiffen.

(9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut

unterhalb der Tauchgrenze)

1. zu lit. i Z. ii

Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur

zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres

mindestens 0,01 L über der

der Schottenladelinie liegt.

(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen

auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der

Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender

Formel

(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch

ist im Beisein eines Beauftragten

der Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die

Niederschrift über den Versuch ist von dem

Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen

Erläuterungen und Anweisungen für

den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind

der Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre

Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe

zur Beurteilung zuzuleiten.

Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens

für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der

statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle

sowie — in Abhängigkeit vom Tiefgang

— die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität,

die den Bedingungen der Regel 7 genügt,

für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der

statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.

Die Klassifikationsgesellschaft kann die Vorlage

weiterer Unterlagen verlangen.

(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die

endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe

der Klassifikationsgesellschaft zur Beurteilung

zuzuleiten.

Zu Kapitel II Teil C des Schiffssicherheitsvertrages

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 21. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)

Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

Anlagen für zeitweise unbesetzte

Maschinenräume müssen zugelassen sein.

(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen)

1. zu lit. a

Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen

des Schiffes mit angenähert konstanter Drehzahl

betrieben werden (z. B. bei Anlagen

mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren

anerkannt werden, wenn die

Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten

unabhängigen Stromversorgungsaggregates

gestartet und in Betrieb genommen werden

kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die

von Hauptmaschinen mit manöverbedingt

veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,

gilt

Erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a

Z. i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich

durch Wellengeneratoren, muß

sichergestellt sein, daß die Stromversorgung

bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger

als 10 Sekunden unterbrochen wird.

In schwierigen Gewässern, auf dem Revier

und bei unsichtigem Wetter dürfen diese

Verbraucher nicht ausschließlich durch

Wellengeneratoren gespeist werden; in diesen

Fällen muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine

unabhängige Hauptstromquelle in

Betrieb sein oder es muß ein von der Hauptantriebsanlage

unabhängiges Bereitschaftsaggregat

vorhanden sein, welches selbsttätig

anläuft, wenn die für die Nennleistungsabgabe

des Wellengenerators notwendige

Wellendrehzahl unterschritten wird.

Bei Hauptmaschinenanlagen, die von der

Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein

selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates

auch erfolgen, wenn für die Hauptmaschine

ein Kommando eingegeben wird,

das den Betrieb des Wellengenerators mit

Nennleistung nicht mehr gestattet.

Bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate

die Speisung der betriebswichtigen Verbraucher

automatisch übernehmen.

2. Regel 24 lit. a mit dem in Z. 1 bestimmten

Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)

1. zu lit. b

Zu den Einrichtungen gehören ferner

a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß

Regel 18 lit. d Z. i, falls diese elektrisch

angetrieben wird,

b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende

Feuerlöscheinrichtung, falls diese

keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,

c) die Funkanlage,

d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde-

und Anzeigeanlagen,

e) die Navigationsgeräte,

f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem

des Notaggregates, wenn dieses elektrisch

betrieben wird,

g) die Schottenschließanlage sowie

h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, die Notbeleuchtung

in den Räumen, in denen

die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen

untergebracht sind.

2. zu lit. c Z. i

Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes

darf nicht unter 60°C liegen. Brennstoffversorgung

und Kühlsystem der Antriebsmaschine

müssen von denen der übrigen

Maschinenanlagen unabhängig sein.

3. zu lit. d 2. i

Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem

die Generalalarmanlage speisen.

4. zu lit. h

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen

und müssen ohne Störung des sonstigen

Betriebes möglich sein. Die Prüfungen

und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch

einzutragen.

(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)

1. zu lit. a Z. ii

Zu den Einrichtungen gehören ferner

a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende

Feuerlöscheinrichtung, falls diese

keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,

b) die Funkanlage,

c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde-

und Anzeigeanlagen,

d) die Navigationsgeräte,

e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem

des Notaggregates, wenn dieses elektrisch

betrieben wird, sowie

f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, die Notbeleuchtung

in den Räumen, in denen

die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen

untergebracht sind.

2. zu lit. a Z. iii(2)

Brennstoffversorgung und Kühlsystem der

Antriebsmaschine müssen von denen der

übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.

Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein.

3. zu lit. a Z. v

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen

und müssen ohne Störung des sonstigen

Betriebes möglich sein. Die Prüfungen

und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch

einzutragen.

4. zu lit. a

Für die Speisung der elektrischen Anlagen

sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen

unabhängige Aggregate vorzusehen.

Ihre Leistung ist so zu bemessen,

daß bei Ausfall oder Außerbetriebnahme

eines beliebigen Aggregates die verbleibende

Generatorleistung den im Seebetrieb auftretenden

Leistungsbedarf decken kann.

Für Schiffe mit einem beschränkten Fahrtbereich

oder für einen besonderen Verwendungszweck

kann die Behörde im Einzelfall

Ausnahmen zulassen.

Die Hauptaggregate sind im Hauptmaschinenraum

oder in einem besonderen E-Maschinenraum

anzuordnen.

Eine Aufstellung der Hauptaggregate im

Vorschiff ist nur mit besonderer Genehmigung

zulässig.

Wellengeneratoranlagen, deren Generatoren

von Hauptmaschinen mit manöverbedingt

veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,

gelten nicht als Hauptgeneratoranlagen

im Sinne dieser Vorschrift.

Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen

des Schiffes mit annähernd konstanter Drehzahl

betrieben werden, können als Hauptgeneratoren

im Sinne dieser Vorschrift anerkannt

werden, wenn die Hauptmaschine

auch bei Ausfall des größten unabhängigen

Aggregates gestartet und in Betrieb genommen

werden kann. In jedem Fall ist eine

Genehmigung der Verwaltung einzuholen.

5. zu lit. b

Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung

der wichtigsten Betriebseinrichtungen, insbesondere

des Maschinenfahrstandes und der

Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge

und Notausgänge aus den Betriebsräumen,

muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen,

deren Kiel vor dem 1. April 1972 gelegt

worden ist, genügt eine Notbeleuchtung

durch Akkumulatoren-Handleuchten.

(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung

unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und

andere Unfälle elektrischen Ursprungs)

1. zu lit. a Z. i(2)

Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen

müssen bei Spannungen über 42 V getroffen

werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten

in feuchten Räumen oder unter beengten

Raumverhältnissen, bei denen mit

großflächiger leitender Berührung gerechnet

werden muß, darf auch bei Anwendung der

vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspannung

250 V nicht überschreiten.

2. zu lit. a Z. ii

Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem

Material müssen bei Betriebsspannungen

über 42 V vorhanden sein. Freiliegende

stromführende Teile mit einer Spannung

gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an

Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln

nicht angebracht werden.

3. zu lit. a Z. iii (1)

Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen

mindestens den gleichen Querschnitt wie die

Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher

Stelle an den Schiffskörper oder

einen mit diesem metallisch fest verbundenen

Bauteil anzuschließen.

Gehäuse von Maschinen und Geräten und

deren Befestigungsschrauben dürfen für den

Anschluß nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen

müssen leicht überprüft werden

können. Für Isolationsmessungen muß ein

Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise

möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen

aus Messing oder einem in gleicher Weise

korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen

und den Kabelquerschnitten entsprechend

bemessen sein.

In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen

und den zugehörigen Lüfterräumen,

ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.

Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind

ab zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen.

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, sind die Endstromkreise

für Beleuchtung und Raumheizung allpolig

zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter

und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist

an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel

anzuschließen.

4. zu lit. a Z. v iii

Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie

die Akkumulatorenräume, -schränke und

-kästen müssen den Anforderungen des

Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung

und das Laden von Akkumulatoren

in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für

Räume, Schränke oder Kästen, in denen

Akkumulatoren aufgestellt oder geladen

werden, muß eine ausreichende Lüftung

sichergestellt sein. Akkumulatorenräume

müssen künstlich belüftet werden, wenn die

Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter

muß die Schutzart Ex(d) besitzen. Schalter

oder andere elektrische Geräte, die Funken

erzeugen können, dürfen nicht innerhalb

von Batterieräumen, -schränken oder -kästen

angebracht sein.

5. zu lit. c

Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, gilt außerdem

Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter

Ausführung dürfen nur

außerhalb gefährdeter Bereiche installiert

werden. Eine Aufstellung in geschlossenen

oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig,

wenn diese durch Kofferräume oder

gleichwertige Räume von den Ladetanks und

durch öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen

und Ladepumpenräumen getrennt

und mechanisch oder natürlich ausreichend

belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus

einem nichtgefährdeten Bereich oder durch

mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete

Gasschleusen zugänglich sein.

In den folgenden Ausnahmefällen sind

explosionsgeschützte Einrichtungen zugelassen,

die das zu erwartende Gemisch nicht

zur Entzündung bringen können. Die Betriegsmittel

müssen zugelassen sein

a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer

Flüsigkeiten mit einem Flammpunkt

über 60° C können zugelassen

werden

in Brennstoff- und Ladeöltanks

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i;

b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

bis 60° C können zugelassen werden

(i) in Brennstoff- und Ladeökanks

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i;

(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,

die an Ladetanks angrenzen

hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,

sofern das zugehörige

Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht

bis über das Hauptdeck

führenden Stahlrohr verlegt ist;

Kabel für den aktiven Korrosionsschutz,

die in dickwandigen, wasserdicht

bis über das Hauptdeck führenden

Stahlrohren verlegt sind;

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i;

(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,

die an einen Ladetank

angrenzen, neben den unter Nummer

ii genannten Betriebsmitteln

Leuchten in druckfester Kapselung

(Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen

hiefür außerhalb des Raumes

an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht

sind;

durchlaufende Kabel, sofern sie in

Rohren verlegt sind, die gasdicht

durch diese Räume geführt werden;

(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen

Räumen über den Tanks oder

Kofferdämmen und in Räumen, die

neben einem Ladetank oder im Bereich

eines Kugelhalbmessers von

3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen,

Auslässe von Pumpenräumen

usw. liegen, wenn innerhalb

dieses Kugelhalbmessers Öffnungen

zu diesen Räumen wie Fen-

ster, Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden

sind

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i;

Maschinen und Geräte, ausgenommen

Meß- und Meldegeräte in

druckfester Kapselung (Ex) d;

durchlaufende, gegen mechanische

Beschädigung geschützte Kabel;

(v) auf offenen Decks über den Tanks

oder Kofferdämmen bis zu einer

Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb

der unter Nummer iv aufgeführten

Bereiche neben den unter

Nummer iv genannten Betriebsmitteln

explosionsgeschützte Geräte für erhöhte

Sicherheit (Ex) e.

(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die

Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,

daß die Ruderanlage während des Betriebes

jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet

werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend

den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

vorhanden sein. Eine Einrichtung

zum Anbringen einer Kette oder Trosse als

Noteinrichtung soll an der Hinterkante des

Ruderkörpers vorgesehen werden.

(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter

flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des

verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60° C

liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für

Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet

werden; der Gebrauch von Acetylen-

Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden

Zusatzbestimmungen finden auch auf

Frachtschiffe — ausgenommen Flüssiggastanker —

Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren

in geschlossenen Räumen befinden.

Zu Kapitel II Teil D des Schiffssicherheitsvertrages

Feuerschutz

§ 22. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen)

Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe,

deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist,

mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I

zulässig ist.

(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)

1.Als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe,

Gewebe sowie Anstrichmittel, die die

Ausbreitung eines Brandes verhindern oder

in ausreichendem Maße einschränken können;

sie müssen zugelassen sein.

2. zu lit. d

Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit

der Trennflächen vom Typ „B" ist auch auf

etwaige Belastungen durch angebaute Teile

Rücksicht zu nehmen.

3. zu lit. f

Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere

Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen

sowie Peilgeräte

4. zu lit. j

Laderäume sind auch Tanks für sonstige

flüssige Ladung.

(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte

[Methoden I, II und III])

1. zu lit. a

Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte

darf 40 m nicht überschreiten.

Falls die gesamten Unterkunftsräume in

einem Hauptbrandabschnitt liegen, kann die

Behörde eine zusätzliche Unterteilung dieses

Abschnittes fordern.

2. zu Buchstabe c

An den Schottenrändern sind Isolierbrücken

von mindestens 300 mm Länge einzubauen.

(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen

vom Typ „A" [Methoden I, II und III])

Durchbrechungen von Trennflächen vom

Typ „A", die Hauptbrandabschnitte begrenzen,

müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang

sich selbsttätig schließender Türen dürfen

Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen

sind Vorrichtungen anzubringen,

die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet

oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie

gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten

und Treppenschächten, die

während des Verschlußzustandes im Notfall von

Hand geöffnet werden können, müssen sich

wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung

angeschlossen sein.

(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts-

und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II

und III])

1. zu lit. a Z. i und lit. b Z. i

Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder

nach dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung gelegt worden ist, muß der

unmittelbare Zugang zum offenen Deck

durch Trennflächen vom Typ „A" gesichert

sein.

2. zu lit. a Z. ii und lit. b Z. ii

Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter)

muß gleich der Zahl der Personen sein, die

sie im Notfall voraussichtlich benutzen

müssen, mindestens jedoch 80 cm.

(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen

[für Fahrgäste und Dienstbetrieb], von senkrechten

Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts-

und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II

und III]): Rauchklappen und ihre Anschläge

müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster

[Methoden I, II und III])

1. zu lit. a

Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz

finden auch auf Frachtschiffe Anwendung.

Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthaltsräumen

für Fahrgäste und Besatzung

müssen zugelassen sein und als Klappfenster

eine lichte Glasdurchsicht von mindestens

350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel am

oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung gelegt worden ist, als Festfenster

eine solche von mindestens 400 mm

haben. Es sind geeignete Vorkehrungen zu

treffen, daß diese Fenster als Notausstieg

verwendet werden können.

2. zu lit. c

Diese Vorschriften finden auch auf Räume,

in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren

unter 1000 PS (etwa 735 kW)

befinden, Anwendung.

3. Auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970

auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die

Nebenräume der Maschinenräume (z. B.

Werkstätten, Stores) keine Fenster in der

Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegenen

Schiffen müssen die Fenster dieser

Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage

bestehen und ständig geschlossen sein.

(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme [Methoden

I, II und III]): Die Lüftungskanäle,

Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere

Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren

Werkstoffen bestehen.

(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart

[Methoden I und III]): In Lade-, Post- und

Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen

müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff

bestehen; die Behörde kann, außer für

Trennflächen vom Typ „A", schwer entflammbare

Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen

nichtbrennbar sind und der Isolierstoff

mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.

Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.

(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes [Methoden I,

II und III])

1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial

und Arbeitskleidung müssen

nichtbrennbar sein.

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur

von einem Ende aus zugänglich sind, nicht

länger als 13,75 m sein.

2. zu lit. a

In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen

dürfen nur schwer entflammbare,

zugelassene Anstrichmittel und ähnliche

Stoffe (z. B. Beschichtungsmaterial) verwendet

werden.

3. zu lit. c Z. i

Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine

Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann

die Behörde zusätzliche Unterteilungen fordern.

4. zu lit. e

Die verdeckten brennbaren Flächen aller

Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen

usw. sind durch schaumschichtbildende

Anstrichmittel oder durch

gleichwertige andere Maßnahmen schwer

entflammbar zu machen.

5. zu lit. f

Elektrische Heizkörper müssen durch ein

Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt

sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke

oder sonstige Gegenstände abgelegt werden

können. Über den Heizkörpern dürfen

keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder

Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten,

der den Strom unterbricht, sobald

die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur

überschritten wird. Eine selbsttätige

Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen

sein.

In Waschräumen, Bädern und sonstigen

feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte

Heizkörper verwendet werden.

(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4000 und

mehr BRT).

1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften

finden auch auf Frachtschiffe

von weniger als 4000 BRT Anwendung, lit. c,

d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren

Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist.

Schornsteine und Abzüge der Küchenherde

u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume

geführt sind oder sonst eine

Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden,

mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche

Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Die

Behörde kann schwer entflammbare Isolierungen

außerhalb der Unterkunftsräume zulassen,

wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar

sind und der Isolierstoff mit nicht-

brennbaren Werkstoffen abgedeckt wird.

Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial

und Arbeitskleidung müssen

nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel

am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt

außerdem folgendes

a) Die Kontrollstationen müssen von den

übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte

und Decks vom Typ „A" getrennt und

isoliert sein.

b) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen

befindliche Hohlräume müssen

durch gut dichtende Absperrungen in

Abständen von höchstens 13,70 m wirksam

gegen Durchzug unterteilt sein.

c) Falls der jeweilige Unterkunftsbereich

eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m

hat, kann die Behörde zusätzliche Unterteilungen

fordern.

d) In senkrechter Richtung müssen diese

Hohlräume, einschließlich der hinter den

Verkleidungen der Treppen, Schächte

usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks

geschlossen sein.

2. zu lit. b

Typ „B"-Wände und die Decken im Bereich

der Gänge müssen nichtbrennbar sein und

dürfen keine verschlußlosen Öffnungen

haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit

sie nicht aus Stahl bestehen, vom

Typ „B" und mindestens 25 mm dick sein.

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, müssen die Gangwände

von Deck zu Deck reichen und die übrigen

Wände und Decken im Unterkunftsbereich

nichtbrennbar sein.

3. zu lit. d

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen,

die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen

oder Kontrollstationen führen, eine

tragende Stahlkonstruktion haben und

innerhalb eines durch Trennflächen vom

Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar —

gebildeten Schachtes liegen. Türen im

Treppenschacht müssen vom Typ „A" oder

Typ „B" — nichtbrennbar — und selbstschließend

sein. Eine nur zwei Decks verbindende

Treppe braucht nicht eingeschachtet

zu sein, wenn die Widerstandsfähigkeit. des

durchbrochenen Decks durch Trennflächen

vom Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar

— oder gleichwertige Türen in einem

der beiden Decks gewährleistet ist.

Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. B.

für elektrische Kabel) so gebaut sein, daß

ein Brand nicht von einem Zwischendeck

oder von einer Abteilung auf außerhalb von

diesen liegende Räume übergreifen kann.

4. zu lit. f

In Unterkunfts- und Maschinenräumen

sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben

und Lacke schwer entflammbar und zugelassen

sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder

nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, gilt dieses auch

für ähnliche Stoffe, wie z. B. Beschichtungsmaterial.

Es gilt nicht für den Anstrich

oder die Beschichtung von beweglichem

Inventar.

Die verdeckten brennbaren Flächen aller

Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen

usw. sind durch schaumschichtbildende

Anstrichmittel oder durch

andere gleichwertige Maßnahmen schwer

entflammbar zu machen.

5. zu lit. h

Elektrische Heizkörper müssen durch ein

Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt

sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke

oder sonstige Gegenstände abgelegt werden

können. Über den Heizkörpern dürfen keine

Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper

ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten,

der den Strom unterbricht, sobald

die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur

überschritten wird. Eine selbsttätige

Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen

sein.

In Waschräumen, Bädern, und sonstigen feuchten

Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper

verwendet werden. Der Wärmeschutz

kann entfallen bei wasserdichten Heizkörpern,

die in Räumen angeordnet sind, in

denen keine wesentliche Brandgefahr besteht,

wie z. B. in Bädern und Waschräumen.

6. zu lit. j

Abgesehen von den Maschinenraumlüftern

müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei

möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen

aus abgestellt werden können, soweit

sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr

besteht.

Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme

müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen

haben, die bei Ausbruch eines

Brandes geschlossen werden können. Die Lüftungskanäle,

Schächte, Verschlußvorrichtungen

und andere Teile des Lüftungssystems

müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

Zu Kapitel II Teil E des Schiffssicherheitsvertrages

Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und

Frachtschiffen

§ 23. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,

Anschlußstutzen und Schläuche)

1. zu lit. b Z. i

Pumpen, die ständig oder gelegentlich der

Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen

und dürfen keine Verbindungen

zum Feuerlöschsystem haben.

2. zu lit. b Z. ii

Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen

muß eine Leistung von mindestens 25 m³

pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätzliche

vorhandene Feuerlöschpumpen.

3. zu lit. c Z. ii

Bei Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß

bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck

von 2,8 kp/cm², bei Frachtschiffen unter

1000 BRT ein solcher von 2,6 kp/cm² gehalten

werden.

4. zu lit. f

Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche

muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche,

Herstellung und Prüfung) in der

jeweils geltenden Fassung, erhältlich beim

Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldgasse

4, 1021 Wien, entsprechen. Die einzelne

Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen

15 m nicht überschreiten. Als Schlauch-

und Stahlrohrkupplungen sind nur genormte

52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach

ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN

14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung)

bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden

Fassung, erhältlich beim Österreichischen

Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,

1022 Wien, zu verwenden.

(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte [Handfeuerlöscher

und nicht tragbare Feuerlöscher])

1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen

unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher

mit den in der nachfolgenden Tabelle

jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, sollen sich nur Handfeuerlöscher

eines Typs an Bord befinden, der für

alle Brandklassen zugelassen ist.

2. zu lit. a Z. ii

Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z. i sind

Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die

Brandklasse A zugelassen sind.

3. zu lit. b

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatzfüllungen

und -treibmittel mitführen,

deren Menge sich nach folgender Tabelle

bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach

oben aufzurunden sind

Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich

nachgefüllt werden.

Eine Anweisung für das Nachfüllen muß

sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen

nur vom Hersteller des Feuerlöschers

gelieferte Ersatzfüllungen verwendet werden.

Auch teilweise entleerte Löscher müssen neu

gefüllt werden.

Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt

werden können, muß eine den Ersatzfüllungen

entsprechende Anzahl Reservelöscher

mitgeführt werden.

4. zu lit d

Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß

durch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüfbescheinigung

eines von der Behörde anerkannten

Sachverständigen nachgewiesen werden.

Die Bescheinigung muß das Datum der

Prüfung enthalten und hat eine Geltungsdauer

von zwei Jahren.

(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas

oder Dampf für Maschinen- und Laderäume)

1. Anlagen zur Feuererstickung durch Gas oder

Dampf müssen zugelassen sein.

2. zu lit c

Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderlichen

Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich

hiefür verwendeten Räumen

unterzubringen, die an einer gut zugänglichen

Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen

Lüftung versehen sein müssen. Sie

dürfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott

und bei Anordnung über dem Kollisionsschott

möglichst weit von der Schiffsseite

entfernt liegen. Der Zutritt zu diesen

Räumen muß in der Regel vom freien Deck

aus möglich sein; er darf in keinem Fall

durch die von der Anlage geschützten Räume

führen.

Wände und Decks, die an solche Räume

grenzen oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt

sind, müssen als Trennflächen vom

Typ „A 60" ausgeführt sein. Türen, die nicht

auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht,

d. h. mit Selbstschließern und zwei Vorreibern

auszuführen.

(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme

auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen

bei einer Temperatur von 68° C in

den gemäßigten Zonen, 79° C falls auch Tropenzonen

befahren werden und 141° C für Trockenräume

und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs

in Tätigkeit treten. Abweichungen von

± 5° C sind zulässig.

(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme)

Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls

Schallsignale auf der Brücke abgeben.

1. zu lit. a Z. i

Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen

in Abständen von etwa 20 m angeordnet

sein.

2. zu lit. b Z. iii

Auf Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß

für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung

alle Pumpen außer Betrieb setzen kann,

eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung

vorhanden sein.

3. zu lit. f Z. iii

Laderäume der Fahrgastschiffe unter

1000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage

oder eine andere gleichwertige

Feuerlöschanlage zu schützen, die fest eingebaut

sein muß.

4. zu lit h

Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung,

in denen sich Hilfsmaschinen mit

Verbrennungsmotoren mit weniger als

1000 PS (etwa 735 kW) befinden.

5. zu lit. h Z. ii

In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren

als Haupt- oder Hilfsmaschinen

befinden, müssen neben einem zugelassenen

Schaumfeuerlöscher mit mindestens

45 Liter Inhalt oder einem anderen

gleichwertigen Gerät vorhanden sein

Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen

von Bränden an elektrischen Anlagen nicht,

geeignet, so müssen zusätzlich vorhanden sein.

die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Leitungen geeignet sind.

Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von.

untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel

aufgestellt, so muß mindestens ein

zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden.

sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern

bezieht sich auf 6-kg-Löscher.

Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt

die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.

6. zu lit. j

Eines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft-

Druckschlauchgerät sein. Alle darüber

hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte

müssen Preßluftatmer oder Sauerstoff-Kreislaufgeräte

sein. Für jeden Preßluftatmer sind

mindestens sechs einsatzbereite Reserve-

Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge

von mindestens 9600 Liter, für jedes

Sauerstoff-Kreislaufgerät mindestens zwölf

einsatzbereite Sauerstoff-Flaschen und zwölf

Alkali-Patronen mitzuführen.

(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)

1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an

eine Kohlensäure- oder gleichwirksame

Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am

Pumpenraumeingang ist ein geeigneter Handfeuerlöscher

zu haltern.

2. zu lit. a

Für Frachtschiffe unter 1000 BRT gilt folgendes

a) Es muß eine maschinell angetriebene,

vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe

vorhanden sein. Die Leistung

dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem

müssen so bemessen sein,

daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen

an jede Stelle des Schiffes gegeben

werden können,

b) lit. c Z. i über Feuerlösch-Anschlußstutzen,

Schläuche und Strahlrohre, lit. e

über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern

in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

sowie lit. g über Feuerlöschanlagen

in Kesselräumen usw. finden

sinngemäß Anwendung,

c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in

Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie

die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften

finden sinngemäß Anwendung; Z. i

jedoch nur bei Schiffen, deren Kiel

nach dem 30. April 1967 gelegt worden

ist.

3. zu lit. h

Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung,

in denen sich Hilfsmaschinen mit

Verbrennungsmotoren mit weniger als

1000 PS (etwa 735 kW) befinden.

4. zu lit. h Z. ii

In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren

als Haupt- oder Hilfsmaschinen

befinden, müssen neben einem zugelassenen

Schaumfeuerlöscher mit mindestens

45 Liter Inhalt oder einem anderen gleichwertigen

Gerät vorhanden sein

Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen

von Bränden an elektrischen Anlagen nicht

geeignet, so müssen zusätzlich vorhanden

sein

die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Leitungen geeignet sind.

Für Farben- und Lampenräume sind Handfeuerlöscher

vorzusehen, sofern diese Räume

nicht an eine Kohlensäure- oder Dampffeuerlöschanlage

angeschlossen sind. Im Funkraum

ist ein Handfeuerlöscher anzuordnen, der

zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Anlagen geeignet ist. In Küchen mit Ölfeuerung

ist ein Handfeuerlöscher vorzusehen,

der zum Ablöschen von Ölbränden

geeignet ist.

Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern

bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden

12-kg-Löscher verwendet, genügt die

halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.

Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von

untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel

aufgestellt, so ist mindestens ein Handfeuerlöscher

zusätzlich bereitzuhalten.

5. zu lit. j

Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung an

Bord haben

1 Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz

(Rauchhelm, Rauchmaske) oder

1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie

mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-

Druckflaschen von je 4 Liter Inhalt,

1 Paar Schutzhandschuhe,

1 explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,

1 Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem

Handgriff,

1 tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser

10 mm, mit genügend

langem Anschlußkabel,

1 Kuhfuß.

Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine

mitzuführen.

Die Ausrüstung muß sorgfältig gewartet werden.

Die Schiffsführung hat die Besatzung

durch regelmäßige Übungen mit dem Gebrauch

der Geräte vertraut zu machen.

Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte

nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer

verwendet, so sind hiefür mindestens

6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen

mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens

9600 Liter mitzuführen. Frachtschiffe

von 4000 und mehr BRT sowie Tankschiffe

müssen mindestens 2 Brandschutzausrüstungen

mitführen.

(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft

der Brandbekämpfungsanlagen)

1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft;

der Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen

ist halbjährlich zu prüfen; das

Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das

Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung

und ihre Beseitigung sind ausdrücklich

zu vermerken.

2. Zu den nach Z. 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen

gehören insbesondere

a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen

vom Typ „A" (Regel 38 lit. e,

§ 22 Abs. 4),

b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz,

die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche

nebst Zubehör (Regel 56,

§ 23 Abs. 1),

c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten

Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 23

Abs. 2),

d) die Anlagen zur Feuererstickung durch

Gas oder Dampf (Regel 58, § 23 Abs. 3),

e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf

Fahrgastschiffen (Regel 59, § 23 Abs. 4),

f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),

g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

(Regel 52, Regel 61, § 23 Abs. 5),

h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h

Z. ii, Regel 65 lit. h Z. ii),

i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a

Z. i, § 23 Abs. 6 Nr. 1).

Zu Kapitel II Teil F des Schiffssicherheitsvertrages

Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

§ 24. (1) Zu Regel 68 lit. a Z. ii und lit. b

Z. ii (Ausgänge): Bestehen die Ausgänge aus

zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt

worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen

Schacht umkleidet und vom Flurboden aus

durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich

sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder

nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen

erforderlichenfalls auch von darüberliegenden

Plattformen aus zugänglich sein.

(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen

von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen)

Diese Vorschrift gilt auch für

Öl-Separatoren.

Zu Kapitel III Teil A des Schiffssicherheitsvertrages

Rettungsmittel im allgemeinen

§ 25. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)

Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe

und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die

ausschließlich fremden Fang verarbeiten.

(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von

Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)

1. zu lit. b Z. i

Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte

müssen auch bei einem Trimm

von 10° sicher und schnell zu Wasser gelassen

werden können.

2. zu lit. b Z. iii

Die Aufstellung darf die Sicht von der

Brücke nach achtern nicht behindern.

(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)

1. zu lit. a

Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die

Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus

nichtbrennbarem Material bestehen. Die Behörde

kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

2. zu lit. g

Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen

muß mindestens 12,5% des Raumgehaltes

des Rettungsbootes betragen.

3. zu lit. h

Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall

oder gleichwertigem Material (z. B.

seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem

Kunststoff) in ausreichen-

der Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt

sein.

Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten

sind durch geeignete Isolierung galvanische

Wirkungen zu verhindern.

Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen

eine Mindestwandstärke von 0,7 mm

haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt

und verlötet, die Böden einfach gefalzt

und vernietet oder gelötet sein. Die Länge

der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten.

Die vorn und hinten im Boot untergebrachten

Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.

Die Luftkästen sind abzudecken und durch

Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen

Beschädigungen geschützt sind und leicht

herausgenommen werden können.

(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)

1. zu lit. a

Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus

Kunststoff oder Metall kann außer nach der

Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt

werden

Raumgehalt = 0,64 L B H,

wobei L die Länge, B die Breite und H die

Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach

Regel 6 lit. g ist.

2. zu lit. b

Der Raumgehalt der Rettungsboote nach

der Stirling-Regel kann nach folgendem

Schema berechnet werden

Innenkante, Beplankung

(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der

Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens

der Rettungsboote zwischen 4,90 m

und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle

zugrunde zu legen

Eine Sitzprobe ist durchzuführen.

(6) Zu Regel 9 lit. a Z. i (Besondere Merkmale

der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors

und der Startanlage muß von der Behörde

oder einer dafür zuständigen Stelle eines

anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag

angehört, zugelassen sein.

(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch

angetriebener Rettungsboote, die keine

Motorrettungsboote sind)

1. zu lit. a

Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens

3½ kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung

und vollständiger Ausrüstung betragen.

2. zu lit. c

Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen

ist um einen Kubikdezimeter je

Kilogramm der Antriebsanlage nebst Zubehör

und falls vorhanden, der Scheinwerfer- und

Telegraphiefunkanlage, zu vergrößern.

(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)

1. zu lit. a Z. i

Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht

mitzuführen, in Ausnahmefällen können

1½ Satz Ruderdollen oder Rudergabeln,

die im Rettungsboot durch Bändsei oder

Ketten befestigt sind, verwendet werden;

Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen

sein.

Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger

Satz Riemen.

2. zu lit. a Z. v

Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die

Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer

sein.

3. zu lit. a Z. vii

Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß

sein.

4. zu lit. a Z. x

Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm

Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens

der dreifachen Höhe des Bootsdecks

über der Wasserlinie im Ballastzustand des

Schiffes entsprechen.

5. zu lit. a Z. xi

Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder

tierisches Öl enthalten.

6. zu lit. a Z. xii

Die Lebensmittelration muß von der Behörde

festgesetzt sein und mindestens

5000 Kalorien enthalten.

7. zu lit. a Z. xiii

Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend

sein.

8. zu lit. a Z. xiv

Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt

sein.

An Stelle dieser Ausrüstung kann eine

Signalpistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen

und 6 Handfackeln rot mitgeführt werden.

Der Typ der Signalpistole und der Patronen

muß zugelassen sein.

9. zu lit. a Z. xvii

Der Behälter muß nichtrostend sein.

10. zu lit. a Z. xvii

Die wasserdichte elektrische Taschenlampe

muß zugelassen sein.

11. zu lit. a Z. xx

Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem

Marlspieker versehenes Messer sein.

12. zu lit. a Z. xxi

Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m

lang sein.

13. zu lit. a Z. xxv

Der Satz Fischfanggerät muß von einem

zugelassenen Typ sein.

14. zu lit. a am Schluß

Die Rettungsboote müssen ferner mit einer

zugelassenen Folie für jede Person zum

Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen

Radarreflektor und einem Exemplar

der „Richtlinien für Verhalten in Seenot"

ausgerüstet sein.

15. zu lit. e

Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher

sein.

(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer

in Motorrettungsbooten)

1. zu lit. b

Der Raum muß spritzwasserdicht und mit

einer ausreichenden Beleuchtung versehen

sein.

2. zu lit. g

Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet

sein.

(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre

Rettungsflöße): Werkstoff und Bauart des starren

Rettungsfloßes müssen zugelassen sein.

(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und

starrer Rettungsflöße)

1. zu lit. a Z. ix

Der Behälter muß nichtrostend sein.

2. zu lit. a Z. xi

Die wasserdichte elektrische Taschenlampe

muß zugelassen sein.

3. zu lit. a Z. xv

Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen

Typ sein.

4. zu lit. a Z. xvi

Die Lebensmittelration wird von der Behörde

festgesetzt und muß mindestens

5000 Kalorien enthalten.

5. zu lit. a am Schluß

Die Rettungsflöße müssen ferner mit je

einer zugelassenen Folie für mindestens die

Hälfte der Personen, für die das Floß zugelassen

ist, zum Schutz gegen Unterkühlung

sowie einem Exemplar der „Richtlinien für

Verhalten in Seenot" ausgerüstet sein.

6. zu lit. b Z. xi

Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf

allen Rettungsflößen mitzuführen.

(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in

die Rettungsboote und -flöße): Die Vorrichtungen

müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen

und Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine

elektrisch betriebene Alarmvorrichtung vorhanden

sein, die an die Notstromversorgung angeschlossen

ist. Eine Lautsprecheranlage reicht als

Alarmvorrichtung nur aus, wenn sie mit einer

Glocke kombiniert ist.

(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)

1. zu lit. e

Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens

4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden

Lichtern und 2 Rettungsringe mit

Rauchbojen versehen sein.

2. zu lit. g

Ein Rettungsring muß in der Nähe des

Hecks angebracht sein.

(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)

1. zu lit. c Z. ii, iv und v

Die Rettungsweste muß so beschaffen sein,

daß sie das Gesicht einer erschöpften oder

bewußtlosen Person innerhalb von 3 bis

5 Sekunden aus dem Wasser hebt, sicher

über Wasser hält und außerdem den Körper

einer erschöpften oder bewußtlosen Person

im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine

schräge, sichere Rückenlage dreht.

2. zu lit. d

Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare

Zellen haben, die mechanisch und

mit dem Mund aufgeblasen werden können;

sie muß auch den Vorschriften des lit. c entsprechen,

wenn nur eine der beiden Zellen

aufgeblasen ist.

(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord

jedes Schiff muß an geeigneter, gut sichtbarer

Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung

zur Handhabung des Leinenwurfgerätes

enthält.

(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): Die Schiffe

sind mit Notsignalen, die zugelassen sein müssen,

auszurüsten, und zwar mit 12 Fallschirmsignalen

oder mit einer Signalpistole mit 24 Fallschirmsignalpatronen.

(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen)

1. zu lit. c

Die Standardform der Sicherheitsrolle muß

zugelassen sein.

2. zu lit. f

Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter

Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene

Signale gegeben werden können.

(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)

1. zu lit. a Z. i bis in

Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung

der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel

einschließlich der

a) tragbaren Funkanlagen,

b) Funk- und Scheinwerferanlagen,

c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,

d) Einbootungseinrichtungen,

e) Aussetzvorrichtungen,

f) Beleuchtung,

g) Alarmsignalvorrichtungen,

h) Rettungsringe und Rettungswesten,

i) Leinenwurfgeräte und

j) Schiffsnotsignale.

Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,

Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote

und Schlauchboote sind

mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit

zu untersuchen. Im Rahmen dieser

Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße

nicht durchzuführen. Beschädigte oder

unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich

zu reparieren oder zu ersetzen.

2. zu lit. a Z. ii

Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei

dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt

werden. Dabei ist das Boot zu

Wasser zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen.

3. zu lit. a Z. iii

Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen

ist die Ausrüstung der Rettungsboote

monatlich auf Vollständigkeit zu

überprüfen.

4. zu lit. a Z. iv

Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel

ist bei Schiffen, die zur Führung

eines Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in

dieses einzutragen.

5. zu lit. b

Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten

an den Musterungsplätzen.

6. zu lit. c

Bei den Bootsübungen auf See sind die

Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie

wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen

durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen,

daß sämtliche Personen der Schiffsbesatzung

ihre Aufgaben gründlich kennen-

und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat

bei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen.

7. zu lit. d

Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter

Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als

45,75 m Länge müssen elektrisch betriebene

Signale von der Brücke aus gegeben werden

können.

Zu Kapitel III Teil B des Schiffssicherheitsvertrages

Rettungsmittel für Fahrgastschiffe

§ 26. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung

der Rettungsboote, Rettungsflöße und

Rettungsgeräte)

1. zu lit. a

Der Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen

über die Aufstellung der Rettungsboote

und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen.

2. zu lit. a Z. i

Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen

sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote

folgender Formel entspricht

v = 0,4 + 0,02 H,

wobei v der Zahlenwert der in Meter pro

Sekunde gemessenen Fiergeschwindigkeit

und H der Zahlenwert des in Meter gemessenen

Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck

und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung

von ± 10% zulässig.

Für Rettungsboote nach Regel 27 lit. a wird

die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der

Behörde festgesetzt.

3. zu lit. a Z. iii und iv

Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte

müssen auch bei 10° Trimm zu

Wasser gelassen werden können.

Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße

müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser

ausgerüstet sein.

4. zu lit. k

An dem Verbindungsstag der Davits muß

mindestens für jede obere Ducht ein Manntau

angebracht sein.

(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote,

Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan

ist der Klassifikationsgesellschaft zur

Überprüfung vorzulegen.

(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das

Gerät muß mit zwei Paddeln ausgerüstet sein,

die an den Seiten befestigt sein müssen.

Zu Kapitel III Teil C des Schiffssicherheitsvertrages

Rettungsmittel für Frachtschiffe

§ 27. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen

der Rettungsboote und -flöße)

1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle

an Bord befindlichen Personen mitführen.

Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße

müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser

ausgerüstet sein.

2. zu lit. bZ. i

Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße

ersetzt werden.

(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)

1. zu lit. a

Der Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen

über die Aufstellung der Rettungsboote

und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen.

2. zu lit. d

Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen

sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote

folgender Formel entspricht

v = 0,4 + 0,02 H,

wobei v der Zahlenwert der in Meter pro

Sekunde gemessenen Fiergeschwindigkeit

und H der Zahlenwert des in Meter gemes-

senen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck

und Ballastlinie ist.

Bei v ist eine Abweichung von ± 10% zulässig.

3. zu lit. i

Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk

oder einem anderen zugelassenen

Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks

berücksichtigt werden.

4. zu lit. j

An dem Verbindungsstag der Davits muß

mindestens für jede obere Ducht ein Manntau

angebracht sein. Die Läufer und Manntaue

müssen lang genug sein, um beim

geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser,

bei 10° Trimm und bei einer Schlagseite

von 15° nach der einen oder anderen

Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.

(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)

Die Mindestzahl der Rettungsringe wird

durch folgende Tabelle bestimmt

Teil C

Vorschriften für Schiffe, auf die

der Schiffssicherheitsvertrag

keine Anwendung findet

Kapitel I

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Die Vorschriften dieses Teiles gelten

für

1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;

2. Sonderfahrzeuge.

(2) Sie gelten nicht für Fischereifahrzeuge.

Ausnahmen

§ 29. Ist die Anwendung von Vorschriften

dieses Teiles auf Grund der geringen Größe oder

besonderen Bauart eines Schiffes technisch nicht

möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren

Kosten verbunden, bestimmt die Behörde

auf Grund eines Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft,

welche Anforderungen erfüllt werden

müssen, damit die an Bord befindlichen Personen

nicht gefährdet und die Sicherheit der Seefahrt

nicht beeinträchtigt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 30. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein

Sonderfahrzeug: ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb

(wie Leichter, Prahm), Schlepper, schwimmendes

Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimmkran,

Ramme, Hub- und Bohrinsel usw.) sowie ein

Fahrzeug, auf dem 12 Personen oder weniger

befördert werden, gleichgültig ob Personen gegen

Entgelt an Bord beschäftigt sind oder nicht,

sofern es sich nicht um ein Frachtschiff handelt.

(2) Sonderfahrzeuge, die mehr als 12 Personen

befördern, gelten als Fahrgastschiffe.

Kapitel II

Bauart der Schiffe, Feuerschutz

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeines

Sinngemäße Anwendung

§ 31. Für die in § 28 Abs. 1 genannten Schiffe

gelten die Vorschriften des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

sowie die hiezu erlassenen

Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 19 bis

24) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften

nichts anderes bestimmt ist.

ZWEITER ABSCHNITT

Frachtschiffe von weniger als 500 BRT

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 32. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z. i des Kapitels

II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage

ohne Kraftantrieb ausreichend, so

genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen

Hauptruderanlage durch einen von

der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.

(2) Bei Frachtschiffen unter 500 BRT genügt

eine Notbeleuchtung durch stets betriebsbereit

zu haltende Batterieleuchten.

Feuerschutz

§ 33. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind,

finden, abweichend von § 31 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 11 Z. 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels

II des Schiffssicherheitsvertrages und die

hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 22 Abs. 11

Z. 2) keine Anwendung.

Feueranzeige und -löschung

§ 34. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen,

abweichend von § 31 in Verbindung mit Regel 56

lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages,

so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden

und so verteilt sein, daß mit einem von

einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl

jede Stelle des Schiffes erreicht werden

kann.

(2) Auf Frachtschiffen unter 300 BRT darf die

nach § 31 in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Z. 2

lit. a vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die

Hauptmaschine angehängt werden, wenn die

Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt

werden kann. Die Leistung dieser Pumpe

und des dazugehörigen Leitungssystems muß so

bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl

an jede Stelle des Schiffes gegeben werden

kann.

(3) Jedes Schiff muß mindestens je drei Feuerlöschschläuche,

Strahlrohre und Schlauchkupplungen

mitführen, von denen ein Strahlrohr zum

Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet

ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m,

in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten.

Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind

nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.

(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend

von § 31 in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Z. 2,

folgendes

a) in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

müssen mindestens drei Handfeuerlöscher

vorhanden sein;

b) in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind

ein Schaumfeuerlöscher von mindestens

45 1 Inhalt oder andere gleichwertige Geräte

nur bei einer Gesamtleistung von

1000 PS (etwa 735 kW) oder mehr erforderlich;

c) lit. h Z. i der Regel 65 Kapitel II des

Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.

(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des

Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages

und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften

(§ 23 Abs. 7) Anwendung.

DRITTER ABSCHNITT

Sonderfahrzeuge

Unterteilung und Stabilität

§ 35. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9

und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

gelten sinngemäß.

(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt

die Behörde unter Berücksichtigung der Größe

und des Verwendungszweckes des Fahrzeuges,

welche weiteren Anforderungen in bezug auf

Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 36. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

gilt mit der Maßgabe, daß

die Behörde im Einzelfall bestimmen kann, welchen

Anforderungen die Ruderanlage im Hinblick

auf die Sicherheit zu genügen hat.

Feuerschutz, -anzeige und -löschung

§ 37. (1) Die Vorschriften der Teile D und E

des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume,

soweit anzuwenden, daß die größtmöglichste

Sicherheit für alle an Bord befindlichen

Personen erreicht wird.

(2) Die Behörde bestimmt, welche Vorschriften

im Einzelfall anzuwenden sind.

Kapitel III

Rettungsmittel

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeines

Sinngemäße Anwendung

§ 38. Für die in § 28 Abs. 1 genannten Schiffe

gelten die Vorschriften des Kapitels III Regeln 2

bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages und die

hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung

(§§ 25 bis 27) sinngemäß, soweit in den

nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist.

ZWEITER ABSCHNITT

Frachtschiffe von weniger als 500 BRT

Bauart der Rettungsboote

§ 39. (1) Auf Frachtschiffen von weniger als

500 BRT kann die Behörde kleinere Rettungsboote,

jedoch nicht unter 4 m Länge, zulassen.

Auf Schiffen, auf denen bisher kleinere Rettungsboote

als solche mit 4 m Länge zugelassen waren,

dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau

der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an

Bord verwendet werden.

(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote

von 4 m Länge oder darüber, aber von

weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung

des Zahlenwertes des in Kubikmeter gemessenen

Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.

Ausrüstung der Rettungsboote

§ 40. (1) Bei Frachtschiffen in der küstennahen

Fahrt müssen die Rettungsboote mit folgenden

Gegenständen ausgerüstet sein

1 Riemen für jede Ruderducht,

2 Reserveriemen,

1 Bootshaken,

1 Satz Klappdollen oder 1½ Satz Rudergabeln,

1 Mast mit Segel,

2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),

1 Schöpfeimer,

1 Ösfaß,

1 Ruder mit Pinne,

1 Fangleine,

1 Treibanker mit Ölbeutel,

1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,

1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen

Handfackeln rot oder eine Signalpistole

mit 12 Leuchtpatronen rot sowie

einer Schachtel Sturmstreichhölzer,

2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,

2 Rauchsignale,

1 Kappbeil,

1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens

8 Stunden,

1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,

1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,

die sich zum Morsen eignet, mit

1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne

in einem wasserdichten Behälter.

Die Rettungsbooote sind darüber hinaus mit

Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11

lit. a Z. xii und Z. xiii des Schiffssicherheitsvertrages

auszurüsten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für

Rettungsflöße.

Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und

in die Boote

§ 41. Zum Einbooten in die Rettungsboote und

-flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen

zu schaffen, die zugelassen sein müssen.

Ausrüstung mit Rettungsmitteln

§ 42. (1) Frachtschiffe in der Weltweiten Fahrt

müssen mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen

und Rettungswesten nach den Vorschriften

des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages

und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften

dieser Verordnung (§§ 25 und 27) ausgerüstet

sein. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen,

insbesondere bei Fahrten in überseeischen

Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr

als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt.

(2) Frachtschiffe von weniger als 500 BRT in

der Küstennahen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot

mit Aussetzvorrichtung und mit einem

Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15

des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend

für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit

zwei solcher Rettungsflöße, jedes ausreichend für

alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet

sein. Außerdem müssen bei 50 m Schiffslänge

oder mehr mindestens sechs Rettungsringe vorhanden

sein, bei weniger als 50 m Schiffslänge

mindestens vier Rettungsringe. Zwei dieser Rettungsringe

sind mit selbstzündenden, im Wasser

nicht verlöschenden Lichtern, zwei weitere mit

je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine

zu versehen.

(3) Die Behörde kann zulassen, daß das im

Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot

unter Aussetzvorrichtung ersetzt

wird.

DRITTER ABSCHNITT

Sonderfahrzeuge

Ausrüstung mit Rettungsmitteln

§ 43. (1) Für Sonderfahrzeuge gelten die §§ 39

bis 42 sinngemäß.

(2) Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen

zulassen, soweit die Sicherheit nicht beeinträchtigt

wird.

Kapitel IV

Beförderung von Getreide

Sinngemäße Anwendung

§ 44. Die Vorschriften des Kapitels VI des

Schiffssicherheitsvertrages gelten für Frachtschiffe

von weniger als 500 BRT sinngemäß, soweit ihre

Breite 6,5 m oder mehr beträgt.

Teil D

Freibord

Allgemeines

§ 45. (1) Kein Schiff darf tiefer als bis zur vorgeschriebenen

Lademarke beladen werden.

(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende

Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast

ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme

und Vereisung zu berücksichtigen.

(3) Leergehende und unzureichend beladene

Schiffe sind ausreichend zu beballasten.

Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,

die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen

§ 46. (1) Auf Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,

die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen,

sind die Bestimmungen der Anlage I zu

diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf

Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung

des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-

Übereinkommens von der Klassifikationsgesellschaft

ein Mindestfreibord festzusetzen und ein

Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4

auszustellen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in

Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung

in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1

lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich

einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung

des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-

Übereinkommens zu unterziehen.

(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann

zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine

Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft

und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein

Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses

Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und

Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt.

Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen

Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen,

ist das Zeugnis bis zur Behebung der

Mängel zu entziehen.

(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in

dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2

genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.

(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten

eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.

Die Freibordmarke dieser Schiffe

besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten

Strich, von dem die Freiborde für Sommer

und Winter sowie der Frischwasser-Freibord

abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs

an beiden Schiffsseiten anzubringen.

(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten

die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung

in sinngemäßer Anwendung des Kapitels

II des Schiffssicherheitsvertrages.

(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung

eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung,

seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner

allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und

den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung

oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung

der Behörde keine Änderungen vorgenommen

werden.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5

müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe

nach den Regeln richten, die in der Anlage II

des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete

und Jahreszeiten festgelegt sind.

Teil E

Inkrafttreten

§ 47. Diese Verordnung tritt, unbeschadet der

Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2, am 1. Jänner

1974 in Kraft.

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