625. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes zur
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens
von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See sowie des Internationalen
Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.
Nr. 382/1972, (im folgenden kurz Erfüllungsgesetz
genannt) wird verordnet
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe,
die das Recht zur Führung der Flagge der
Republik Österreich zur See erhalten haben (im
folgenden kurz Schiffe genannt).
(2) Für Fischereifahrzeuge gilt die Verordnung
nur hinsichtlich der Ausrüstung mit nautischen
Geräten, Instrumenten und Drucksachen (§§ 13
bis 16).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als
12 Fahrgäste befördert oder das für die
Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen ist;
2. Küstenfahrt: die Fahrt zwischen nahegelegenen
Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt
erstreckt sich jedoch nur auf einen
Bereich von 20 Seemeilen, gemessen vom
Festland bzw. von Inseln, die dem Festland
vorgelagert und die nicht weiter als 20 Seemeilen
vom Festland bzw. einer anderen
Insel entfernt sind.
3. Küstennahe Fahrt: die Fahrt in küstennahen
Gewässern bis höchstens 200 Seemeilen Entfernung
von der Küste, soweit der Standort
des Schiffes mit Methoden der terrestrischen
Navigation bestimmt werden kann.
4. Weltweite Fahrt: die Fahrt, die über die
Grenzen der Küstennahen Fahrt hinausgeht.
5. Küstennahe Fischerei: die Fischerei, die in
einer Entfernung von höchstens 200 Seemeilen
von der Küste ausgeübt wird und
soweit der Standort des Schiffes mit Methoden
der terrestrischen Navigation bestimmt
werden kann.
6. Weltweite Fischerei: die Fischerei, die über
die Grenzen der Küstennahen Fischerei hinausgeht.
7. Beschränkte Fahrt: ein Fahrtbereich gemäß
Z. 2, 3 und 5 oder ein davon abweichender,
der besonders festgesetzt wurde.
8. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften
eine gemäß § 2 Abs. 1 des Erfüllungsgesetzes
(BGBl. Nr. 382/1972) durch Bescheid
des Bundesministers für Verkehr anerkannte
Klassifikationsgesellschaft.
Es sind dies
9. Klassifikationsgesellschaft: — soweit ausdrücklich
nichts anderes bestimmt ist — eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft, der
Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 des Erfüllungsgesetzes
übertragen worden sind.
Antrieb der Schiffe
§ 3. (1) Schiffe müssen mit einer für die
Seefahrt ausreichenden Maschinenleistung oder
Segelfläche versehen sein. Dies gilt nicht für
Schiffe ohne Antrieb.
(2) Als ausreichende Maschinenantriebsleistung
gilt bei Schiffen bis
(3) Segelschiffe (mit oder ohne Maschinenantrieb)
müssen eine Segelfläche haben, die größer
als 1,5 L (Schiffslänge) X B (Schiffsbreite) ist.
(4) Als Schiffe ohne Antrieb gelten Schiffe ohne
Maschinenantrieb oder solche mit Maschinenantrieb,
jedoch einer Maschinenantriebsleistung, die
kleiner ist als die nach Abs. 2 erforderliche,
sowie Segelschiffe, deren Segelfläche der Forderung
des Abs. 3 nicht entspricht.
Neue Schiffe, vorhandene Schiffe
§ 4. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten
des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai
1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten
des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist
(vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den
Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und
dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne
Umbau möglich ist.
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen
und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und
Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden,
müssen den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene
Gegenstände oder Anlagen dürfen
nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von
Bord gegeben werden.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des Reeders
a) neue Schiffe von der Einhaltung einzelner
Bestimmungen der Verordnung befreien,
sofern die Einhaltung der Bestimmungen
mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten
verbunden wäre und nach dem Gutachten
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
der in Frage stehende Bau- oder Ausrüstungsteil
dem internationalen Standard
entspricht,
b) aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine
Verlängerung der in Abs. 1 und 2 genannten
Zeiträume zulassen.
Gleichwertiger Ersatz
§ 5. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages
über die Zulassung eines gleichwertigen
Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe,
Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen
findet sinngemäß Anwendung.
Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart
§ 6. Die Behörde kann für ein Schiff technisch
neuer Bauart Ausnahmen von den Vorschriften
des Schiffssicherheitsvertrages zulassen, sofern dies
mit dem Schiffssicherheitsvertrag vereinbar ist.
Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen, wenn deren
Anwendung die technische Entwicklung behindern
würde.
Auflagen
§ 7. (1) Die Behörde hat bei
1. einer Ausnahme für ein Schiff technisch
neuer Bauart (§ 6),
2. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen
Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des
Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 18 dieser
Verordnung),
3. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten
in Landnähe und von geringer Gefahr
(Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel
III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages
bzw. § 18 dieser Verordnung),
4. einer Ausnahme für ein Schiff geringer
Größe oder besonderer Bauart (§ 29),
besondere Auflagen für die Bauausführung, die
Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des
Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der
an Bord befindlichen Personen und die Seeschifffahrt
erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das
in der Bauausführung, der Ausrüstung oder
seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen
sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu
verbindenden Anhang einzutragen.
Zulassung von Geräten, Anlagen usw.
§ 8. (1) Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im
Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung
vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen,
Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel
oder Aussetzvorrichtungen zugelassen
sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand
als zugelassen, wenn er den Anforderungen
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht
oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes
genehmigt wurde oder als genehmigt
gilt.
Besichtigungen
§ 9. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und
die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß
Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages
zu besichtigen
1. bei Fertigstellung;
2. danach mindestens alle fünf Jahre;
3. beim Erwerb des Rechtes zur Führung der
Flagge der Republik Österreich, es sei denn,
es werden gültige Klassenbescheinigungen
und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
4. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Unfall, bei Feststellung von Mängeln
sowie bei größeren Instandsetzungen oder
Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen
der Regel 7 lit. b Z. iii des Kapitels I
des Schiffssicherheitsvertrages;
5. im Einzelfall nach Anordnung der Behörde,
wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit
des Schiffes besteht.
(2) Für die Besichtigung der Frachtschiffe und
Sonderfahrzeuge, auf die Kapitel I bis III des
Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden,
gelten die Vorschriften des Kapitels I
Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages,
insbesondere die dort festgelegten Fristen
sowie der vorstehende Abs. 1, sinngemäß.
(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2
sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des
Schiffsicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen
bereitzustellen, und zwar
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,
2. in allen anderen Fällen in einem Hafen,
in dem ein Besichtiger einer Klassifikationsgesellschaft
herangezogen werden kann.
(4) Die Besichtigungen sind bei der Klassifikationsgesellschaft
unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen zu beantragen, und zwar
1. bei Neubauten vor Baubeginn,
2. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines
Zeugnisses,
3. in allen anderen Fällen unverzüglich.
(5) Nach einer auf Grund dieser Verordnung
durchgeführten Besichtigung dürfen am Schiffskörper,
den Maschinen oder der Ausrüstung mit
Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz,
Feueranzeige oder Feuerlöschung ohne Genehmigung
der Behörde keine Änderungen vorgenommen
werden.
Zeugnisse
§ 10. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag
erhalten die nach diesem Vertrag
höchstzulässige Geltungsdauer.
(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Kapitel I Regel 12 lit. a Z. ii des Schiffssicherheitsvertrages)
erhält jedoch eine Geltungsdauer
von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt.
Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur
für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist
dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu
verbindenden Beilage einzutragen.
(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT
sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu
erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen,
für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die
Ausrüstung ausreichen.
(4) Die Behörde hat, abweichend von den
Abs. 1 bis 3, sofern besondere Umstände, insbesondere
hinsichtlich des Erhaltungszustandes
des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend
kürzere Geltungsdauer festzusetzen.
(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis
ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung
in sinngemäßer Anwendung der Regeln 7
bis 10 des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages
auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung
ist durch eine Klassifikationsgesellschaft
im Auftrag und auf Kosten des Reeders (Schiffseigentümers)
vorzunehmen. Das der Behörde
vorzulegende Besichtigungsgutachten hat den
Fahrtbereich anzugeben, für den das Schiff als
seetüchtig anzusehen ist.
(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von der
Klassifikationsgesellschaft auszustellen.
(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das
Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 9
Abs. 3 zur Besichtigung bereitgestellt werden,
so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit
des Zeugnisses um höchstens fünf Monate
verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen,
dem Schiff die Fortsetzung der Reise
nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es
besichtigt werden kann. Kapitel I Regel 14 lit. e
des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches
Zeugnis sinngemäß.
(8) Die Behörde hat ein Zeugnis gemäß Abs. 3
einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel
in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder
in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.
(9) Die von der zuständigen Stelle eines
anderen Staates ausgestellten Zeugnisse über die
Seetüchtigkeit von Schiffen, wie sie in Abs. 3
genannt sind, können von der Behörde im Einzelfall
als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen anerkannt werden.
(10) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden
die Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des
Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.
Fahrtantritt
§ 11. Ein Schiff darf eine Reise erst dann
antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag
und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeugnisse gültig sind und sich an Bord
befinden.
Zulässige Fahrgastzahl
§ 12. (1) Bei Fahrgastschiffen ergibt sich die
zulässige Fahrgastzahl aus der im Sicherheitszeugnis
für Fahrgastschiffe unter Nr. III angegebenen
Gesamtzahl von Personen, für welche
die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der
Besatzungszahl.
(2) Für Sonderfahrzeuge setzt die Behörde die
zulässige Anzahl der Fahrgäste unter Berücksichtigung
deren Sicherheit und Bequemlichkeit
sowie des Fahrabereiches fest.
(3) Fahrgastschiffe und Sonderfahrzeuge dürfen
nicht mehr als die zugelassene Zahl von Fahrgästen
befördern.
Kapitel II
Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen;
Ausrüstung
§ 13. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe
der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten
und Drucksachen- ausgerüstet sein; die
nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen
müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen
Geräte und Instrumente müssen entsprechend
§ 14 geprüft und zugelassen sein sowie
entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten nautischen
Geräte müssen, wenn sie an Bord mitgeführt
werden, entsprechend der Anlage 3 zugelassen
sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen
Zeiträumen nachgeprüft werden.
(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2
müssen laufend an Hand der Nachrichten für
Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden
Nachträge vom Kapitän oder den von ihm
Beauftragten berichtigt werden.
Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente
§ 14. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen
1. Baumusterprüfung (Typengenehmigung) neu
entwickelter Geräte und Instrumente;
2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente,
deren Baumuster (Type) zugelassen worden
sind, vor ihrer Verwendung an Bord;
3. ordentliche Wiederholungsprüfung;
4. außerordentliche Wiederholungsprüfung
nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.
(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller
des Gerätes oder Instrumentes sowie der
Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind
verpflichtet, die Geräte und Instrumente der
Behörde oder einem von ihr Beauftragten zur
Prüfung vorzuführen.
(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster
zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit
dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der
Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede
Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf
der Genehmigung der Behörde.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der
zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem
Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen
wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gelten als Prüfungen im Sinne
dieser Verordnung.
Prüfungszeugnisse
§ 15. (1) Über die Prüfungen der Geräte und
Instrumente nach § 14 Abs. 1 sind Zeugnisse
auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 14
Abs. 1 Z. 2 bis 4 muß enthalten
1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart,
den Hersteller und die laufende
Herstellungsnummer ;
2. das Prüfungsergebnis;
3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
4. Ort und Datum der Prüfung;
5. Name des Prüfers.
(2) Zeugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 2 bis 4
werden ungültig, wenn Änderungen an dem
Gerät oder Instrument eingetreten sind oder
vorgenommen werden.
(3) Zeugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind
an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das
Gerät oder Instrument verwendet wird.
(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen
kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14
lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert
werden.
(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar
beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich
für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei
Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen
ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung
unverzüglich zu beantragen.
Einbau und Regulierung
§ 16. (1) Die richtige Aufstellung und Regulierung
der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen
sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen
an Bord müssen von der Behörde
oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen
Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört,
genehmigt werden.
(2) Der Auftraggeber eines Neubaues und der
Eigentümer eines Schiffes sind verpflichtet, die
Unterlagen zur Aufstellung der Magnetkompasse
und der Ortungsfunkanlagen sowie zur Anbringung
der Positionslaternen der Klassifikationsgesellschaft
vorzulegen.
Teil B
Zusatzvorschriften für Schiffe,
auf die der Schiffssicherheitsvertrag
Anwendung findet
Anwendungsbereich
§ 17. Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend
zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten
Regeln für
1. Fahrgastschiffe und für
2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
Befreiungen
§ 18. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4
(Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt),
von Kapitel II Regel 1 lit. c und d sowie von
Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahrten
in Landnähe und von geringer Gefahr) des
Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften
dieses Teils sinngemäß Anwendung.
Zu Kapitel II Teil A des Schiffssicherheitsvertrages
Allgemeines
§ 19. (1) Zu Regel 1 lit. a Z. 1 (Anwendung)
Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler
Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von
1000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung,
deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages
gelegt worden ist.
(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen)
Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und
Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine
notwendig sind.
Zu Kapitel II Teil B des Schiffssicherheitsvertrages
Unterteilung und Stabilität
§ 20. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die
Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden
Schiffsteil, so kann die Behörde die Berechnung
der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit
verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit
erforderlich ist.
(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für
die Unterteilung) : Falls unter einem Hauptquerschott
eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden
ist, ist der Einfluß des unter dem Schott
liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.
(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)
Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt
worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen
1. zu lit. b Z. iii
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im
Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle
die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme
berechnet werden.
2. zu lit. c
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit
von 60% nur eingesetzt werden,
wenn diese Räume normalerweise entsprechend
ausgenutzt werden. Andernfalls ist mit
einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen.
3. zu lit. f
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive
metazentrische Höhe von mindestens
0,05 m auch für den theoretischen aufrechten
Zustand nachgewiesen werden.
Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich
zu untersuchen. Ferner ist für den
Endzustand der Überflutung nachzuweisen,
daß bei einer unsymmetrischen Belastung
durch ein krängendes Moment, gebildet aus
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von
0,1 B, noch ein positives Stabilitätsmoment
vorhanden ist und das Schiff nicht durch
ungeschützte Öffnungen flutet.
4. lit. h
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar
ist, muß mit dem Flutbarkeitswert
100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet
werden. Eine Verminderung — jedoch nicht
unter die in der Z. 2 angegebenen Werte —
kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht
werden kann.
(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet
auch auf Frachtschiffe Anwendung.
(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,
Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser
Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes
vom vorderen Lot nicht größer
als 10 m zu sein braucht und daß in dem
Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und
unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher
oder Zugangsöffnungen vorhanden sein
dürfen.
(6) Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und
Eintragung der Schottenladelinien) : In Frischwasser
darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche
Frischwasserabzug in Anspruch genommen
werden.
(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige
Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei
kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten
Schotten)
1. zu lit. a
Türen sind so hoch wie möglich über dem
Doppelboden anzuordnen.
2. zu lit. i Z. i
Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb
muß mindestens 20 Sekunden betragen.
Das Schallsignal muß spätestens
5 Sekunden vor Beginn des Schließvorganges
ertönen.
3. Die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren
von Frachtschiffen.
(9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut
unterhalb der Tauchgrenze)
1. zu lit. i Z. ii
Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur
zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres
mindestens 0,01 L über der
der Schottenladelinie liegt.
(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen
auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der
Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender
Formel
(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch
ist im Beisein eines Beauftragten
der Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die
Niederschrift über den Versuch ist von dem
Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen
Erläuterungen und Anweisungen für
den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind
der Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre
Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe
zur Beurteilung zuzuleiten.
Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens
für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der
statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle
sowie — in Abhängigkeit vom Tiefgang
— die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität,
die den Bedingungen der Regel 7 genügt,
für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der
statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.
Die Klassifikationsgesellschaft kann die Vorlage
weiterer Unterlagen verlangen.
(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die
endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe
der Klassifikationsgesellschaft zur Beurteilung
zuzuleiten.
Zu Kapitel II Teil C des Schiffssicherheitsvertrages
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 21. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)
Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
Anlagen für zeitweise unbesetzte
Maschinenräume müssen zugelassen sein.
(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen)
1. zu lit. a
Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen
des Schiffes mit angenähert konstanter Drehzahl
betrieben werden (z. B. bei Anlagen
mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren
anerkannt werden, wenn die
Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten
unabhängigen Stromversorgungsaggregates
gestartet und in Betrieb genommen werden
kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die
von Hauptmaschinen mit manöverbedingt
veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,
gilt
Erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a
Z. i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich
durch Wellengeneratoren, muß
sichergestellt sein, daß die Stromversorgung
bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger
als 10 Sekunden unterbrochen wird.
In schwierigen Gewässern, auf dem Revier
und bei unsichtigem Wetter dürfen diese
Verbraucher nicht ausschließlich durch
Wellengeneratoren gespeist werden; in diesen
Fällen muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine
unabhängige Hauptstromquelle in
Betrieb sein oder es muß ein von der Hauptantriebsanlage
unabhängiges Bereitschaftsaggregat
vorhanden sein, welches selbsttätig
anläuft, wenn die für die Nennleistungsabgabe
des Wellengenerators notwendige
Wellendrehzahl unterschritten wird.
Bei Hauptmaschinenanlagen, die von der
Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein
selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates
auch erfolgen, wenn für die Hauptmaschine
ein Kommando eingegeben wird,
das den Betrieb des Wellengenerators mit
Nennleistung nicht mehr gestattet.
Bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate
die Speisung der betriebswichtigen Verbraucher
automatisch übernehmen.
2. Regel 24 lit. a mit dem in Z. 1 bestimmten
Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)
1. zu lit. b
Zu den Einrichtungen gehören ferner
a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß
Regel 18 lit. d Z. i, falls diese elektrisch
angetrieben wird,
b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
Feuerlöscheinrichtung, falls diese
keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
c) die Funkanlage,
d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde-
und Anzeigeanlagen,
e) die Navigationsgeräte,
f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem
des Notaggregates, wenn dieses elektrisch
betrieben wird,
g) die Schottenschließanlage sowie
h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, die Notbeleuchtung
in den Räumen, in denen
die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen
untergebracht sind.
2. zu lit. c Z. i
Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes
darf nicht unter 60°C liegen. Brennstoffversorgung
und Kühlsystem der Antriebsmaschine
müssen von denen der übrigen
Maschinenanlagen unabhängig sein.
3. zu lit. d 2. i
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem
die Generalalarmanlage speisen.
4. zu lit. h
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen
und müssen ohne Störung des sonstigen
Betriebes möglich sein. Die Prüfungen
und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch
einzutragen.
(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
1. zu lit. a Z. ii
Zu den Einrichtungen gehören ferner
a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
Feuerlöscheinrichtung, falls diese
keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
b) die Funkanlage,
c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde-
und Anzeigeanlagen,
d) die Navigationsgeräte,
e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem
des Notaggregates, wenn dieses elektrisch
betrieben wird, sowie
f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, die Notbeleuchtung
in den Räumen, in denen
die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen
untergebracht sind.
2. zu lit. a Z. iii(2)
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der
Antriebsmaschine müssen von denen der
übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.
Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein.
3. zu lit. a Z. v
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen
und müssen ohne Störung des sonstigen
Betriebes möglich sein. Die Prüfungen
und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch
einzutragen.
4. zu lit. a
Für die Speisung der elektrischen Anlagen
sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen
unabhängige Aggregate vorzusehen.
Ihre Leistung ist so zu bemessen,
daß bei Ausfall oder Außerbetriebnahme
eines beliebigen Aggregates die verbleibende
Generatorleistung den im Seebetrieb auftretenden
Leistungsbedarf decken kann.
Für Schiffe mit einem beschränkten Fahrtbereich
oder für einen besonderen Verwendungszweck
kann die Behörde im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
Die Hauptaggregate sind im Hauptmaschinenraum
oder in einem besonderen E-Maschinenraum
anzuordnen.
Eine Aufstellung der Hauptaggregate im
Vorschiff ist nur mit besonderer Genehmigung
zulässig.
Wellengeneratoranlagen, deren Generatoren
von Hauptmaschinen mit manöverbedingt
veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,
gelten nicht als Hauptgeneratoranlagen
im Sinne dieser Vorschrift.
Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen
des Schiffes mit annähernd konstanter Drehzahl
betrieben werden, können als Hauptgeneratoren
im Sinne dieser Vorschrift anerkannt
werden, wenn die Hauptmaschine
auch bei Ausfall des größten unabhängigen
Aggregates gestartet und in Betrieb genommen
werden kann. In jedem Fall ist eine
Genehmigung der Verwaltung einzuholen.
5. zu lit. b
Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung
der wichtigsten Betriebseinrichtungen, insbesondere
des Maschinenfahrstandes und der
Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge
und Notausgänge aus den Betriebsräumen,
muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen,
deren Kiel vor dem 1. April 1972 gelegt
worden ist, genügt eine Notbeleuchtung
durch Akkumulatoren-Handleuchten.
(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung
unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und
andere Unfälle elektrischen Ursprungs)
1. zu lit. a Z. i(2)
Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen
müssen bei Spannungen über 42 V getroffen
werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten
in feuchten Räumen oder unter beengten
Raumverhältnissen, bei denen mit
großflächiger leitender Berührung gerechnet
werden muß, darf auch bei Anwendung der
vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspannung
250 V nicht überschreiten.
2. zu lit. a Z. ii
Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem
Material müssen bei Betriebsspannungen
über 42 V vorhanden sein. Freiliegende
stromführende Teile mit einer Spannung
gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an
Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
nicht angebracht werden.
3. zu lit. a Z. iii (1)
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen
mindestens den gleichen Querschnitt wie die
Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher
Stelle an den Schiffskörper oder
einen mit diesem metallisch fest verbundenen
Bauteil anzuschließen.
Gehäuse von Maschinen und Geräten und
deren Befestigungsschrauben dürfen für den
Anschluß nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen
müssen leicht überprüft werden
können. Für Isolationsmessungen muß ein
Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise
möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen
aus Messing oder einem in gleicher Weise
korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen
und den Kabelquerschnitten entsprechend
bemessen sein.
In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen
und den zugehörigen Lüfterräumen,
ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.
Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind
ab zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen.
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, sind die Endstromkreise
für Beleuchtung und Raumheizung allpolig
zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter
und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist
an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel
anzuschließen.
4. zu lit. a Z. v iii
Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie
die Akkumulatorenräume, -schränke und
-kästen müssen den Anforderungen des
Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung
und das Laden von Akkumulatoren
in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für
Räume, Schränke oder Kästen, in denen
Akkumulatoren aufgestellt oder geladen
werden, muß eine ausreichende Lüftung
sichergestellt sein. Akkumulatorenräume
müssen künstlich belüftet werden, wenn die
Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter
muß die Schutzart Ex(d) besitzen. Schalter
oder andere elektrische Geräte, die Funken
erzeugen können, dürfen nicht innerhalb
von Batterieräumen, -schränken oder -kästen
angebracht sein.
5. zu lit. c
Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, gilt außerdem
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter
Ausführung dürfen nur
außerhalb gefährdeter Bereiche installiert
werden. Eine Aufstellung in geschlossenen
oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig,
wenn diese durch Kofferräume oder
gleichwertige Räume von den Ladetanks und
durch öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen
und Ladepumpenräumen getrennt
und mechanisch oder natürlich ausreichend
belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus
einem nichtgefährdeten Bereich oder durch
mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete
Gasschleusen zugänglich sein.
In den folgenden Ausnahmefällen sind
explosionsgeschützte Einrichtungen zugelassen,
die das zu erwartende Gemisch nicht
zur Entzündung bringen können. Die Betriegsmittel
müssen zugelassen sein
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer
Flüsigkeiten mit einem Flammpunkt
über 60° C können zugelassen
werden
in Brennstoff- und Ladeöltanks
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i;
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 60° C können zugelassen werden
(i) in Brennstoff- und Ladeökanks
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i;
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
die an Ladetanks angrenzen
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,
sofern das zugehörige
Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht
bis über das Hauptdeck
führenden Stahlrohr verlegt ist;
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz,
die in dickwandigen, wasserdicht
bis über das Hauptdeck führenden
Stahlrohren verlegt sind;
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i;
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
die an einen Ladetank
angrenzen, neben den unter Nummer
ii genannten Betriebsmitteln
Leuchten in druckfester Kapselung
(Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen
hiefür außerhalb des Raumes
an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht
sind;
durchlaufende Kabel, sofern sie in
Rohren verlegt sind, die gasdicht
durch diese Räume geführt werden;
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Räumen über den Tanks oder
Kofferdämmen und in Räumen, die
neben einem Ladetank oder im Bereich
eines Kugelhalbmessers von
3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen,
Auslässe von Pumpenräumen
usw. liegen, wenn innerhalb
dieses Kugelhalbmessers Öffnungen
zu diesen Räumen wie Fen-
ster, Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden
sind
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i;
Maschinen und Geräte, ausgenommen
Meß- und Meldegeräte in
druckfester Kapselung (Ex) d;
durchlaufende, gegen mechanische
Beschädigung geschützte Kabel;
(v) auf offenen Decks über den Tanks
oder Kofferdämmen bis zu einer
Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb
der unter Nummer iv aufgeführten
Bereiche neben den unter
Nummer iv genannten Betriebsmitteln
explosionsgeschützte Geräte für erhöhte
Sicherheit (Ex) e.
(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die
Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
daß die Ruderanlage während des Betriebes
jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet
werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend
den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
vorhanden sein. Eine Einrichtung
zum Anbringen einer Kette oder Trosse als
Noteinrichtung soll an der Hinterkante des
Ruderkörpers vorgesehen werden.
(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter
flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des
verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60° C
liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für
Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet
werden; der Gebrauch von Acetylen-
Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden
Zusatzbestimmungen finden auch auf
Frachtschiffe — ausgenommen Flüssiggastanker —
Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren
in geschlossenen Räumen befinden.
Zu Kapitel II Teil D des Schiffssicherheitsvertrages
Feuerschutz
§ 22. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen)
Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe,
deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist,
mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I
zulässig ist.
(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)
1.Als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe,
Gewebe sowie Anstrichmittel, die die
Ausbreitung eines Brandes verhindern oder
in ausreichendem Maße einschränken können;
sie müssen zugelassen sein.
2. zu lit. d
Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit
der Trennflächen vom Typ „B" ist auch auf
etwaige Belastungen durch angebaute Teile
Rücksicht zu nehmen.
3. zu lit. f
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere
Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen
sowie Peilgeräte
4. zu lit. j
Laderäume sind auch Tanks für sonstige
flüssige Ladung.
(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte
[Methoden I, II und III])
1. zu lit. a
Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte
darf 40 m nicht überschreiten.
Falls die gesamten Unterkunftsräume in
einem Hauptbrandabschnitt liegen, kann die
Behörde eine zusätzliche Unterteilung dieses
Abschnittes fordern.
2. zu Buchstabe c
An den Schottenrändern sind Isolierbrücken
von mindestens 300 mm Länge einzubauen.
(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen
vom Typ „A" [Methoden I, II und III])
Durchbrechungen von Trennflächen vom
Typ „A", die Hauptbrandabschnitte begrenzen,
müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang
sich selbsttätig schließender Türen dürfen
Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen
sind Vorrichtungen anzubringen,
die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet
oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie
gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten
und Treppenschächten, die
während des Verschlußzustandes im Notfall von
Hand geöffnet werden können, müssen sich
wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung
angeschlossen sein.
(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II
und III])
1. zu lit. a Z. i und lit. b Z. i
Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder
nach dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelegt worden ist, muß der
unmittelbare Zugang zum offenen Deck
durch Trennflächen vom Typ „A" gesichert
sein.
2. zu lit. a Z. ii und lit. b Z. ii
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter)
muß gleich der Zahl der Personen sein, die
sie im Notfall voraussichtlich benutzen
müssen, mindestens jedoch 80 cm.
(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen
[für Fahrgäste und Dienstbetrieb], von senkrechten
Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II
und III]): Rauchklappen und ihre Anschläge
müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster
[Methoden I, II und III])
1. zu lit. a
Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz
finden auch auf Frachtschiffe Anwendung.
Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthaltsräumen
für Fahrgäste und Besatzung
müssen zugelassen sein und als Klappfenster
eine lichte Glasdurchsicht von mindestens
350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel am
oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelegt worden ist, als Festfenster
eine solche von mindestens 400 mm
haben. Es sind geeignete Vorkehrungen zu
treffen, daß diese Fenster als Notausstieg
verwendet werden können.
2. zu lit. c
Diese Vorschriften finden auch auf Räume,
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren
unter 1000 PS (etwa 735 kW)
befinden, Anwendung.
3. Auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970
auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die
Nebenräume der Maschinenräume (z. B.
Werkstätten, Stores) keine Fenster in der
Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegenen
Schiffen müssen die Fenster dieser
Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage
bestehen und ständig geschlossen sein.
(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme [Methoden
I, II und III]): Die Lüftungskanäle,
Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere
Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren
Werkstoffen bestehen.
(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart
[Methoden I und III]): In Lade-, Post- und
Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen
müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff
bestehen; die Behörde kann, außer für
Trennflächen vom Typ „A", schwer entflammbare
Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen
nichtbrennbar sind und der Isolierstoff
mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.
Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.
(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes [Methoden I,
II und III])
1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial
und Arbeitskleidung müssen
nichtbrennbar sein.
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur
von einem Ende aus zugänglich sind, nicht
länger als 13,75 m sein.
2. zu lit. a
In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen
dürfen nur schwer entflammbare,
zugelassene Anstrichmittel und ähnliche
Stoffe (z. B. Beschichtungsmaterial) verwendet
werden.
3. zu lit. c Z. i
Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine
Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann
die Behörde zusätzliche Unterteilungen fordern.
4. zu lit. e
Die verdeckten brennbaren Flächen aller
Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen
usw. sind durch schaumschichtbildende
Anstrichmittel oder durch
gleichwertige andere Maßnahmen schwer
entflammbar zu machen.
5. zu lit. f
Elektrische Heizkörper müssen durch ein
Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt
sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke
oder sonstige Gegenstände abgelegt werden
können. Über den Heizkörpern dürfen
keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder
Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten,
der den Strom unterbricht, sobald
die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur
überschritten wird. Eine selbsttätige
Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen
sein.
In Waschräumen, Bädern und sonstigen
feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte
Heizkörper verwendet werden.
(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4000 und
mehr BRT).
1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften
finden auch auf Frachtschiffe
von weniger als 4000 BRT Anwendung, lit. c,
d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren
Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist.
Schornsteine und Abzüge der Küchenherde
u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
geführt sind oder sonst eine
Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden,
mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche
Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Die
Behörde kann schwer entflammbare Isolierungen
außerhalb der Unterkunftsräume zulassen,
wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar
sind und der Isolierstoff mit nicht-
brennbaren Werkstoffen abgedeckt wird.
Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial
und Arbeitskleidung müssen
nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel
am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt
außerdem folgendes
a) Die Kontrollstationen müssen von den
übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte
und Decks vom Typ „A" getrennt und
isoliert sein.
b) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen
befindliche Hohlräume müssen
durch gut dichtende Absperrungen in
Abständen von höchstens 13,70 m wirksam
gegen Durchzug unterteilt sein.
c) Falls der jeweilige Unterkunftsbereich
eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m
hat, kann die Behörde zusätzliche Unterteilungen
fordern.
d) In senkrechter Richtung müssen diese
Hohlräume, einschließlich der hinter den
Verkleidungen der Treppen, Schächte
usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks
geschlossen sein.
2. zu lit. b
Typ „B"-Wände und die Decken im Bereich
der Gänge müssen nichtbrennbar sein und
dürfen keine verschlußlosen Öffnungen
haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit
sie nicht aus Stahl bestehen, vom
Typ „B" und mindestens 25 mm dick sein.
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, müssen die Gangwände
von Deck zu Deck reichen und die übrigen
Wände und Decken im Unterkunftsbereich
nichtbrennbar sein.
3. zu lit. d
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen,
die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen
oder Kontrollstationen führen, eine
tragende Stahlkonstruktion haben und
innerhalb eines durch Trennflächen vom
Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar —
gebildeten Schachtes liegen. Türen im
Treppenschacht müssen vom Typ „A" oder
Typ „B" — nichtbrennbar — und selbstschließend
sein. Eine nur zwei Decks verbindende
Treppe braucht nicht eingeschachtet
zu sein, wenn die Widerstandsfähigkeit. des
durchbrochenen Decks durch Trennflächen
vom Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar
— oder gleichwertige Türen in einem
der beiden Decks gewährleistet ist.
Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. B.
für elektrische Kabel) so gebaut sein, daß
ein Brand nicht von einem Zwischendeck
oder von einer Abteilung auf außerhalb von
diesen liegende Räume übergreifen kann.
4. zu lit. f
In Unterkunfts- und Maschinenräumen
sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben
und Lacke schwer entflammbar und zugelassen
sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder
nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, gilt dieses auch
für ähnliche Stoffe, wie z. B. Beschichtungsmaterial.
Es gilt nicht für den Anstrich
oder die Beschichtung von beweglichem
Inventar.
Die verdeckten brennbaren Flächen aller
Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen
usw. sind durch schaumschichtbildende
Anstrichmittel oder durch
andere gleichwertige Maßnahmen schwer
entflammbar zu machen.
5. zu lit. h
Elektrische Heizkörper müssen durch ein
Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt
sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke
oder sonstige Gegenstände abgelegt werden
können. Über den Heizkörpern dürfen keine
Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper
ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten,
der den Strom unterbricht, sobald
die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur
überschritten wird. Eine selbsttätige
Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen
sein.
In Waschräumen, Bädern, und sonstigen feuchten
Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper
verwendet werden. Der Wärmeschutz
kann entfallen bei wasserdichten Heizkörpern,
die in Räumen angeordnet sind, in
denen keine wesentliche Brandgefahr besteht,
wie z. B. in Bädern und Waschräumen.
6. zu lit. j
Abgesehen von den Maschinenraumlüftern
müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei
möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen
aus abgestellt werden können, soweit
sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr
besteht.
Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme
müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen
haben, die bei Ausbruch eines
Brandes geschlossen werden können. Die Lüftungskanäle,
Schächte, Verschlußvorrichtungen
und andere Teile des Lüftungssystems
müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
Zu Kapitel II Teil E des Schiffssicherheitsvertrages
Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und
Frachtschiffen
§ 23. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,
Anschlußstutzen und Schläuche)
1. zu lit. b Z. i
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der
Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen
und dürfen keine Verbindungen
zum Feuerlöschsystem haben.
2. zu lit. b Z. ii
Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen
muß eine Leistung von mindestens 25 m³
pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätzliche
vorhandene Feuerlöschpumpen.
3. zu lit. c Z. ii
Bei Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß
bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck
von 2,8 kp/cm², bei Frachtschiffen unter
1000 BRT ein solcher von 2,6 kp/cm² gehalten
werden.
4. zu lit. f
Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche,
Herstellung und Prüfung) in der
jeweils geltenden Fassung, erhältlich beim
Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldgasse
4, 1021 Wien, entsprechen. Die einzelne
Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen
15 m nicht überschreiten. Als Schlauch-
und Stahlrohrkupplungen sind nur genormte
52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach
ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN
14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung)
bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden
Fassung, erhältlich beim Österreichischen
Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,
1022 Wien, zu verwenden.
(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte [Handfeuerlöscher
und nicht tragbare Feuerlöscher])
1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen
unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher
mit den in der nachfolgenden Tabelle
jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, sollen sich nur Handfeuerlöscher
eines Typs an Bord befinden, der für
alle Brandklassen zugelassen ist.
2. zu lit. a Z. ii
Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z. i sind
Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die
Brandklasse A zugelassen sind.
3. zu lit. b
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatzfüllungen
und -treibmittel mitführen,
deren Menge sich nach folgender Tabelle
bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach
oben aufzurunden sind
Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich
nachgefüllt werden.
Eine Anweisung für das Nachfüllen muß
sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen
nur vom Hersteller des Feuerlöschers
gelieferte Ersatzfüllungen verwendet werden.
Auch teilweise entleerte Löscher müssen neu
gefüllt werden.
Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt
werden können, muß eine den Ersatzfüllungen
entsprechende Anzahl Reservelöscher
mitgeführt werden.
4. zu lit d
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß
durch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüfbescheinigung
eines von der Behörde anerkannten
Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die Bescheinigung muß das Datum der
Prüfung enthalten und hat eine Geltungsdauer
von zwei Jahren.
(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas
oder Dampf für Maschinen- und Laderäume)
1. Anlagen zur Feuererstickung durch Gas oder
Dampf müssen zugelassen sein.
2. zu lit c
Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderlichen
Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich
hiefür verwendeten Räumen
unterzubringen, die an einer gut zugänglichen
Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen
Lüftung versehen sein müssen. Sie
dürfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott
und bei Anordnung über dem Kollisionsschott
möglichst weit von der Schiffsseite
entfernt liegen. Der Zutritt zu diesen
Räumen muß in der Regel vom freien Deck
aus möglich sein; er darf in keinem Fall
durch die von der Anlage geschützten Räume
führen.
Wände und Decks, die an solche Räume
grenzen oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt
sind, müssen als Trennflächen vom
Typ „A 60" ausgeführt sein. Türen, die nicht
auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht,
d. h. mit Selbstschließern und zwei Vorreibern
auszuführen.
(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme
auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen
bei einer Temperatur von 68° C in
den gemäßigten Zonen, 79° C falls auch Tropenzonen
befahren werden und 141° C für Trockenräume
und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs
in Tätigkeit treten. Abweichungen von
± 5° C sind zulässig.
(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme)
Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls
Schallsignale auf der Brücke abgeben.
1. zu lit. a Z. i
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen
in Abständen von etwa 20 m angeordnet
sein.
2. zu lit. b Z. iii
Auf Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß
für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung
alle Pumpen außer Betrieb setzen kann,
eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung
vorhanden sein.
3. zu lit. f Z. iii
Laderäume der Fahrgastschiffe unter
1000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage
oder eine andere gleichwertige
Feuerlöschanlage zu schützen, die fest eingebaut
sein muß.
4. zu lit h
Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung,
in denen sich Hilfsmaschinen mit
Verbrennungsmotoren mit weniger als
1000 PS (etwa 735 kW) befinden.
5. zu lit. h Z. ii
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren
als Haupt- oder Hilfsmaschinen
befinden, müssen neben einem zugelassenen
Schaumfeuerlöscher mit mindestens
45 Liter Inhalt oder einem anderen
gleichwertigen Gerät vorhanden sein
Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen
von Bränden an elektrischen Anlagen nicht,
geeignet, so müssen zusätzlich vorhanden sein.
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Leitungen geeignet sind.
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von.
untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel
aufgestellt, so muß mindestens ein
zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden.
sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern
bezieht sich auf 6-kg-Löscher.
Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt
die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.
6. zu lit. j
Eines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft-
Druckschlauchgerät sein. Alle darüber
hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte
müssen Preßluftatmer oder Sauerstoff-Kreislaufgeräte
sein. Für jeden Preßluftatmer sind
mindestens sechs einsatzbereite Reserve-
Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge
von mindestens 9600 Liter, für jedes
Sauerstoff-Kreislaufgerät mindestens zwölf
einsatzbereite Sauerstoff-Flaschen und zwölf
Alkali-Patronen mitzuführen.
(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)
1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an
eine Kohlensäure- oder gleichwirksame
Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am
Pumpenraumeingang ist ein geeigneter Handfeuerlöscher
zu haltern.
2. zu lit. a
Für Frachtschiffe unter 1000 BRT gilt folgendes
a) Es muß eine maschinell angetriebene,
vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
vorhanden sein. Die Leistung
dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem
müssen so bemessen sein,
daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen
an jede Stelle des Schiffes gegeben
werden können,
b) lit. c Z. i über Feuerlösch-Anschlußstutzen,
Schläuche und Strahlrohre, lit. e
über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern
in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
sowie lit. g über Feuerlöschanlagen
in Kesselräumen usw. finden
sinngemäß Anwendung,
c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in
Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie
die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften
finden sinngemäß Anwendung; Z. i
jedoch nur bei Schiffen, deren Kiel
nach dem 30. April 1967 gelegt worden
ist.
3. zu lit. h
Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung,
in denen sich Hilfsmaschinen mit
Verbrennungsmotoren mit weniger als
1000 PS (etwa 735 kW) befinden.
4. zu lit. h Z. ii
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren
als Haupt- oder Hilfsmaschinen
befinden, müssen neben einem zugelassenen
Schaumfeuerlöscher mit mindestens
45 Liter Inhalt oder einem anderen gleichwertigen
Gerät vorhanden sein
Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen
von Bränden an elektrischen Anlagen nicht
geeignet, so müssen zusätzlich vorhanden
sein
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Leitungen geeignet sind.
Für Farben- und Lampenräume sind Handfeuerlöscher
vorzusehen, sofern diese Räume
nicht an eine Kohlensäure- oder Dampffeuerlöschanlage
angeschlossen sind. Im Funkraum
ist ein Handfeuerlöscher anzuordnen, der
zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Anlagen geeignet ist. In Küchen mit Ölfeuerung
ist ein Handfeuerlöscher vorzusehen,
der zum Ablöschen von Ölbränden
geeignet ist.
Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern
bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden
12-kg-Löscher verwendet, genügt die
halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von
untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel
aufgestellt, so ist mindestens ein Handfeuerlöscher
zusätzlich bereitzuhalten.
5. zu lit. j
Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung an
Bord haben
1 Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz
(Rauchhelm, Rauchmaske) oder
1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie
mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-
Druckflaschen von je 4 Liter Inhalt,
1 Paar Schutzhandschuhe,
1 explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,
1 Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem
Handgriff,
1 tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser
10 mm, mit genügend
langem Anschlußkabel,
1 Kuhfuß.
Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine
mitzuführen.
Die Ausrüstung muß sorgfältig gewartet werden.
Die Schiffsführung hat die Besatzung
durch regelmäßige Übungen mit dem Gebrauch
der Geräte vertraut zu machen.
Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte
nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer
verwendet, so sind hiefür mindestens
6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen
mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens
9600 Liter mitzuführen. Frachtschiffe
von 4000 und mehr BRT sowie Tankschiffe
müssen mindestens 2 Brandschutzausrüstungen
mitführen.
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft
der Brandbekämpfungsanlagen)
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft;
der Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen
ist halbjährlich zu prüfen; das
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das
Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung
und ihre Beseitigung sind ausdrücklich
zu vermerken.
2. Zu den nach Z. 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen
gehören insbesondere
a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
vom Typ „A" (Regel 38 lit. e,
§ 22 Abs. 4),
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz,
die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche
nebst Zubehör (Regel 56,
§ 23 Abs. 1),
c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten
Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 23
Abs. 2),
d) die Anlagen zur Feuererstickung durch
Gas oder Dampf (Regel 58, § 23 Abs. 3),
e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf
Fahrgastschiffen (Regel 59, § 23 Abs. 4),
f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),
g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Regel 52, Regel 61, § 23 Abs. 5),
h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h
Z. ii, Regel 65 lit. h Z. ii),
i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a
Z. i, § 23 Abs. 6 Nr. 1).
Zu Kapitel II Teil F des Schiffssicherheitsvertrages
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
§ 24. (1) Zu Regel 68 lit. a Z. ii und lit. b
Z. ii (Ausgänge): Bestehen die Ausgänge aus
zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt
worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen
Schacht umkleidet und vom Flurboden aus
durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich
sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder
nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen
erforderlichenfalls auch von darüberliegenden
Plattformen aus zugänglich sein.
(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen
von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen)
Diese Vorschrift gilt auch für
Öl-Separatoren.
Zu Kapitel III Teil A des Schiffssicherheitsvertrages
Rettungsmittel im allgemeinen
§ 25. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)
Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe
und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die
ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von
Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)
1. zu lit. b Z. i
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte
müssen auch bei einem Trimm
von 10° sicher und schnell zu Wasser gelassen
werden können.
2. zu lit. b Z. iii
Die Aufstellung darf die Sicht von der
Brücke nach achtern nicht behindern.
(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)
1. zu lit. a
Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die
Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen. Die Behörde
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
2. zu lit. g
Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen
muß mindestens 12,5% des Raumgehaltes
des Rettungsbootes betragen.
3. zu lit. h
Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall
oder gleichwertigem Material (z. B.
seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem
Kunststoff) in ausreichen-
der Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt
sein.
Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten
sind durch geeignete Isolierung galvanische
Wirkungen zu verhindern.
Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen
eine Mindestwandstärke von 0,7 mm
haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt
und verlötet, die Böden einfach gefalzt
und vernietet oder gelötet sein. Die Länge
der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten.
Die vorn und hinten im Boot untergebrachten
Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.
Die Luftkästen sind abzudecken und durch
Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen
Beschädigungen geschützt sind und leicht
herausgenommen werden können.
(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
1. zu lit. a
Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus
Kunststoff oder Metall kann außer nach der
Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt
werden
Raumgehalt = 0,64 L B H,
wobei L die Länge, B die Breite und H die
Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach
Regel 6 lit. g ist.
2. zu lit. b
Der Raumgehalt der Rettungsboote nach
der Stirling-Regel kann nach folgendem
Schema berechnet werden
Innenkante, Beplankung
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der
Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens
der Rettungsboote zwischen 4,90 m
und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle
zugrunde zu legen
Eine Sitzprobe ist durchzuführen.
(6) Zu Regel 9 lit. a Z. i (Besondere Merkmale
der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors
und der Startanlage muß von der Behörde
oder einer dafür zuständigen Stelle eines
anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag
angehört, zugelassen sein.
(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch
angetriebener Rettungsboote, die keine
Motorrettungsboote sind)
1. zu lit. a
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens
3½ kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung
und vollständiger Ausrüstung betragen.
2. zu lit. c
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen
ist um einen Kubikdezimeter je
Kilogramm der Antriebsanlage nebst Zubehör
und falls vorhanden, der Scheinwerfer- und
Telegraphiefunkanlage, zu vergrößern.
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)
1. zu lit. a Z. i
Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht
mitzuführen, in Ausnahmefällen können
1½ Satz Ruderdollen oder Rudergabeln,
die im Rettungsboot durch Bändsei oder
Ketten befestigt sind, verwendet werden;
Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen
sein.
Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger
Satz Riemen.
2. zu lit. a Z. v
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die
Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer
sein.
3. zu lit. a Z. vii
Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß
sein.
4. zu lit. a Z. x
Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm
Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens
der dreifachen Höhe des Bootsdecks
über der Wasserlinie im Ballastzustand des
Schiffes entsprechen.
5. zu lit. a Z. xi
Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder
tierisches Öl enthalten.
6. zu lit. a Z. xii
Die Lebensmittelration muß von der Behörde
festgesetzt sein und mindestens
5000 Kalorien enthalten.
7. zu lit. a Z. xiii
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend
sein.
8. zu lit. a Z. xiv
Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt
sein.
An Stelle dieser Ausrüstung kann eine
Signalpistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen
und 6 Handfackeln rot mitgeführt werden.
Der Typ der Signalpistole und der Patronen
muß zugelassen sein.
9. zu lit. a Z. xvii
Der Behälter muß nichtrostend sein.
10. zu lit. a Z. xvii
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe
muß zugelassen sein.
11. zu lit. a Z. xx
Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem
Marlspieker versehenes Messer sein.
12. zu lit. a Z. xxi
Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m
lang sein.
13. zu lit. a Z. xxv
Der Satz Fischfanggerät muß von einem
zugelassenen Typ sein.
14. zu lit. a am Schluß
Die Rettungsboote müssen ferner mit einer
zugelassenen Folie für jede Person zum
Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen
Radarreflektor und einem Exemplar
der „Richtlinien für Verhalten in Seenot"
ausgerüstet sein.
15. zu lit. e
Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher
sein.
(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer
in Motorrettungsbooten)
1. zu lit. b
Der Raum muß spritzwasserdicht und mit
einer ausreichenden Beleuchtung versehen
sein.
2. zu lit. g
Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet
sein.
(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre
Rettungsflöße): Werkstoff und Bauart des starren
Rettungsfloßes müssen zugelassen sein.
(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und
starrer Rettungsflöße)
1. zu lit. a Z. ix
Der Behälter muß nichtrostend sein.
2. zu lit. a Z. xi
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe
muß zugelassen sein.
3. zu lit. a Z. xv
Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen
Typ sein.
4. zu lit. a Z. xvi
Die Lebensmittelration wird von der Behörde
festgesetzt und muß mindestens
5000 Kalorien enthalten.
5. zu lit. a am Schluß
Die Rettungsflöße müssen ferner mit je
einer zugelassenen Folie für mindestens die
Hälfte der Personen, für die das Floß zugelassen
ist, zum Schutz gegen Unterkühlung
sowie einem Exemplar der „Richtlinien für
Verhalten in Seenot" ausgerüstet sein.
6. zu lit. b Z. xi
Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf
allen Rettungsflößen mitzuführen.
(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in
die Rettungsboote und -flöße): Die Vorrichtungen
müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen
und Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine
elektrisch betriebene Alarmvorrichtung vorhanden
sein, die an die Notstromversorgung angeschlossen
ist. Eine Lautsprecheranlage reicht als
Alarmvorrichtung nur aus, wenn sie mit einer
Glocke kombiniert ist.
(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)
1. zu lit. e
Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens
4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden
Lichtern und 2 Rettungsringe mit
Rauchbojen versehen sein.
2. zu lit. g
Ein Rettungsring muß in der Nähe des
Hecks angebracht sein.
(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)
1. zu lit. c Z. ii, iv und v
Die Rettungsweste muß so beschaffen sein,
daß sie das Gesicht einer erschöpften oder
bewußtlosen Person innerhalb von 3 bis
5 Sekunden aus dem Wasser hebt, sicher
über Wasser hält und außerdem den Körper
einer erschöpften oder bewußtlosen Person
im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine
schräge, sichere Rückenlage dreht.
2. zu lit. d
Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare
Zellen haben, die mechanisch und
mit dem Mund aufgeblasen werden können;
sie muß auch den Vorschriften des lit. c entsprechen,
wenn nur eine der beiden Zellen
aufgeblasen ist.
(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord
jedes Schiff muß an geeigneter, gut sichtbarer
Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung
zur Handhabung des Leinenwurfgerätes
enthält.
(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): Die Schiffe
sind mit Notsignalen, die zugelassen sein müssen,
auszurüsten, und zwar mit 12 Fallschirmsignalen
oder mit einer Signalpistole mit 24 Fallschirmsignalpatronen.
(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen)
1. zu lit. c
Die Standardform der Sicherheitsrolle muß
zugelassen sein.
2. zu lit. f
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter
Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene
Signale gegeben werden können.
(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)
1. zu lit. a Z. i bis in
Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung
der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel
einschließlich der
a) tragbaren Funkanlagen,
b) Funk- und Scheinwerferanlagen,
c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
d) Einbootungseinrichtungen,
e) Aussetzvorrichtungen,
f) Beleuchtung,
g) Alarmsignalvorrichtungen,
h) Rettungsringe und Rettungswesten,
i) Leinenwurfgeräte und
j) Schiffsnotsignale.
Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,
Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote
und Schlauchboote sind
mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit
zu untersuchen. Im Rahmen dieser
Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße
nicht durchzuführen. Beschädigte oder
unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich
zu reparieren oder zu ersetzen.
2. zu lit. a Z. ii
Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei
dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt
werden. Dabei ist das Boot zu
Wasser zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen.
3. zu lit. a Z. iii
Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen
ist die Ausrüstung der Rettungsboote
monatlich auf Vollständigkeit zu
überprüfen.
4. zu lit. a Z. iv
Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel
ist bei Schiffen, die zur Führung
eines Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in
dieses einzutragen.
5. zu lit. b
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
an den Musterungsplätzen.
6. zu lit. c
Bei den Bootsübungen auf See sind die
Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie
wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen
durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen,
daß sämtliche Personen der Schiffsbesatzung
ihre Aufgaben gründlich kennen-
und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat
bei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen.
7. zu lit. d
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter
Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als
45,75 m Länge müssen elektrisch betriebene
Signale von der Brücke aus gegeben werden
können.
Zu Kapitel III Teil B des Schiffssicherheitsvertrages
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 26. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung
der Rettungsboote, Rettungsflöße und
Rettungsgeräte)
1. zu lit. a
Der Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen
über die Aufstellung der Rettungsboote
und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen.
2. zu lit. a Z. i
Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
folgender Formel entspricht
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro
Sekunde gemessenen Fiergeschwindigkeit
und H der Zahlenwert des in Meter gemessenen
Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck
und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung
von ± 10% zulässig.
Für Rettungsboote nach Regel 27 lit. a wird
die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der
Behörde festgesetzt.
3. zu lit. a Z. iii und iv
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte
müssen auch bei 10° Trimm zu
Wasser gelassen werden können.
Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße
müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser
ausgerüstet sein.
4. zu lit. k
An dem Verbindungsstag der Davits muß
mindestens für jede obere Ducht ein Manntau
angebracht sein.
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote,
Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan
ist der Klassifikationsgesellschaft zur
Überprüfung vorzulegen.
(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das
Gerät muß mit zwei Paddeln ausgerüstet sein,
die an den Seiten befestigt sein müssen.
Zu Kapitel III Teil C des Schiffssicherheitsvertrages
Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 27. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen
der Rettungsboote und -flöße)
1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle
an Bord befindlichen Personen mitführen.
Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße
müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser
ausgerüstet sein.
2. zu lit. bZ. i
Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße
ersetzt werden.
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)
1. zu lit. a
Der Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen
über die Aufstellung der Rettungsboote
und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen.
2. zu lit. d
Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
folgender Formel entspricht
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro
Sekunde gemessenen Fiergeschwindigkeit
und H der Zahlenwert des in Meter gemes-
senen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck
und Ballastlinie ist.
Bei v ist eine Abweichung von ± 10% zulässig.
3. zu lit. i
Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk
oder einem anderen zugelassenen
Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks
berücksichtigt werden.
4. zu lit. j
An dem Verbindungsstag der Davits muß
mindestens für jede obere Ducht ein Manntau
angebracht sein. Die Läufer und Manntaue
müssen lang genug sein, um beim
geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser,
bei 10° Trimm und bei einer Schlagseite
von 15° nach der einen oder anderen
Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)
Die Mindestzahl der Rettungsringe wird
durch folgende Tabelle bestimmt
Teil C
Vorschriften für Schiffe, auf die
der Schiffssicherheitsvertrag
keine Anwendung findet
Kapitel I
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 28. (1) Die Vorschriften dieses Teiles gelten
für
1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
2. Sonderfahrzeuge.
(2) Sie gelten nicht für Fischereifahrzeuge.
Ausnahmen
§ 29. Ist die Anwendung von Vorschriften
dieses Teiles auf Grund der geringen Größe oder
besonderen Bauart eines Schiffes technisch nicht
möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren
Kosten verbunden, bestimmt die Behörde
auf Grund eines Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft,
welche Anforderungen erfüllt werden
müssen, damit die an Bord befindlichen Personen
nicht gefährdet und die Sicherheit der Seefahrt
nicht beeinträchtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 30. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein
Sonderfahrzeug: ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb
(wie Leichter, Prahm), Schlepper, schwimmendes
Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimmkran,
Ramme, Hub- und Bohrinsel usw.) sowie ein
Fahrzeug, auf dem 12 Personen oder weniger
befördert werden, gleichgültig ob Personen gegen
Entgelt an Bord beschäftigt sind oder nicht,
sofern es sich nicht um ein Frachtschiff handelt.
(2) Sonderfahrzeuge, die mehr als 12 Personen
befördern, gelten als Fahrgastschiffe.
Kapitel II
Bauart der Schiffe, Feuerschutz
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
Sinngemäße Anwendung
§ 31. Für die in § 28 Abs. 1 genannten Schiffe
gelten die Vorschriften des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
sowie die hiezu erlassenen
Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 19 bis
24) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 32. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z. i des Kapitels
II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage
ohne Kraftantrieb ausreichend, so
genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen
Hauptruderanlage durch einen von
der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Bei Frachtschiffen unter 500 BRT genügt
eine Notbeleuchtung durch stets betriebsbereit
zu haltende Batterieleuchten.
Feuerschutz
§ 33. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind,
finden, abweichend von § 31 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 11 Z. 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels
II des Schiffssicherheitsvertrages und die
hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 22 Abs. 11
Z. 2) keine Anwendung.
Feueranzeige und -löschung
§ 34. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen,
abweichend von § 31 in Verbindung mit Regel 56
lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages,
so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden
und so verteilt sein, daß mit einem von
einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl
jede Stelle des Schiffes erreicht werden
kann.
(2) Auf Frachtschiffen unter 300 BRT darf die
nach § 31 in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Z. 2
lit. a vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die
Hauptmaschine angehängt werden, wenn die
Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt
werden kann. Die Leistung dieser Pumpe
und des dazugehörigen Leitungssystems muß so
bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl
an jede Stelle des Schiffes gegeben werden
kann.
(3) Jedes Schiff muß mindestens je drei Feuerlöschschläuche,
Strahlrohre und Schlauchkupplungen
mitführen, von denen ein Strahlrohr zum
Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet
ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m,
in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten.
Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind
nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend
von § 31 in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Z. 2,
folgendes
a) in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
müssen mindestens drei Handfeuerlöscher
vorhanden sein;
b) in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind
ein Schaumfeuerlöscher von mindestens
45 1 Inhalt oder andere gleichwertige Geräte
nur bei einer Gesamtleistung von
1000 PS (etwa 735 kW) oder mehr erforderlich;
c) lit. h Z. i der Regel 65 Kapitel II des
Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.
(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des
Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages
und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften
(§ 23 Abs. 7) Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT
Sonderfahrzeuge
Unterteilung und Stabilität
§ 35. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9
und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
gelten sinngemäß.
(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt
die Behörde unter Berücksichtigung der Größe
und des Verwendungszweckes des Fahrzeuges,
welche weiteren Anforderungen in bezug auf
Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 36. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
gilt mit der Maßgabe, daß
die Behörde im Einzelfall bestimmen kann, welchen
Anforderungen die Ruderanlage im Hinblick
auf die Sicherheit zu genügen hat.
Feuerschutz, -anzeige und -löschung
§ 37. (1) Die Vorschriften der Teile D und E
des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume,
soweit anzuwenden, daß die größtmöglichste
Sicherheit für alle an Bord befindlichen
Personen erreicht wird.
(2) Die Behörde bestimmt, welche Vorschriften
im Einzelfall anzuwenden sind.
Kapitel III
Rettungsmittel
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
Sinngemäße Anwendung
§ 38. Für die in § 28 Abs. 1 genannten Schiffe
gelten die Vorschriften des Kapitels III Regeln 2
bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages und die
hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung
(§§ 25 bis 27) sinngemäß, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Bauart der Rettungsboote
§ 39. (1) Auf Frachtschiffen von weniger als
500 BRT kann die Behörde kleinere Rettungsboote,
jedoch nicht unter 4 m Länge, zulassen.
Auf Schiffen, auf denen bisher kleinere Rettungsboote
als solche mit 4 m Länge zugelassen waren,
dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau
der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an
Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote
von 4 m Länge oder darüber, aber von
weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung
des Zahlenwertes des in Kubikmeter gemessenen
Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
Ausrüstung der Rettungsboote
§ 40. (1) Bei Frachtschiffen in der küstennahen
Fahrt müssen die Rettungsboote mit folgenden
Gegenständen ausgerüstet sein
1 Riemen für jede Ruderducht,
2 Reserveriemen,
1 Bootshaken,
1 Satz Klappdollen oder 1½ Satz Rudergabeln,
1 Mast mit Segel,
2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
1 Schöpfeimer,
1 Ösfaß,
1 Ruder mit Pinne,
1 Fangleine,
1 Treibanker mit Ölbeutel,
1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,
1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen
Handfackeln rot oder eine Signalpistole
mit 12 Leuchtpatronen rot sowie
einer Schachtel Sturmstreichhölzer,
2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,
2 Rauchsignale,
1 Kappbeil,
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens
8 Stunden,
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,
die sich zum Morsen eignet, mit
1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne
in einem wasserdichten Behälter.
Die Rettungsbooote sind darüber hinaus mit
Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11
lit. a Z. xii und Z. xiii des Schiffssicherheitsvertrages
auszurüsten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für
Rettungsflöße.
Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und
in die Boote
§ 41. Zum Einbooten in die Rettungsboote und
-flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen
zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 42. (1) Frachtschiffe in der Weltweiten Fahrt
müssen mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen
und Rettungswesten nach den Vorschriften
des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages
und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften
dieser Verordnung (§§ 25 und 27) ausgerüstet
sein. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen,
insbesondere bei Fahrten in überseeischen
Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr
als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt.
(2) Frachtschiffe von weniger als 500 BRT in
der Küstennahen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot
mit Aussetzvorrichtung und mit einem
Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15
des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend
für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit
zwei solcher Rettungsflöße, jedes ausreichend für
alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet
sein. Außerdem müssen bei 50 m Schiffslänge
oder mehr mindestens sechs Rettungsringe vorhanden
sein, bei weniger als 50 m Schiffslänge
mindestens vier Rettungsringe. Zwei dieser Rettungsringe
sind mit selbstzündenden, im Wasser
nicht verlöschenden Lichtern, zwei weitere mit
je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine
zu versehen.
(3) Die Behörde kann zulassen, daß das im
Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot
unter Aussetzvorrichtung ersetzt
wird.
DRITTER ABSCHNITT
Sonderfahrzeuge
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 43. (1) Für Sonderfahrzeuge gelten die §§ 39
bis 42 sinngemäß.
(2) Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
zulassen, soweit die Sicherheit nicht beeinträchtigt
wird.
Kapitel IV
Beförderung von Getreide
Sinngemäße Anwendung
§ 44. Die Vorschriften des Kapitels VI des
Schiffssicherheitsvertrages gelten für Frachtschiffe
von weniger als 500 BRT sinngemäß, soweit ihre
Breite 6,5 m oder mehr beträgt.
Teil D
Freibord
Allgemeines
§ 45. (1) Kein Schiff darf tiefer als bis zur vorgeschriebenen
Lademarke beladen werden.
(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende
Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast
ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme
und Vereisung zu berücksichtigen.
(3) Leergehende und unzureichend beladene
Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,
die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen
§ 46. (1) Auf Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,
die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen,
sind die Bestimmungen der Anlage I zu
diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf
Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung
des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-
Übereinkommens von der Klassifikationsgesellschaft
ein Mindestfreibord festzusetzen und ein
Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4
auszustellen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in
Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung
in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1
lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich
einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung
des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-
Übereinkommens zu unterziehen.
(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann
zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine
Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft
und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein
Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses
Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und
Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt.
Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen
Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen,
ist das Zeugnis bis zur Behebung der
Mängel zu entziehen.
(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in
dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2
genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten
eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.
Die Freibordmarke dieser Schiffe
besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten
Strich, von dem die Freiborde für Sommer
und Winter sowie der Frischwasser-Freibord
abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs
an beiden Schiffsseiten anzubringen.
(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten
die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung
in sinngemäßer Anwendung des Kapitels
II des Schiffssicherheitsvertrages.
(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung
eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung,
seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner
allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und
den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung
oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung
der Behörde keine Änderungen vorgenommen
werden.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5
müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe
nach den Regeln richten, die in der Anlage II
des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete
und Jahreszeiten festgelegt sind.
Teil E
Inkrafttreten
§ 47. Diese Verordnung tritt, unbeschadet der
Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2, am 1. Jänner
1974 in Kraft.