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624_1996 AT

624. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Lehrgänge an den Berufspädagogischen

Akademien und – soweit Abs. 2 in Betracht kommt – an den Pädagogischen Instituten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen

1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen – Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende

(Anlagen I und II/1)

2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen – Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende

(Anlagen I und II/2)

3. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht

(Anlagen I und III)

4. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) (Anlagen I und

IV/1)

5. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Kunststicken) (Anlagen I und IV/2)

6. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode

und Bekleidungstechnik) – Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen

I und V/1)

7. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode

und Bekleidungstechnik) – Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I

und V/2)

8. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie,

Phonotypie) (Anlagen I und VI)

9. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen

und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichts

(Mode und Bekleidungstechnik) (Anlagen I und VII)

10. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und

VIII)

11. Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

(2) Folgende in Abs. 1 genannte Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen können sowohl an den

Berufspädagogischen Akademien als auch an den Pädagogischen Instituten abgelegt werden

1. der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen – Studiengang für im

Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2),

2. der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen

Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) – Studiengang für im Schuldienst

stehende Studierende (Anlagen I und V/2),

3. die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I

und VIII) und

4. der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

§ 2. Der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX)

ist in allen Lehramtsausbildungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 als freiwillige Veranstaltung anzubieten.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2 und VI bis

IX enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln

der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in

den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft

1. Artikel I sowie Anlage IX mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 und

2. Die Anlagen I, II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2, VI, VII und VIII mit Beginn des Wintersemesters

1996/97 semesterweise aufsteigend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 928/1993, samt ihren Anlagen,

2. die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne

der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer, BGBl.

Nr. 728/1992,

3. die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge

zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche

Berufsschulen, BGBl. Nr. 280/1984, samt ihren Anlagen und

4. die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für den Ausbildungslehrgang

im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen an Pädagogischen Instituten,

BGBl. Nr. 439/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1992 samt Anlage.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in den Anlagen II bis VI jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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