624. Protokoll betreffend die Aufrechterhaltung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die PARTEIEN des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als "Übereinkommen" oder "MFA" bezeichnet),
IN ANWENDUNG des Artikels 10 Absatz 5 des Übereinkommens,
NEUERLICH VERSICHERND, daß die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die
Zuständigkeit des Textilausschusses und des Textilüberwachungsorganes beibehalten werden, und
FOLGEND dem Beschluß des Textilausschusses vom 9. Dezember 1992;
KOMMEN HIERMIT ÜBEREIN wie folgt
1. Das Übereinkommen einschließlich der Schlußfolgerungen des Textilausschusses vom 31. Juli 1986, geändert durch das Protokoll von 1989 betreffend die Änderung des Protokolls von 1986 über die Erweiterung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft.
2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt. Es liegt zur Annahme durch Unterschrift oder in anderer Form durch die Parteien des Übereinkommens, durch andere Regierungen, die das Übereinkommen gemäß Artikel 13 desselben annehmen oder ihm beitreten, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1993 für jene Parteien in Kraft, welche es mit diesem Zeitpunkt angenommen haben, und tritt für die Partei, welche dieses Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt annimmt, zum Zeitpunkt dieser Annahme in Kraft. Es wird ab 1. Jänner 1993 unter Berücksichtigung ihrer verfassungsmäßigen und/ oder legistischen Verfahren zur Ratifizierung von jenen Parteien provisorisch angewendet, die es vorbehaltlich des Abschlusses der verfassungsmäßigen Verfahren unterzeichnet haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt dem Depositar ihre Absicht, es mit diesem Datum provisorisch anzuwenden, mitgeteilt haben, und von anderen Parteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Notifikation der provisorischen Anwendung.
GESCHEHEN zu Genf am neunten Dezember eintausendneunhundertzweiundneunzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung authentisch ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten bzw. Parteien des Übereinkommens und internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen: Ägypten, Bangladesch, Brasilien, China, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Lesotho, Macau, Malaysia, Mexiko, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Nachstehende Staaten bzw. Parteien des Übereinkommens wenden das Protokoll provisorisch an: Argentinien, Hongkong, Schweiz, Thailand.