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624_1991 AT

624. Bundesgesetz: Änderung des Studienberechtigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Bundesgesetz: Änderung des Studienberechtigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienberechtigungsgesetz, BGBl.

Nr. 292/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 472/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

1 a. In § 2 Abs. 3 Z 1 entfällt im Klammerausdruck

die Wortfolge „Abs. 11 und 12".

2. § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat

zusammen vier zu betragen."

3. § 5 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung

eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer

Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung

der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden

Fach (in den entsprechenden Fächern)

anzuerkennen. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung kann einen zur Vorbereitung

auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten

Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,

die vom Bund als . Förderungsempfänger

anerkannt ist, nach Anhörung von zumindest zwei

fachlich in Betracht kommenden Kommissionen als

einen Lehrgang gemäß Abs. 1 gleichwertig anerkennen,

sofern die Voraussetzungen von § 40 a Abs. 2

AHStG erfüllt sind. Die Anerkennung ist jeweils für

höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu

widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen

nicht mehr vorliegt.

(6) Für die erste Studienberechtigungsprüfung

eines Kandidaten dürfen höchstens vier Fächer

gemäß Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 anerkannt

werden."

4. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene

Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr

als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im

Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine

ergänzenden Prüfungen erforderlich wären."

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung

sind für eine andere Studienbe-

rechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser

nach Inhalt und Umfang entsprechen."

6. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet

„Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums

oder eines gleichwertigen inländischen oder

ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der

Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung

für ordentliche Universitäts

(Hochschul)studien."

7. Im § 9 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„(1)".

8. § 10 Abs. 2 bis 5 werden als Abs. 3 bis 6

berzeichnet.

9. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) An Fakultäten und Universitäten ohne

Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung

von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen

eingerichtet sind, können . durch Beschluß

des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach

fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen

gebildet werden, für die jeweils ein

Mitglied der Kommission gemäß Abs. 1 Z 1 zu

bestellen ist."

10. § 10 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig

aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein

neues zu bestellen."

11. § 10 Abs. 6 zweiter Satz lautet

„Die Kommission ist ferner berechtigt,

1. sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß

§ 5 Abs. 1 zu informieren und dem zuständigen

Organ Vorschläge zu machen; die mit der

Lehrgangsdurchführung betrauten Personen

haben die benötigten Auskünfte zu erteilen

und Akteneinsicht zu gewähren;

2. Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen

(§ 14 Abs. 2) abzugeben und

den Prüfern Vorschläge zur Durchführung

der Fachprüfungen zu erstatten;

3. dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung Gutachten und Vorschläge in

Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung

zu übermitteln."

12. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Geschäftsführung der Kommission

ist § 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens

eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die

Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen,

sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen

sind."

13. § 14 Abs. 6 lautet

„(6) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit

mündlicher Prüfungen an Universitäten sind sinngemäß

anzuwenden."

14. Im § 15 Abs. 2 erster Satz entfallen die Worte

„oder deren Teil".

15. § 16 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener

Studienberechtigungen, ausgenommen

die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung,

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden,

doch sind für Amtshandlungen des Rektors und des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Verwaltungsabgaben

einzuheben.

(2) Gegen einen Bescheid des Rektors in

Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung

ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das

oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule)

zulässig, an der die betroffene angestrebte

Studienrichtung des Bewerbers eingerichtet ist.

(3) Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener

Studienberechtigungen unterliegt

der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung. Sie ist nach den für die

Universitäten geltenden Vorschriften auszuüben."

16. § 16 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 und 6 werden als

Abs. 4 und 5 bezeichnet.

17. § 17 Abs. 3 erster Satz lautet

„Den Referenten und den Vorsitzenden der

Kommissionen ist ihr Zeitaufwand angemessen zu

vergüten."

18. Im § 18 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die

Worte „die Berichte der Rektoren und".

19. § 19 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 und 4 werden als

Abs. 2 und 3 bezeichnet.

20. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet

„Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung

oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem

Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für

die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise

erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß

anzuwenden."

21. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Die laufende Funktionsperiode der bisherigen

und der gemäß § 10 Abs. 2 zusätzlich bestellten

Mitglieder der Kommissionen endet mit 30. September

1993."

22. Im § 21 entfallen die Worte „und hinsichtlich

des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler".

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