624. Bundesgesetz: Änderung des Studienberechtigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienberechtigungsgesetz, BGBl.
Nr. 292/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 472/1990, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
1 a. In § 2 Abs. 3 Z 1 entfällt im Klammerausdruck
die Wortfolge „Abs. 11 und 12".
2. § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat
zusammen vier zu betragen."
3. § 5 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung
eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer
Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung
der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden
Fach (in den entsprechenden Fächern)
anzuerkennen. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann einen zur Vorbereitung
auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten
Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,
die vom Bund als . Förderungsempfänger
anerkannt ist, nach Anhörung von zumindest zwei
fachlich in Betracht kommenden Kommissionen als
einen Lehrgang gemäß Abs. 1 gleichwertig anerkennen,
sofern die Voraussetzungen von § 40 a Abs. 2
AHStG erfüllt sind. Die Anerkennung ist jeweils für
höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu
widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorliegt.
(6) Für die erste Studienberechtigungsprüfung
eines Kandidaten dürfen höchstens vier Fächer
gemäß Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 anerkannt
werden."
4. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene
Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr
als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im
Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine
ergänzenden Prüfungen erforderlich wären."
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung
sind für eine andere Studienbe-
rechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser
nach Inhalt und Umfang entsprechen."
6. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet
„Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums
oder eines gleichwertigen inländischen oder
ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der
Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung
für ordentliche Universitäts
(Hochschul)studien."
7. Im § 9 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„(1)".
8. § 10 Abs. 2 bis 5 werden als Abs. 3 bis 6
berzeichnet.
9. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) An Fakultäten und Universitäten ohne
Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung
von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen
eingerichtet sind, können . durch Beschluß
des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach
fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen
gebildet werden, für die jeweils ein
Mitglied der Kommission gemäß Abs. 1 Z 1 zu
bestellen ist."
10. § 10 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig
aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein
neues zu bestellen."
11. § 10 Abs. 6 zweiter Satz lautet
„Die Kommission ist ferner berechtigt,
1. sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß
§ 5 Abs. 1 zu informieren und dem zuständigen
Organ Vorschläge zu machen; die mit der
Lehrgangsdurchführung betrauten Personen
haben die benötigten Auskünfte zu erteilen
und Akteneinsicht zu gewähren;
2. Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen
(§ 14 Abs. 2) abzugeben und
den Prüfern Vorschläge zur Durchführung
der Fachprüfungen zu erstatten;
3. dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung Gutachten und Vorschläge in
Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung
zu übermitteln."
12. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Geschäftsführung der Kommission
ist § 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens
eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die
Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen,
sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen
sind."
13. § 14 Abs. 6 lautet
„(6) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit
mündlicher Prüfungen an Universitäten sind sinngemäß
anzuwenden."
14. Im § 15 Abs. 2 erster Satz entfallen die Worte
„oder deren Teil".
15. § 16 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener
Studienberechtigungen, ausgenommen
die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung,
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden,
doch sind für Amtshandlungen des Rektors und des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Verwaltungsabgaben
einzuheben.
(2) Gegen einen Bescheid des Rektors in
Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung
ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das
oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule)
zulässig, an der die betroffene angestrebte
Studienrichtung des Bewerbers eingerichtet ist.
(3) Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener
Studienberechtigungen unterliegt
der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung. Sie ist nach den für die
Universitäten geltenden Vorschriften auszuüben."
16. § 16 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 und 6 werden als
Abs. 4 und 5 bezeichnet.
17. § 17 Abs. 3 erster Satz lautet
„Den Referenten und den Vorsitzenden der
Kommissionen ist ihr Zeitaufwand angemessen zu
vergüten."
18. Im § 18 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die
Worte „die Berichte der Rektoren und".
19. § 19 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 und 4 werden als
Abs. 2 und 3 bezeichnet.
20. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet
„Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung
oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem
Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für
die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise
erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß
anzuwenden."
21. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Die laufende Funktionsperiode der bisherigen
und der gemäß § 10 Abs. 2 zusätzlich bestellten
Mitglieder der Kommissionen endet mit 30. September
1993."
22. Im § 21 entfallen die Worte „und hinsichtlich
des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler".