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624_1987 AT

624. Verordnung: Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Verordnung: Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall

Auf Grund des § 254 Abs. 1 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. (1) Das mit Erkenntnis der k. k. Berghauptmannschaft

in Wien vom 27. Dezember 1874,

Zl. 1890, kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer

Zeitung vom 8. April 1875, für die Heilquellen von

Bad Hall im Einverständnis mit den k. k. Bezirkshauptmannschaften

Steyr und Kirchdorf bestimmte

Schutzgebiet wird neu festgesetzt.

(2) Die Koordinaten der Eckpunkte der in der

beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50000 dargestellten

Begrenzung des neu festgesetzten Schutzgebietes

im System der Landesvermessung (§ 18

Abs. 2 des Berggesetzes 1975) sind

§ 2. (1) In dem nach § 1 neu festgesetzten

Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes

1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt

werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

für die Durchführung einzelner Tätigkeiten

der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten

Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn

eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu

erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen

hintangehalten wird.

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