624. Verordnung: Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 254 Abs. 1 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. (1) Das mit Erkenntnis der k. k. Berghauptmannschaft
in Wien vom 27. Dezember 1874,
Zl. 1890, kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer
Zeitung vom 8. April 1875, für die Heilquellen von
Bad Hall im Einverständnis mit den k. k. Bezirkshauptmannschaften
Steyr und Kirchdorf bestimmte
Schutzgebiet wird neu festgesetzt.
(2) Die Koordinaten der Eckpunkte der in der
beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50000 dargestellten
Begrenzung des neu festgesetzten Schutzgebietes
im System der Landesvermessung (§ 18
Abs. 2 des Berggesetzes 1975) sind
§ 2. (1) In dem nach § 1 neu festgesetzten
Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes
1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt
werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
für die Durchführung einzelner Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten
Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn
eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu
erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen
hintangehalten wird.