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624_1982 AT

624. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Bedienstete von im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büros von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Bedienstete von im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büros von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes

vom H.Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Bediensteten einer SpezialOrganisation der

Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung

der Österreichischen Bundesregierung im Wiener

Internationalen Zentrum untergebrachten Büro

dieser SpezialOrganisation auf Grund eines

Beschlusses der Organisation, der sie angehören,

eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in

Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten

im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie

den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten

Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen

eingeräumt wurden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1980 in Kraft.

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