624. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Bedienstete von im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büros von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes
vom H.Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Bediensteten einer SpezialOrganisation der
Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung
der Österreichischen Bundesregierung im Wiener
Internationalen Zentrum untergebrachten Büro
dieser SpezialOrganisation auf Grund eines
Beschlusses der Organisation, der sie angehören,
eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in
Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten
im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie
den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten
Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen
eingeräumt wurden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1980 in Kraft.