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624_1978 AT

624. Bundesgesetz: Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Bundesgesetz: Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen

im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind, soweit es sich um natürliche Personen

handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer

Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;

3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer

in der Abteilung für selbständige

Apotheker;

4. die Mitglieder der Ingenieurkammern;

5. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;

6. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1

bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

begründet, sofern die wirtschaftlichen

Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen

die Einführung eines Versicherungsschutzes

rechtfertigen und für diese Personengruppe

nicht bereits Versicherungsschutz in den

in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen

Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur

Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der

für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden

gesetzlichen beruflichen Vertretung

eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann

sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung

(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

erstrecken.

Abschnitt II

SONDERBESTIMMUNGEN

Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 3. (1) Auf die Kranken- und Pensionsversicherung

der nach § 2 in diesen Versicherungen

pflichtversicherten Personen sind, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, die

Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2

in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten

Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung

der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen

gelten.

Krankenversicherung der Pensionisten

§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach § 2 unterliegen der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nur,

1. wenn der Pensionsbezug wenigstens zum

Teil auf eine Erwerbstätigkeit — bei Hinterbliebenenpensionen

auf eine Erwerbstätigkeit

des Verstorbenen — zurückgeht, die

die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1

bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

begründet hat oder

2. wenn und sobald für die Personengruppe,

der der Pensionist auf Grund seiner früheren

Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung

durch Verordnung begründet worden ist

oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der

Verordnung begründet worden wäre.

(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach

§ 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen

an Personen nach § 2 nur soweit zu

berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung unterliegen.

(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes hat der

Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung)

zugrunde zu legen.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 sind ausgenommen

1. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit) der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz unterliegen,

wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innerhalb

eines Kalenderjahres sechs Siebentel der Summe

der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung

nach § 2 erreicht oder übersteigt; die Ausnahme

von der Pflichtversicherung ist innerhalb der

ersten sechs Kalendermonate nach Ablauf des

in Betracht kommenden Kalenderjahres festzustellen.

2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften

verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen

und Fonds stehen, wenn ihnen aus

ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die

auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses

einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen

Versorgungsgenuß beziehen.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in

dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt

eingetreten ist;

2. mit dem Tag des Wegfalles eines Ausnahmegrundes

nach § 5, wenn er auf einen Monatsersten

fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes

folgenden Monatsersten.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in

dem der für die Versicherung maßgebliche

Tatbestand weggefallen ist;

2. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach

§ 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der

dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

in Sonderfallen

§ 7. Übt ein in der Pensionsversicherung nach

§ 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit

aus, die die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt

die Summe der Beitragsgrundlagen die

Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der

Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage

verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte

aus der die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach § 2 begründenden

Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.

Beiträge in der Pensionsversicherung

§ 8. Die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten

haben für die Dauer der Versicherung

als Beitrag zur Pensionsversicherung 18,5 v. H.

der Beitragsgrundlage zu leisten.

Beitrag des Bundes

§ 9. Von den Bestimmungen des § 34 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind

nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,

§ 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter

den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach

diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen

auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu

verstehen sind.

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit einer die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit

§ 10. Übt der Pensionsberechtigte eine die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 begründende selbständige Erwerbstätigkeit

aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch

nur nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

berührt.

Versicherungszeiten

§ 11. Bei Anwendung

1. des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

gelten als Ersatzzeiten in der

Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen

Abs. 1 Z. 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten

Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der

selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des

§ 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

die freiberufliche selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat;

2. des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ist der Beitragssatz nach § 8 dieses

Bundesgesetzes heranzuziehen.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den

Beitragsgrundlagen

§ 12. Bei Anwendung des § 127 Abs. 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für

die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als

Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20

bei Männern der Betrag von 13450 S, bei Frauen

der Betrag von 9415 S heranzuziehen. Diese

Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979

festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

Anrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

für die Höherversicherung

§ 13. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz

in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)

aus, die die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz begründet, so gelten

die zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz entrichteten

allgemeinen Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung

im Rahmen der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

wenn nicht nach den Abs. 2 oder 3

Beiträge erstattet wurden.

(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß

bis 30. September eines jeden Kalenderjahres

für im vorangegangenen Beitragsjahr entrichtete

allgemeine Beiträge nach Abs. 1 beim hiefür

zuständigen Versicherungsträger den Antrag

stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen

Beiträgen zu erstatten.

(3) Soweit in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in

einem Beitragsjahr Beiträge von den Sonderzahlungen

gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entrichtet wurden, sind

die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Mit der Anrechnung von Beiträgen zur

Höherversicherung bzw. mit der Erstattung von

Beiträgen verlieren die in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche

Wirksamkeit.

(5) Werden Beiträge nach den Abs. 2 und 3

nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres

abzuführen.

Alterspension

§ 14. (1) Weitere Voraussetzung für den

Anspruch auf Alterspension im Sinne des § 130

Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ist, daß die die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründende selbständige

Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt

ist.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt

1. bei einem (einer) Versicherten, der (die)

das 70. Lebensjahr vollendet hat;

2. bei einem freiberuflich tätigen Arzt überdies,

wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung

begründenden Erwerbstätigkeit die

ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und

im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr

sichergestellt wäre.

(3) Die Erfüllung der in Abs. 2 Z. 2 genannten

Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung

nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz nach

Anhörung der für das in Betracht kommende

Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung

derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung

weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die

für das in Betracht kommende Gebiet örtlich

zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer

anzuhören.

(4) Die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bescheinigungen

verlieren spätestens mit Ablauf des

Kalenderjahres 1982 ihre Geltung.

Gebarungsaufzeichnungen

§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

hat die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen

über die Gebarung der in der Krankenversicherung

und Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen

für jede der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten

Gruppen zu führen.

Abschnitt III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Befreiung von der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung

§ 16. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die

Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung erfüllen und die in

diesem Zeitpunkt

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Pensionsversicherung weiterversichert

sind bzw. als weiterversichert gelten,

sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 auf Antrag zu befreien, in

den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden

Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb

eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung

bei der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung

gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der

Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag

obliegt der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft.

Erstmalige Meldungen

§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung

einbezogen werden, haben sich innerhalb von

sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

anzumelden und den für die Feststellung

der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen

haben innerhalb von zwei Monaten nach

Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem

zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse

aller ihrer Mitglieder — die Österreichische

Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich

tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer

nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in

der Abteilung für selbständige Apotheker — nach

dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in

die Pflichtversicherung zu übergeben.

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

§ 18. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in die Kranken- bzw.

Unfallversicherung einbezogen werden und

die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung

bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der

Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den

Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten

nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum

Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden

Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum

nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens

ist der Bestand der Pflichtversicherung

nachzuweisen.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die

Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mir einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend

(verlustmindernd) aufzulösen.

Feststellung der Beitragsgrundlagen

§ 19. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen

in der Kranken- und Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung

und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist

§ 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß den

Einkünften aus einer die Pflichtversicherung

begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte

gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit

erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen über die Pflichtversicherung

diese begründet hätte.

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten

§ 20. (1) Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2

die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung erfüllen,

können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen

der Abs. 2 bis 13 für die nach dem

31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer

Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung

von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf

wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf

Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch

auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen

Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit

zu erstrecken, die bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2

Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 begründet hätten. Die so

erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate

der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen

sind Personen, die im Zeitpunkt der

Antragstellung

1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus

den Versicherungsfällen des Alters oder der

geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden

Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche

auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben

oder

2. in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen

Körperschaft oder zu von solchen

Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,

Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus

ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen)

zusteht, oder

3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen

Organisation mit Amtssitz in Österreich

stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis

die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende

Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen

zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen

Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen

beziehen.

(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur

für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate

solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

gelten und nach dem Kalenderjahr liegen,

in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr

vollendet hat.

(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von

zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft einzubringen, die auch zur

Durchführung des Einkaufes zuständig ist.

(4) Stirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen

Entscheidung über seinen Antrag, so

sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister berechtigt, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Antragsteller

zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt

oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur

Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben.

(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat

ist für Männer ein Betrag von 1177 S,

für Frauen ein Betrag von 824 S zu entrichten.

(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb

von sechs Monaten ab der Rechtskraft des

Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes

von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem

Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach

seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet

werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,

und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende

Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat,

das der Zustellung des die Ratenzahlung

bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.

Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des

betreffenden Kalendermonates fällig.

(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem

Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende

Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim

Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger

hat einen in diesem Zeitpunkt

bereits bestehenden Leistungsanspruch unter

Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen

Versicherungszeiten mit Wirksamkeit

ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten

Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu

festzustellen.

(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979

entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr

um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,

deren Entrichtung erfolgt

1. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

des Bewilligungsbescheides oder

2. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

eines Bescheides über einen Antrag auf

Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern

dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach

Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt

wurde.

In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der

zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden

Höhe zu entrichten.

(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister

für soziale Verwaltung die monatlichen

Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch

nicht unter den Betrag eines Viertels dieser

Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist

insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die

Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers

unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse

nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet

wäre.

(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf

von Versicherungszeiten unter Einräumung von

Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als

zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug,

so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.

Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem

Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.

(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

aus den Versicherungsfällen des

Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes

im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten

ein Anspruch begründet wurde, fallen

abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes, des § 86

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem

Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten

an.

(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten

bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten

Zeitpunkt der Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall

des Todes eingetreten, so sind der

Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen

berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag

(die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)

auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in

solchen Fällen vom Versicherungsträger zum

maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung

der durch den Einkauf zu erwerbenden

Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu

einem Leistungsanspruch und werden der noch

aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden

Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von

den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig

entrichtet, so hat der Versicherungsträger den

Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der

durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten

mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb

dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten

neu festzustellen. Machen der Versicherte

bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen

Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen

nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht

Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls

entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten

bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.

Abschnitt IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Wirksamkeitsbeginn

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Zur Vorbereitung der Durchführung können

schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere

Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden.

Solche Verordnungen treten frühestens mit

1. Jänner 1979 in Kraft.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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