624. Bundesgesetz: Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen
im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind, soweit es sich um natürliche Personen
handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer
Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
in der Abteilung für selbständige
Apotheker;
4. die Mitglieder der Ingenieurkammern;
5. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
6. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1
bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
begründet, sofern die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen
die Einführung eines Versicherungsschutzes
rechtfertigen und für diese Personengruppe
nicht bereits Versicherungsschutz in den
in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen
Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur
Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der
für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden
gesetzlichen beruflichen Vertretung
eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann
sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung
(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
erstrecken.
Abschnitt II
SONDERBESTIMMUNGEN
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 3. (1) Auf die Kranken- und Pensionsversicherung
der nach § 2 in diesen Versicherungen
pflichtversicherten Personen sind, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, die
Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2
in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten
Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung
der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen
gelten.
Krankenversicherung der Pensionisten
§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach § 2 unterliegen der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nur,
1. wenn der Pensionsbezug wenigstens zum
Teil auf eine Erwerbstätigkeit — bei Hinterbliebenenpensionen
auf eine Erwerbstätigkeit
des Verstorbenen — zurückgeht, die
die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1
bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
begründet hat oder
2. wenn und sobald für die Personengruppe,
der der Pensionist auf Grund seiner früheren
Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung
durch Verordnung begründet worden ist
oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der
Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach
§ 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen
an Personen nach § 2 nur soweit zu
berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes hat der
Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1
die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung)
zugrunde zu legen.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 sind ausgenommen
1. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz unterliegen,
wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innerhalb
eines Kalenderjahres sechs Siebentel der Summe
der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung
nach § 2 erreicht oder übersteigt; die Ausnahme
von der Pflichtversicherung ist innerhalb der
ersten sechs Kalendermonate nach Ablauf des
in Betracht kommenden Kalenderjahres festzustellen.
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften
verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
und Fonds stehen, wenn ihnen aus
ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die
auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen
Versorgungsgenuß beziehen.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in
dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt
eingetreten ist;
2. mit dem Tag des Wegfalles eines Ausnahmegrundes
nach § 5, wenn er auf einen Monatsersten
fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes
folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in
dem der für die Versicherung maßgebliche
Tatbestand weggefallen ist;
2. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach
§ 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der
dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
in Sonderfallen
§ 7. Übt ein in der Pensionsversicherung nach
§ 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit
aus, die die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt
die Summe der Beitragsgrundlagen die
Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der
Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage
verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte
aus der die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 2 begründenden
Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.
Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten
haben für die Dauer der Versicherung
als Beitrag zur Pensionsversicherung 18,5 v. H.
der Beitragsgrundlage zu leisten.
Beitrag des Bundes
§ 9. Von den Bestimmungen des § 34 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind
nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
§ 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter
den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach
diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen
auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu
verstehen sind.
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit
§ 10. Übt der Pensionsberechtigte eine die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 begründende selbständige Erwerbstätigkeit
aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch
nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
berührt.
Versicherungszeiten
§ 11. Bei Anwendung
1. des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
gelten als Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen
Abs. 1 Z. 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten
Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
die freiberufliche selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat;
2. des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ist der Beitragssatz nach § 8 dieses
Bundesgesetzes heranzuziehen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den
Beitragsgrundlagen
§ 12. Bei Anwendung des § 127 Abs. 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als
Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20
bei Männern der Betrag von 13450 S, bei Frauen
der Betrag von 9415 S heranzuziehen. Diese
Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979
festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
Anrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
für die Höherversicherung
§ 13. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz
in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)
aus, die die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz begründet, so gelten
die zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz entrichteten
allgemeinen Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung
im Rahmen der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
wenn nicht nach den Abs. 2 oder 3
Beiträge erstattet wurden.
(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß
bis 30. September eines jeden Kalenderjahres
für im vorangegangenen Beitragsjahr entrichtete
allgemeine Beiträge nach Abs. 1 beim hiefür
zuständigen Versicherungsträger den Antrag
stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen
Beiträgen zu erstatten.
(3) Soweit in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in
einem Beitragsjahr Beiträge von den Sonderzahlungen
gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entrichtet wurden, sind
die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Anrechnung von Beiträgen zur
Höherversicherung bzw. mit der Erstattung von
Beiträgen verlieren die in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche
Wirksamkeit.
(5) Werden Beiträge nach den Abs. 2 und 3
nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
abzuführen.
Alterspension
§ 14. (1) Weitere Voraussetzung für den
Anspruch auf Alterspension im Sinne des § 130
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ist, daß die die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründende selbständige
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt
ist.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt
1. bei einem (einer) Versicherten, der (die)
das 70. Lebensjahr vollendet hat;
2. bei einem freiberuflich tätigen Arzt überdies,
wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit die
ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und
im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr
sichergestellt wäre.
(3) Die Erfüllung der in Abs. 2 Z. 2 genannten
Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung
nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz nach
Anhörung der für das in Betracht kommende
Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung
derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung
weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die
für das in Betracht kommende Gebiet örtlich
zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer
anzuhören.
(4) Die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bescheinigungen
verlieren spätestens mit Ablauf des
Kalenderjahres 1982 ihre Geltung.
Gebarungsaufzeichnungen
§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen
über die Gebarung der in der Krankenversicherung
und Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen
für jede der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten
Gruppen zu führen.
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Befreiung von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung
§ 16. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung erfüllen und die in
diesem Zeitpunkt
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Pensionsversicherung weiterversichert
sind bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 auf Antrag zu befreien, in
den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden
Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb
eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung
bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der
Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag
obliegt der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft.
Erstmalige Meldungen
§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung
einbezogen werden, haben sich innerhalb von
sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
anzumelden und den für die Feststellung
der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen
haben innerhalb von zwei Monaten nach
Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem
zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse
aller ihrer Mitglieder — die Österreichische
Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich
tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer
nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in
der Abteilung für selbständige Apotheker — nach
dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in
die Pflichtversicherung zu übergeben.
Aufkündigung von Versicherungsverträgen
§ 18. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in die Kranken- bzw.
Unfallversicherung einbezogen werden und
die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung
bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der
Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den
Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten
nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum
Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden
Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum
nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens
ist der Bestand der Pflichtversicherung
nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mir einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend
(verlustmindernd) aufzulösen.
Feststellung der Beitragsgrundlagen
§ 19. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen
in der Kranken- und Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung
und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist
§ 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß den
Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte
gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit
erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen über die Pflichtversicherung
diese begründet hätte.
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
§ 20. (1) Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2
die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung erfüllen,
können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 13 für die nach dem
31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer
Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung
von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf
wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf
Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch
auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen
Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
zu erstrecken, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2
Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 begründet hätten. Die so
erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen
sind Personen, die im Zeitpunkt der
Antragstellung
1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus
den Versicherungsfällen des Alters oder der
geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche
auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben
oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen
Körperschaft oder zu von solchen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,
Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus
ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen)
zusteht, oder
3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen
Organisation mit Amtssitz in Österreich
stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis
die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende
Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen
zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen
Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen
beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur
für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate
solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
gelten und nach dem Kalenderjahr liegen,
in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr
vollendet hat.
(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von
zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft einzubringen, die auch zur
Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Stirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen
Entscheidung über seinen Antrag, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister berechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Antragsteller
zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt
oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat
ist für Männer ein Betrag von 1177 S,
für Frauen ein Betrag von 824 S zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb
von sechs Monaten ab der Rechtskraft des
Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes
von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem
Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach
seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet
werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,
und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende
Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat,
das der Zustellung des die Ratenzahlung
bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.
Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des
betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem
Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende
Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim
Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger
hat einen in diesem Zeitpunkt
bereits bestehenden Leistungsanspruch unter
Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen
Versicherungszeiten mit Wirksamkeit
ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten
Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu
festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979
entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,
deren Entrichtung erfolgt
1. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
des Bewilligungsbescheides oder
2. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
eines Bescheides über einen Antrag auf
Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern
dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt
wurde.
In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der
zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden
Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister
für soziale Verwaltung die monatlichen
Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch
nicht unter den Betrag eines Viertels dieser
Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die
Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers
unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse
nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet
wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf
von Versicherungszeiten unter Einräumung von
Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als
zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug,
so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.
Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem
Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
aus den Versicherungsfällen des
Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes
im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten
ein Anspruch begründet wurde, fallen
abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des § 86
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem
Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten
an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten
bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten
Zeitpunkt der Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall
des Todes eingetreten, so sind der
Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen
berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag
(die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)
auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in
solchen Fällen vom Versicherungsträger zum
maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung
der durch den Einkauf zu erwerbenden
Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu
einem Leistungsanspruch und werden der noch
aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden
Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von
den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig
entrichtet, so hat der Versicherungsträger den
Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der
durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten
mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb
dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten
neu festzustellen. Machen der Versicherte
bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen
Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen
nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht
Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls
entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten
bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
Abschnitt IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wirksamkeitsbeginn
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Zur Vorbereitung der Durchführung können
schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere
Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden.
Solche Verordnungen treten frühestens mit
1. Jänner 1979 in Kraft.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.