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624_1977 AT

624. Verordnung: Kriegsmaterial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Verordnung: Kriegsmaterial

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 540, über die Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre,

ausgenommen Jagd- und Sportgewehre;

vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,

Maschinenkarabiner rund Maschinengewehre.

b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre

oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.

c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial

der lit. a und b.

d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder

Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308

(7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige

Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß,

ausgenommen Jagd- und Sportpatronen;

Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-,

Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß

sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial

der lit. a, ausgenommen Knallpatronen;

Munition für Kriegsmaterial der

lit. b.

2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere

Flugkörper mit Waffenwirkung.

b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre,

elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen)

sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen

für Kriegsmaterial der lit. a;

Raketenwerfer.

c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe,

Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen

und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.

3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.

b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial

der lit. a.

c) Munition, insbesondere Granatpatronen,

Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial

der lit. a.

d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen),

Geschosse, Treibladungen und Treibsätze,

Zünder und Zündladungen für

Kriegsmaterial der lit. c.

4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer;

Granatgewehre.

b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine

und Gestelle für Kriegsmaterial der

lit. a.

c) Munition, insbesondere Wurfgranaten,

Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl,

für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.

d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für

Kriegsmaterial der lit. c.

5. a) Minen, Bomben und Torpedos.

b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate

und Treibsätze für Kriegsmaterial

der lit. a.

c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen

zum Verschießen oder Abwerfen

von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre

und Verschlüsse für diese.

6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper,

Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen,

Prismenladungen (Schneidladungen),

Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern

sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt

sind.

b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.

7. a) Radioaktive, biologische und chemische

Kampfstoffe und -mittel.

b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur

Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.

8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte

und gefertigte elektronische oder

optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung,

Zielerfassung, Zielbeleuchtung,

Zielmarkierung, Zielverfolgumg, Feuerleitung,

Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

II. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische

Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung

oder sonstige Vorrichtungen für den

unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut

und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der

lit. a.

III. Kriegsluftfahrzeuge

a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung,

Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen

für den unmittelbaren Kampfeinsatz

besonders gelbaut und ausgerüstet

sind.

b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial

der lit. a.

IV. Kriegswasserfahrzeuge

a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und

sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung,

Panzerung oder sonstige Vorrichtungen

für den unmittelbaren Kampfeinsatz

besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate

für Kriegsmaterial der

lit. a.

V. Maschinen und Anlagen

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur

Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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