624. Verordnung: Kriegsmaterial
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 540, über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre,
ausgenommen Jagd- und Sportgewehre;
vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,
Maschinenkarabiner rund Maschinengewehre.
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre
oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial
der lit. a und b.
d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder
Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308
(7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß,
ausgenommen Jagd- und Sportpatronen;
Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-,
Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß
sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial
der lit. a, ausgenommen Knallpatronen;
Munition für Kriegsmaterial der
lit. b.
2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere
Flugkörper mit Waffenwirkung.
b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre,
elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen)
sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen
für Kriegsmaterial der lit. a;
Raketenwerfer.
c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe,
Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen
und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.
b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial
der lit. a.
c) Munition, insbesondere Granatpatronen,
Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial
der lit. a.
d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen),
Geschosse, Treibladungen und Treibsätze,
Zünder und Zündladungen für
Kriegsmaterial der lit. c.
4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer;
Granatgewehre.
b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine
und Gestelle für Kriegsmaterial der
lit. a.
c) Munition, insbesondere Wurfgranaten,
Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl,
für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für
Kriegsmaterial der lit. c.
5. a) Minen, Bomben und Torpedos.
b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate
und Treibsätze für Kriegsmaterial
der lit. a.
c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen
zum Verschießen oder Abwerfen
von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre
und Verschlüsse für diese.
6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper,
Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen,
Prismenladungen (Schneidladungen),
Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern
sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt
sind.
b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
7. a) Radioaktive, biologische und chemische
Kampfstoffe und -mittel.
b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur
Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte
und gefertigte elektronische oder
optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung,
Zielerfassung, Zielbeleuchtung,
Zielmarkierung, Zielverfolgumg, Feuerleitung,
Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
II. Kriegslandfahrzeuge
a) Kampfpanzer und sonstige militärische
Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung
oder sonstige Vorrichtungen für den
unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut
und ausgerüstet sind.
b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der
lit. a.
III. Kriegsluftfahrzeuge
a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung,
Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen
für den unmittelbaren Kampfeinsatz
besonders gelbaut und ausgerüstet
sind.
b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial
der lit. a.
IV. Kriegswasserfahrzeuge
a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und
sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung,
Panzerung oder sonstige Vorrichtungen
für den unmittelbaren Kampfeinsatz
besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate
für Kriegsmaterial der
lit. a.
V. Maschinen und Anlagen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur
Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.