624. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesmineralolsteuergesetz, BGBl.
Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975 und 143/
1976 wird wie folgt geändert
1. Die §§ 7 bis 9 haben zu lauten
„§ 7. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art
zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung
von S 1,73 je Liter zu
leisten.
(2) Die Bundesmineralölsteuervergütung
(Abs. 1) ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen
Betrieben zu leisten, in denen
Maschinen der im Abs. 3 aufgezählten Art zur
regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter,
landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet
werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße
von einem Hektar aufweisen oder auf
denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder
Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen
bestehen (begünstigte Betriebe). Der
Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung
besteht, soweit im § 9 nicht anderes bestimmt ist,
für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der
Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung
stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher
den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet
hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung
zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen
steht diesen der Anspruch gemeinsam zur
ungeteilten Hand zu.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum
Antrieb von Traktoren mit mehr als 6 PS,
Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen
selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen,
Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und
Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch
gilt die Mineralölmenge, welche sich
aus dem nach § 8 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch
für die am 1. Jänner des
Kalenderjahres vorhandenen Flachen (Abs. 2),
abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden
und Bergmähder, ergibt. Der auf eine
bestimmte Fläche entfallende Vergütungsbetrag
steht für jedes Kalenderjahr nur einmal zu.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat alle für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung
erforderlichen Umstände
(Daten) zu erfassen. Zur Erfassung kann
er auch Daten heranziehen, die ihm bereits bekannt
sind. Der Erfassung dienen auch die im
§ 9 vorgesehenen Anzeigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
die Mineralölmengen zu schätzen,
die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung
landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im
§ 7 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten
Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich
je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen
nach Kulturarten, nach der Größe der
bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich
verwendeten Maschinen sind zulässig.
Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches
ist durch Verordnung zu bestimmen,
für welche Mineralölmengen je Hektar,
erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe
der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten
Maschinen aufgegliedert, eine Bundesmineralölsteuervergütung
geleistet wird.
(3) Die Leistung der Bundesmineralölsteuervergütung
(§ 7 Abs. 1) und die Rückforderung
zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Bei den im Abs. 1 angeführten Erfas-
sungsmaßnahmen sowie bei der Beschaffung und
Überprüfung von Angaben und Daten, die für
die Ermittlung des Vergütungsanspruches im
Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern
mitzuwirken. Die Mitwirkung
umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und
Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und
anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und
Bekanntgabe von Umständen, von denen das Bestehen
oder die Höhe eines Vergütungsanspruches
abhängt. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern
noch zu einer weiteren Mitwirkung
bei Erfassungsmaßnahmen (Abs. 1) und
bei der Beschaffung und Überprüfung von Angaben
und Daten für die Ermittlung von Vergütungsansprüchen
heranziehen, soweit dies für
die Durchführung des Vergütungsverfahrens
zweckmäßig ist. Die Landwirtschaftskammern
haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
alle ihre Unterlagen zugänglich zu
machen, die für die Bundesmineralölsteuervergütung
von Bedeutung sind.
§ 9. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten
Art übernimmt, hat für den begünstigten
Treibstoff verbrauch in diesem Betrieb unbeschadet
der Voraussetzungen des § 7 erst dann
Anspruch auf eine Bundesmineralölsteuervergütung,
wenn er die Übernahme angezeigt hat.
(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb
keine Änderung der Menge des begünstigten
Treibstoffverbrauches (§ 7 Abs. 3) ergibt, ist die
Bundesmineralölsteuervergütung jeweils für die
gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie
für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten
war.
(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb
die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im
folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter
Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den
zuletzt eine Bundesmineralölsteuervergütung zu
leisten war, so besteht für die Mineralölmenge,
um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch
erhöht hat, unbeschadet der Voraussetzungen
des § 7 erst dann Anspruch auf eine
Bundesmineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene
Änderung angezeigt worden ist. Die
Anzeige kann von demjenigen erstattet werden,
der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner
des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.
(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb
die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn
im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter
Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für
den zuletzt eine Bundesmineralölsteuervergütung
zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des
auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen,
der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes
der Änderung bewirtschaftet hat.
(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten
Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März
des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht
der Anspruch auf eine Bundesmineralölsteuervergütung
erstmals für das Kalenderjahr, in dem
die angeführten Umstände angezeigt wurden,
wenn die Anzeige bis zum 31. März desselben
erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf
die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr,
(7) Die Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind
an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu richten und bei der Landwirtschaftskammer
für das Bundesland, in welchem
der Betrieb gelegen ist, auf den sich die Anzeige
bezieht, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll
zu geben. Sie können auch dadurch erstattet
werden, daß die anzuzeigenden Umstände bei
Erfassungsaktionen im Sinne des § 8 Abs. 1 angegeben
werden. Die Landwirtschaftskammern
haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis
zum Ende des folgenden Kalendermonats an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
weiterzuleiten.
(8) Die Landwirtschaftskammern haben das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
von allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder
nach § 10 Abs. 3 zu meldenden Umständen, die
ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (§ 8 Abs. 3)
bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige
oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung
ist binnen einem Monat nach Ablauf
der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden
die Umstände erst später bekannt, binnen
einem Monat nach dem Bekanntwerden."
2. Die Abs. 3 und 4 des § 10 haben zu lauten
„(3) Bundesmineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht
oder die an eine Person vergütet wurden,
welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom
Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei
der Landwirtschaftskammer zu melden und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach
Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß
ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht,
so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen
einem Monat nach dem Bekanntwerden dieses
Umstandes vorzunehmen. Die Landwirtschaftskammern
haben die Meldungen unverzüglich an
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
weiterzuleiten.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist bei der Besorgung der Aufgaben,
die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde
im Sinne des § 49 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
Die gemäß § 8 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen
Betriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht
des Bundesministers für Land- und Forst-
wirtschaft. Hiebei kann auch bei Personen
Nachschau gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen
Vorschriften keine Bücher oder Aufzeichnungen
zu fuhren haben; in diesem Fall
gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung
sinngemäß."
Artikel II
(1) Art. I ist auf den begünstigten Treibstoffverbrauch
nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden.
(2) Für den begünstigten Treibstoffverbrauch
in landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der
statistischen Erhebung mit Stichtag 3. Dezember
1975 (Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 15. Oktober 1975,
BGBl. Nr. 541) nicht erfaßt wurden, aber an
diesem Stichtag bereits bestanden haben, oder
deren Bewirtschaftung in der Zeit vom 4. Dezember
1975 bis zum 31. Dezember 1976 übernommen
wurde, darf eine Bundesmineralölsteuervergütung
unbeschadet der Voraussetzungen des
§ 7 des Bundesmineralölsteuergesetzes erst geleistet
werden, wenn derjenige, welcher den Betrieb
bewirtschaftet, angezeigt hat, daß er einen
Vergütungsanspruch erhebt oder daß er die Bewirtschaftung
des Betriebes übernommen hat; § 9
Abs. 6 und 7 des Bundesmineralölsteuergesetzes
gelten für solche Anzeigen sinngemäß.
(3) Die bisherige Verpflichtung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zur
Anordnung jährlicher statistischer Erhebungen
für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung
(§ 8 Abs. 1 erster Satz des Bundesmineralölsteuergesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 3/1975) entfällt im Jahre 1976.
Artikel III
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. I und des Art. II Abs. 1 richtet sich nach
§ 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 2
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 3 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.