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624. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesmineralolsteuergesetz, BGBl.

Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975 und 143/

1976 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 7 bis 9 haben zu lauten

„§ 7. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art

zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung

von S 1,73 je Liter zu

leisten.

(2) Die Bundesmineralölsteuervergütung

(Abs. 1) ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen

Betrieben zu leisten, in denen

Maschinen der im Abs. 3 aufgezählten Art zur

regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter,

landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet

werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße

von einem Hektar aufweisen oder auf

denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder

Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen

bestehen (begünstigte Betriebe). Der

Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung

besteht, soweit im § 9 nicht anderes bestimmt ist,

für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der

Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung

stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher

den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet

hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung

zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen

steht diesen der Anspruch gemeinsam zur

ungeteilten Hand zu.

(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum

Antrieb von Traktoren mit mehr als 6 PS,

Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen

selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen,

Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und

Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch

gilt die Mineralölmenge, welche sich

aus dem nach § 8 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch

für die am 1. Jänner des

Kalenderjahres vorhandenen Flachen (Abs. 2),

abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden

und Bergmähder, ergibt. Der auf eine

bestimmte Fläche entfallende Vergütungsbetrag

steht für jedes Kalenderjahr nur einmal zu.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat alle für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung

erforderlichen Umstände

(Daten) zu erfassen. Zur Erfassung kann

er auch Daten heranziehen, die ihm bereits bekannt

sind. Der Erfassung dienen auch die im

§ 9 vorgesehenen Anzeigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern

die Mineralölmengen zu schätzen,

die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung

landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im

§ 7 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten

Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich

je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen

nach Kulturarten, nach der Größe der

bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich

verwendeten Maschinen sind zulässig.

Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches

ist durch Verordnung zu bestimmen,

für welche Mineralölmengen je Hektar,

erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe

der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten

Maschinen aufgegliedert, eine Bundesmineralölsteuervergütung

geleistet wird.

(3) Die Leistung der Bundesmineralölsteuervergütung

(§ 7 Abs. 1) und die Rückforderung

zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Bei den im Abs. 1 angeführten Erfas-

sungsmaßnahmen sowie bei der Beschaffung und

Überprüfung von Angaben und Daten, die für

die Ermittlung des Vergütungsanspruches im

Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern

mitzuwirken. Die Mitwirkung

umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und

Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und

anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und

Bekanntgabe von Umständen, von denen das Bestehen

oder die Höhe eines Vergütungsanspruches

abhängt. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern

noch zu einer weiteren Mitwirkung

bei Erfassungsmaßnahmen (Abs. 1) und

bei der Beschaffung und Überprüfung von Angaben

und Daten für die Ermittlung von Vergütungsansprüchen

heranziehen, soweit dies für

die Durchführung des Vergütungsverfahrens

zweckmäßig ist. Die Landwirtschaftskammern

haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

alle ihre Unterlagen zugänglich zu

machen, die für die Bundesmineralölsteuervergütung

von Bedeutung sind.

§ 9. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten

Art übernimmt, hat für den begünstigten

Treibstoff verbrauch in diesem Betrieb unbeschadet

der Voraussetzungen des § 7 erst dann

Anspruch auf eine Bundesmineralölsteuervergütung,

wenn er die Übernahme angezeigt hat.

(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb

keine Änderung der Menge des begünstigten

Treibstoffverbrauches (§ 7 Abs. 3) ergibt, ist die

Bundesmineralölsteuervergütung jeweils für die

gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie

für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten

war.

(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb

die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im

folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter

Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den

zuletzt eine Bundesmineralölsteuervergütung zu

leisten war, so besteht für die Mineralölmenge,

um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch

erhöht hat, unbeschadet der Voraussetzungen

des § 7 erst dann Anspruch auf eine

Bundesmineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene

Änderung angezeigt worden ist. Die

Anzeige kann von demjenigen erstattet werden,

der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner

des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.

(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb

die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn

im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter

Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für

den zuletzt eine Bundesmineralölsteuervergütung

zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des

auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen,

der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes

der Änderung bewirtschaftet hat.

(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten

Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März

des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.

(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht

der Anspruch auf eine Bundesmineralölsteuervergütung

erstmals für das Kalenderjahr, in dem

die angeführten Umstände angezeigt wurden,

wenn die Anzeige bis zum 31. März desselben

erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf

die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr,

(7) Die Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind

an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu richten und bei der Landwirtschaftskammer

für das Bundesland, in welchem

der Betrieb gelegen ist, auf den sich die Anzeige

bezieht, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll

zu geben. Sie können auch dadurch erstattet

werden, daß die anzuzeigenden Umstände bei

Erfassungsaktionen im Sinne des § 8 Abs. 1 angegeben

werden. Die Landwirtschaftskammern

haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis

zum Ende des folgenden Kalendermonats an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

weiterzuleiten.

(8) Die Landwirtschaftskammern haben das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

von allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder

nach § 10 Abs. 3 zu meldenden Umständen, die

ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (§ 8 Abs. 3)

bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige

oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung

ist binnen einem Monat nach Ablauf

der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden

die Umstände erst später bekannt, binnen

einem Monat nach dem Bekanntwerden."

2. Die Abs. 3 und 4 des § 10 haben zu lauten

„(3) Bundesmineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht

oder die an eine Person vergütet wurden,

welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom

Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei

der Landwirtschaftskammer zu melden und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach

Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß

ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht,

so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen

einem Monat nach dem Bekanntwerden dieses

Umstandes vorzunehmen. Die Landwirtschaftskammern

haben die Meldungen unverzüglich an

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist bei der Besorgung der Aufgaben,

die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde

im Sinne des § 49 Abs. 1 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

Die gemäß § 8 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen

Betriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht

des Bundesministers für Land- und Forst-

wirtschaft. Hiebei kann auch bei Personen

Nachschau gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen

Vorschriften keine Bücher oder Aufzeichnungen

zu fuhren haben; in diesem Fall

gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung

sinngemäß."

Artikel II

(1) Art. I ist auf den begünstigten Treibstoffverbrauch

nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden.

(2) Für den begünstigten Treibstoffverbrauch

in landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der

statistischen Erhebung mit Stichtag 3. Dezember

1975 (Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 15. Oktober 1975,

BGBl. Nr. 541) nicht erfaßt wurden, aber an

diesem Stichtag bereits bestanden haben, oder

deren Bewirtschaftung in der Zeit vom 4. Dezember

1975 bis zum 31. Dezember 1976 übernommen

wurde, darf eine Bundesmineralölsteuervergütung

unbeschadet der Voraussetzungen des

§ 7 des Bundesmineralölsteuergesetzes erst geleistet

werden, wenn derjenige, welcher den Betrieb

bewirtschaftet, angezeigt hat, daß er einen

Vergütungsanspruch erhebt oder daß er die Bewirtschaftung

des Betriebes übernommen hat; § 9

Abs. 6 und 7 des Bundesmineralölsteuergesetzes

gelten für solche Anzeigen sinngemäß.

(3) Die bisherige Verpflichtung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zur

Anordnung jährlicher statistischer Erhebungen

für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung

(§ 8 Abs. 1 erster Satz des Bundesmineralölsteuergesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 3/1975) entfällt im Jahre 1976.

Artikel III

(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. I und des Art. II Abs. 1 richtet sich nach

§ 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 2

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 3 ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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