624. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1974, über Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 20. Jänner 1975, BGBl.
Nr. 201, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
erlassen werden, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit
Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A),
2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B),
3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C),
4. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
(Anlage C/1),
5. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D),
6. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten
(Anlage E),
7. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern
und Schiführern (Anlage F)."
2. In Anlage A hat in Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Semester) Z. 22 zu lauten
„22. Leichtathletik
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Punkt 17.
Lehrstoff
1. Semester (6 Wochenstunden)
Frauen/Männer
Lehrstoff siehe Punkt 17, jedoch mit Berücksichtigung
des Unterrichtes auch in der Halle."
3. In Anlage B hat in Abschnitt II (Stundentafel)
der Unterabschnitt A zu lauten
4. Nach Anlage C ist die eine Anlage dieser Verordnung bildende Anlage C/1 einzufügen.
5. In Anlage E hat in Abschnitt II (Stundentafel) der Unterabschnitt A zu lauten
6. In Anlage E hat in Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes) Z. 7 zu
lauten
„7. Gerätekunde und Sportstättenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Verwendung und Pflege der
speziellen Geräte (Ausrüstung) sowie Gestaltung
und Anlegen gerechter Sportstätten für die
Sparte (Pistenbau, usw.).
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
2; Semester (1 Wochenstunde)
Zweckmäßige, dem Können angepaßte Ausrüstung,
ihre Pflege und Wartung zur Erhaltung
der Funktionstüchtigkeit. Ausreichende Kenntnisse
über den Pistenbau, Pflege der verschiedenen
Geräte."
7. In Anlage E hat in Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung dies Lehrstoffes) Z. 15 zu
lauten
„15. Schnee- und Lawinenkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Verstehen der physikalischen und meteorologischen
Voraussetzungen der Schneedecke zum
Entstehen von Lawinen.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Schnee- und Geländebeschaffenheit, Entstehen
von Lawinen.
2. Semester (2 Wochenstunden)
Verhalten im Gelände vor allem bei Lawinengefahr,
Rettungsmaßnahmen bei Lawinenabgang."
8. Nach Anlage E ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage F anzufügen.
Artikel II
1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den
betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht.
2. In der Anlage A zur Verordnung BGBl.
Nr. 201/1975 hat im Abschnitt IV (Lehrpläne
für den Religionsunterricht), Unterabschnitt b
(Evangelischer Religionsunterricht) der dritte
Absatz des Lehrstoffes für das 1. Semester zu
lauten
„Ökumenische Bewegung, Staat und Kirche in
Partnerschaft (Prot.-Gesetz 1961)."