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624_1975 AT

624. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 624. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1974, über Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 20. Jänner 1975, BGBl.

Nr. 201, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur

Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

erlassen werden, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit

Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A),

2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B),

3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C),

4. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

(Anlage C/1),

5. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D),

6. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten

(Anlage E),

7. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern

und Schiführern (Anlage F)."

2. In Anlage A hat in Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Semester) Z. 22 zu lauten

„22. Leichtathletik

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Punkt 17.

Lehrstoff

1. Semester (6 Wochenstunden)

Frauen/Männer

Lehrstoff siehe Punkt 17, jedoch mit Berücksichtigung

des Unterrichtes auch in der Halle."

3. In Anlage B hat in Abschnitt II (Stundentafel)

der Unterabschnitt A zu lauten

4. Nach Anlage C ist die eine Anlage dieser Verordnung bildende Anlage C/1 einzufügen.

5. In Anlage E hat in Abschnitt II (Stundentafel) der Unterabschnitt A zu lauten

6. In Anlage E hat in Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes) Z. 7 zu

lauten

„7. Gerätekunde und Sportstättenbau

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Verwendung und Pflege der

speziellen Geräte (Ausrüstung) sowie Gestaltung

und Anlegen gerechter Sportstätten für die

Sparte (Pistenbau, usw.).

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

2; Semester (1 Wochenstunde)

Zweckmäßige, dem Können angepaßte Ausrüstung,

ihre Pflege und Wartung zur Erhaltung

der Funktionstüchtigkeit. Ausreichende Kenntnisse

über den Pistenbau, Pflege der verschiedenen

Geräte."

7. In Anlage E hat in Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung dies Lehrstoffes) Z. 15 zu

lauten

„15. Schnee- und Lawinenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Verstehen der physikalischen und meteorologischen

Voraussetzungen der Schneedecke zum

Entstehen von Lawinen.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Schnee- und Geländebeschaffenheit, Entstehen

von Lawinen.

2. Semester (2 Wochenstunden)

Verhalten im Gelände vor allem bei Lawinengefahr,

Rettungsmaßnahmen bei Lawinenabgang."

8. Nach Anlage E ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage F anzufügen.

Artikel II

1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den

betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht.

2. In der Anlage A zur Verordnung BGBl.

Nr. 201/1975 hat im Abschnitt IV (Lehrpläne

für den Religionsunterricht), Unterabschnitt b

(Evangelischer Religionsunterricht) der dritte

Absatz des Lehrstoffes für das 1. Semester zu

lauten

„Ökumenische Bewegung, Staat und Kirche in

Partnerschaft (Prot.-Gesetz 1961)."

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