623. Verordnung: Sperrgebiet Großmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf
gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet
erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab
1 : 25000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 76 Wiener Neustadt und Nr. 77 Eisenstadt, sowie in sieben Katasterplänen,
Blatt Nr. 1 bis 4 jeweils im Maßstab 1 : 5000 und Blatt Nr. 5 bis 7 jeweils im Maßstab
1 : 1000 bzw. 1 : 2000, durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau
verlaufende Straße, die im Katasterplan Blatt Nr. 1 im Maßstab 1 : 5000 durch eine beidseitig
durchbrochene rote Linie gekennzeichnet ist, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische
Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben
1. durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.