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623_1991 AT

623. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.

Nr. 258, über die Organisation der Universitäten,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 364/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4

eingefügt

„(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der

Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder

der Berufungskommission die Voraussetzungen

für die Entsendung in eine Berufungskommission

gemäß Abs. 3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen

gemäß Abs. 3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern

vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission

dem zuständigen Organ (Gruppe von

Angehörigen der Universität) eine angemessene

Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die

die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Verstreicht

diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission

ungeachtet der Nichtbesetzung einiger

seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der

Entsendung von Seiten eines Organs (Gruppe von

Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."

2. Im § 26 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die

Bezeichnungen Abs. 5 und 6.

3. § 35 Abs. 4 letzter Satz lautet

„§ 26 Abs. 3, 4 und 5 gelten sinngemäß."

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