623. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.
Nr. 258, über die Organisation der Universitäten,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 364/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4
eingefügt
„(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der
Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder
der Berufungskommission die Voraussetzungen
für die Entsendung in eine Berufungskommission
gemäß Abs. 3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen
gemäß Abs. 3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern
vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission
dem zuständigen Organ (Gruppe von
Angehörigen der Universität) eine angemessene
Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die
die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Verstreicht
diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission
ungeachtet der Nichtbesetzung einiger
seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der
Entsendung von Seiten eines Organs (Gruppe von
Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."
2. Im § 26 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die
Bezeichnungen Abs. 5 und 6.
3. § 35 Abs. 4 letzter Satz lautet
„§ 26 Abs. 3, 4 und 5 gelten sinngemäß."