Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
623_1983 AT

623. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet

§ 1. Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat

sind im Rahmen der nach § 32 Abs. 1 des

Wehrgesetzes 1978 zulässigen Höchstdauer von

zehn Jahren (in einer Verwendung als Militärpilot

fünfzehn Jahren) höchstens dreimal, bei einem

ersten Verpflichtungszeitraum von weniger als

einem Jahr höchstens viermal zulässig. Nach Beendigung

eines Verpflichtungszeitraumes können

weitere Verpflichtungen jeweils unmittelbar im

Anschluß an den letzten Verpflichtungszeitraum

(Weiterverpflichtung) oder erst zu einem späteren

Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung) eingegangen

werden.

§ 2. (1) Ein unmittelbar an den Grundwehrdienst

(§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978)

anschließender Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat

hat drei Monate, sechs Monate oder ein Jahr

zu betragen. Für Wehrpflichtige, die zum Berufs-

oder Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden

sollen, hat dieser Verpflichtungszeitraum sechs

Monate zu betragen.

(2) Ein nicht unmittelbar an den Grundwehrdienst

anschließender erster Verpflichtungszeitraum

als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen.

§ 3. Für Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als

Zeitsoldat in der Dauer von drei oder sechs Monaten

geleistet haben, hat der zweite Verpflichtungszeitraum

als Zeitsoldat ein Jahr zu betragen.

§ 4. Der auf einen Verpflichtungszeitraum von

einem Jahr folgende Verpflichtungszeitraum als

Zeitsoldat hat drei Jahre zu betragen.

§ 5. Der auf den im § 4 genannten Verpflichtungszeitraum

folgende letzte Verpflichtungszeitraum

als Zeitsoldat hat die nach den vorangegangenen

Verpflichtungszeiträumen noch verbleibende

Zeit im Rahmen der im § 1 genannten Höchstdauer

zu umfassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →