623. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet
§ 1. Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat
sind im Rahmen der nach § 32 Abs. 1 des
Wehrgesetzes 1978 zulässigen Höchstdauer von
zehn Jahren (in einer Verwendung als Militärpilot
fünfzehn Jahren) höchstens dreimal, bei einem
ersten Verpflichtungszeitraum von weniger als
einem Jahr höchstens viermal zulässig. Nach Beendigung
eines Verpflichtungszeitraumes können
weitere Verpflichtungen jeweils unmittelbar im
Anschluß an den letzten Verpflichtungszeitraum
(Weiterverpflichtung) oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung) eingegangen
werden.
§ 2. (1) Ein unmittelbar an den Grundwehrdienst
(§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978)
anschließender Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat
hat drei Monate, sechs Monate oder ein Jahr
zu betragen. Für Wehrpflichtige, die zum Berufs-
oder Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden
sollen, hat dieser Verpflichtungszeitraum sechs
Monate zu betragen.
(2) Ein nicht unmittelbar an den Grundwehrdienst
anschließender erster Verpflichtungszeitraum
als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen.
§ 3. Für Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als
Zeitsoldat in der Dauer von drei oder sechs Monaten
geleistet haben, hat der zweite Verpflichtungszeitraum
als Zeitsoldat ein Jahr zu betragen.
§ 4. Der auf einen Verpflichtungszeitraum von
einem Jahr folgende Verpflichtungszeitraum als
Zeitsoldat hat drei Jahre zu betragen.
§ 5. Der auf den im § 4 genannten Verpflichtungszeitraum
folgende letzte Verpflichtungszeitraum
als Zeitsoldat hat die nach den vorangegangenen
Verpflichtungszeiträumen noch verbleibende
Zeit im Rahmen der im § 1 genannten Höchstdauer
zu umfassen.