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623_1981 AT

623. Verordnung: Durchführung von vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Verordnung: Durchführung von vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Auf Grund des § 132 c Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

585/1980, des § 61 b des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

589/1980, des § 89 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 586/1980

und des § 82 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1980 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

§ 1. Die Durchführung der auf Grund des

§ 132 c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

als vordringliche Maßnahme zur

Erhaltung der Volksgesundheit bezeichneten

humangenetischen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere

durch genetische Familienberatung, pränatale

Diagnose und zytogenetische Untersuchungen,wird

bei Versicherten und den in den §§ 123 ASVG, 56

B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG

bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern

nach Maßgabe der in der

gesonderten Rücklage (§§ 444 Abs. 5 ASVG, 151

Abs. 4 B-KUVG, 216 Abs. 3 GSVG und 204 Abs. 3

BSVG) vorhandenen Mittel übertragen.

§ 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen bei

Personen, für die nicht bereits auf Grund einer

Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung

ein Anspruch auf diese Leistung besteht,

wird dem Krankenversicherungsträger nach Maßgabe

der in der gesonderten Rücklage gemäß § 444

Abs. 5 ASVG vorhandenen Mittel übertragen, der

nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zuständig wäre, wenn für

diese Personen ein solcher Anspruch auf Grund

einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen

Versicherung bestünde.

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