623. Verordnung: Durchführung von vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 c Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
585/1980, des § 61 b des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
589/1980, des § 89 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 586/1980
und des § 82 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1980 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
§ 1. Die Durchführung der auf Grund des
§ 132 c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
als vordringliche Maßnahme zur
Erhaltung der Volksgesundheit bezeichneten
humangenetischen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere
durch genetische Familienberatung, pränatale
Diagnose und zytogenetische Untersuchungen,wird
bei Versicherten und den in den §§ 123 ASVG, 56
B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG
bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern
nach Maßgabe der in der
gesonderten Rücklage (§§ 444 Abs. 5 ASVG, 151
Abs. 4 B-KUVG, 216 Abs. 3 GSVG und 204 Abs. 3
BSVG) vorhandenen Mittel übertragen.
§ 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen bei
Personen, für die nicht bereits auf Grund einer
Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung
ein Anspruch auf diese Leistung besteht,
wird dem Krankenversicherungsträger nach Maßgabe
der in der gesonderten Rücklage gemäß § 444
Abs. 5 ASVG vorhandenen Mittel übertragen, der
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zuständig wäre, wenn für
diese Personen ein solcher Anspruch auf Grund
einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen
Versicherung bestünde.